Art. 12 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Anpassung der Tarifstufen und Abzüge der Einkommenssteuer der natürlichen Personen an den Landesindex der Konsumentenpreise.
2 Die in Art. 2‒7 enthaltenen Änderungen werden direkt ins DBG eingefügt.
642.119.2
vom 16. September 2022 (Stand am 1. Januar 2023)
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf Artikel 14 Absatz 6 und 39 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer (DBG),
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Anpassung der Tarifstufen und Abzüge der Einkommenssteuer der natürlichen Personen an den Landesindex der Konsumentenpreise.
2 Die in Art. 2‒7 enthaltenen Änderungen werden direkt ins DBG eingefügt.
1 Die Tarife für Personen nach Artikel 36 Absatz 1 DBG werden wie folgt geändert:
Franken | ||||
---|---|---|---|---|
bis | 14 800 Franken Einkommen | 0.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 0.77 | ; | ||
für | 32 200 Franken Einkommen | 133.95 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 0.88 | mehr; | ||
für | 42 200 Franken Einkommen | 221.95 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 2.64 | mehr; | ||
für | 56 200 Franken Einkommen | 591.55 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 2.97 | mehr; | ||
für | 73 900 Franken Einkommen | 1117.20 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 5.94 | mehr; | ||
für | 79 600 Franken Einkommen | 1455.75 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 6.60 | mehr; | ||
für | 105 500 Franken Einkommen | 3165.15 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 8.80 | mehr; | ||
für | 137 200 Franken Einkommen | 5954.75 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 11.00 | mehr; | ||
für | 179 400 Franken Einkommen | 10 596.75 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 13.20 | mehr; | ||
für | 769 600 Franken Einkommen | 88 503.15 | ||
für | 769 700 Franken Einkommen | 88 515.50 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 11.50 | mehr. |
2 Die Tarife für Personen nach Artikel 36 Absatz 2 DBG werden wie folgt geändert:
Franken | ||||
---|---|---|---|---|
bis | 28 800 Franken Einkommen | 0.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 1.00 | ; | ||
für | 51 800 Franken Einkommen | 230.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 2.00 | mehr; | ||
für | 59 400 Franken Einkommen | 382.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 3.00 | mehr; | ||
für | 76 700 Franken Einkommen | 901.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 4.00 | mehr; | ||
für | 92 000 Franken Einkommen | 1513.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 5.00 | mehr; | ||
für | 105 400 Franken Einkommen | 2183.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 6.00 | mehr; | ||
für | 116 900 Franken Einkommen | 2873.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 7.00 | mehr; | ||
für | 126 500 Franken Einkommen | 3545.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 8.00 | mehr; | ||
für | 134 200 Franken Einkommen | 4161.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 9.00 | mehr; | ||
für | 139 900 Franken Einkommen | 4674.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 10.00 | mehr; | ||
für | 143 800 Franken Einkommen | 5064.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 11.00 | mehr; | ||
für | 145 800 Franken Einkommen | 5284.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 12.00 | mehr; | ||
für | 147 700 Franken Einkommen | 5512.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 13.00 | mehr; | ||
für | 912 600 Franken Einkommen | 104 949.00 | ||
und für je weitere 100 Franken Einkommen | 11.50 | mehr. |
3 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 36 Absatz 2bis zweiter Satz DBG wird wie folgt geändert:
… Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um 255 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person.
1 Die Beträge der Abzüge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g DBG werden wie folgt geändert:
2 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe i Einleitungssatz DBG wird wie folgt geändert:
3 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j Einleitungssatz DBG wird wie folgt geändert:
4 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 2 erster Satz DBG wird wie folgt geändert:
Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Prozent, jedoch mindestens 8300 Franken und höchstens 13 600 Franken abgezogen. …
5 Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 4 DBG wird wie folgt geändert:
Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach Artikel 24 Buchstaben ibis–j steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5200 Franken, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Artikel 24 Buchstabe ibis werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 26 000 Franken abgezogen.
Die Beträge der Sozialabzüge nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a–c DBG werden wie folgt geändert:
Der Betrag nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a DBG wird wie folgt geändert:
1 Der Betrag nach Artikel 24 Buchstabe fbis DBG wird wie folgt geändert:
2 Der Betrag nach Artikel 24 Buchstabe ibis DBG wird wie folgt geändert:
Der Betrag des Abzugs nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a DBG wird wie folgt geändert:
Die Verordnung vom 2. September 20133 über die kalte Progression wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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