642.116.2 ESTV-Liegenschaftskostenverordnung
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    642.116.2

    Verordnung der ESTV über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer

    (ESTV-Liegenschaftskostenverordnung)1

    vom 24. August 1992 (Stand am 1. Januar 2010)

    1 Fassung gemäss Ziff. I der V der ESTV vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 1519).

    Die Eidgenössische Steuerverwaltung,

    gestützt auf Artikel 102 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer sowie die Verordnung vom 24. August 19923 über den Abzug der Kosten von Lie­genschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer,

    verordnet:

    Art. 1 Abziehbare Kosten

    1 Abziehbar sind insbesondere die folgenden Kosten:

    a.
    Unterhaltskosten:
    1.
    Auslagen für Reparaturen und Renovationen, die nicht wertver­meh­rende Aufwendungen darstellen;
    2.
    Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds (Art. 712l ZGB4) von Stockwerkeigentumsgemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Be­­­strei­tung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen ver­wen­det werden;
    3.
    Betriebskosten: Wiederkehrende Gebühren für Kehrichtentsorgung (nicht aber Gebühren, die nach dem Verursacherprinzip erhoben wer­den), Abwasserentsorgung, Strassenbeleuchtung und -reinigung; Stras­­­­­sen­­­unter­­halts­­kosten; Liegenschaftssteuern, die als Objektsteuern gel­­­ten; Ent­schädigungen an den Hauswart; Kosten der gemein­schaftlich ge­nutz­ten Räume, des Lifts usw., soweit der Hauseigen­tümer hierfür auf­zukommen hat.
    b.
    Versicherungsprämien:
    Sachversicherungsprämien für die Liegenschaft (Brand-, Wasserschäden-, Glas- und Haftpflichtversicherungen).
    c.
    Kosten der Verwaltung:
    Auslagen für Porto, Telefon, Inserate, Formulare, Betreibungen, Prozesse, Ent­schädigungen an Liegenschaftsverwalter usw. (nur die tatsächlichen Aus­lagen, keine Entschädigung für die eigene Arbeit des Hauseigentümers).

    2 Nicht abziehbar sind insbesondere die folgenden Unterhaltskosten:

    a.
    ...5
    b.
    Einmalige Beiträge des Grundeigentümers, wie Strassen‑, Trottoir‑, Schwel­len, Werkleitungsbeiträge, Anschlussgebühren für Kanalisation, Abwas­ser­reini­gung, Wasser, Gas, Strom, Fernseh- und Gemeinschaftsantennen usw.
    c.
    Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten, die mit dem Betrieb der Heiz­­anlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zu­sam­­men­hängen, insbesondere Energiekosten.
    d.
    Wasserzinsen sind grundsätzlich nicht abziehbare Unterhaltskosten.

    3 Abziehbar sind jedoch diejenigen Wasserzinsen, die der Grundeigentümer für ver­mietete Objekte selber übernimmt und nicht auf die Mieter überwälzt.

    4 SR 210

    5 Aufgehoben durch Ziff. I der V der ESTV vom 25. März 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 1519).

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