Art. 1 Steuerpflicht
1 Steuerpflichtige im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 DBG sind Arbeitnehmer des Bundes, der Kantone, Gemeinden und der andern öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Anstalten des Inlandes, wenn sie mindestens 183 Tage ununterbrochen im Ausland ansässig sind und dort aufgrund völkerrechtlicher Verträge oder Übung mit Rücksicht auf dieses Arbeitsverhältnis von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind. Halten sie sich weniger lang im Ausland auf, sind sie steuerpflichtig nach Artikel 3 Absatz 1 DBG.
2 Wohnt die betreffende Person bereits im Ausland, bevor sie Arbeitnehmer nach Absatz 1 wird, ist sie sofort im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 DBG steuerpflichtig, unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses.