642.116.1 Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien
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    642.116.1

    Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien

    vom 24. August 1992 (Stand am 1. Januar 1995)

    Das Eidgenössische Finanzdepartement,

    gestützt auf Artikel 102 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie die Verordnung vom 24. August 19922 über den Abzug der Kosten von Lie­genschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer,

    verordnet:

    Art. 1 Massnahmen

    Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Ener­gien sind insbesondere:

    a.
    Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle, wie:
    1.
    Wärmedämmung von Böden, Wänden, Dächern und Decken gegen Aus­­sen­klima, unbeheizte Räume oder Erdreich;
    2.
    Ersatz von Fenstern durch energetisch bessere Fenster als vorbe­ste­hend;
    3.
    Anbringen von Fugendichtungen;
    4.
    Einrichten von unbeheizten Windfängen;
    5.
    Ersatz von Jalousieläden, Rolläden;
    b.
    Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen, wie z. B:
    1.
    Ersatz des Wärmeerzeugers, ausgenommen ist der Ersatz durch orts­feste elektrische Widerstandsheizungen;
    2.
    Ersatz von Wassererwärmern, ausgenommen der Ersatz von Durchlauf­erhitzern durch zentrale Wassererwärmer;
    3.
    Anschluss an eine Fernwärmeversorgung;
    4.
    Einbau von Wärmepumpen, Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen und Anla­­gen zur Nutzung erneuerbarer Energien3;
    5.
    Einbau und Ersatz von Installationen, die in erster Linie der rationellen Energienutzung dienen, wie:
    Regelungen, thermostatische Heizkörperventile, Umwälzpumpen, Ven­ti­latoren,
    Wärmedämmungen von Leitungen, Armaturen oder des Heiz­kes­sels,
    Messeinrichtungen zur Verbrauchserfassung und zur Betriebsopti­mie­­rung,
    Installationen im Zusammenhang mit der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung;
    6.
    Kaminsanierung im Zusammenhang mit dem Ersatz eines Wärme­erzeu­gers;
    7.
    Massnahmen zur Rückgewinnung von Wärme, z. B. bei Lüftungs- und Klima­anlagen;
    c.
    Kosten für energietechnische Analysen und Energiekonzepte;
    d.
    Kosten für den Ersatz von Haushaltgeräten mit grossem Stromverbrauch, wie Kochherden, Backöfen, Kühlschränken, Tiefkühlern, Geschirrspülern, Wasch­­maschinen, Beleuchtungsanlagen usw., die im Gebäudewert einge­schlossen sind.

    3 Als zu fördernde erneuerbare Energien gelten: Sonnenenergie, Geothermie, mit oder ohne Wärmepumpen nutzbare Umgebungswärme, Windenergie und Biomasse (inkl. Holz oder Biogas). Die Nutzung der Wasserkraft wird im Rahmen des DBG nicht gefördert.

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