Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt, welche Angaben die Arbeitgeber den Steuerbehörden in der Bescheinigung über die Mitarbeiterbeteiligungen machen müssen:
- a.
- im Zeitpunkt der Abgabe von Mitarbeiterbeteiligungen;
- b.
- im Zeitpunkt der Realisation des geldwerten Vorteils aus den Mitarbeiterbeteiligungen.
2 Die Verordnung gilt für:
- a.
- Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Vermögens- oder Mitgliedschaftsrechte am Arbeitgeber, an dessen Muttergesellschaft oder an einer anderen Konzerngesellschaft einräumen (Mitarbeiteraktien);
- b.
- Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien und unechte Mitarbeiterbeteiligungen.