Art. 1 Inventarpflicht
1 Stirbt eine steuerpflichtige Person und ist anzunehmen, dass Vermögen vorhanden ist, so nimmt die Inventarbehörde nach den Artikeln 154–159 DBG und den folgenden Bestimmungen ein Inventar auf.
2 Sie ist von der Inventarpflicht befreit, wenn:
- a.
- innerhalb zweier Wochen nach dem Tod der steuerpflichtigen Person ein amtliches Inventar nach den kantonalen Vorschriften aufgenommen wird; und
- b.
- dieses Inventar das ganze Vermögen der verstorbenen Person und dasjenige der in Artikel 155 Absatz 1 DBG genannten Personen umfasst.