642.118 Verordnung über Kompetenzzuweisungen bei der direkten Bundes­steuer an das Finanzdepartement
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    642.118

    Verordnung über Kompetenzzuweisungen bei der direkten Bundes­steuer an das Finanzdepartement

    vom 18. Dezember 1991 (Stand am 1. Januar 2021)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf Artikel 199 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901 über die direk­te Bundessteuer (DBG),

    verordnet:

    Art. 1 Kompetenzzuweisung an das Eidgenössische Finanzdepartement

    Die Befugnis zum Erlass von Ausführungsbestimmungen zum DBG wird in folgen­den Bereichen dem Eidgenössischen Finanzdepartement zugewiesen:

    a.
    Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 26 DBG);
    b.2
    Erhebung der Quellensteuern (Art. 83100, 107, 136139, 196 Abs. 3 DBG), soweit nicht bereits gesetzliche Kompetenzzuweisungen an das Eidgenössische Finanzdepartement bestehen;
    c.
    Regelung des ratenweisen Steuerbezugs (Art. 161 Abs. 1 DBG) und Bezeich­­nung der für die Festsetzung besonderer Fälligkeitstermine zuständigen Steuer­behörde (Art. 161 Abs. 2 DGB).

    2 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 11. April 2018 über die Anpassung von Verord­nungen an die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2018 1827).

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