Art. 1 Besondere Untersuchungsorgane
1 Für die besonderen Untersuchungsmassnahmen gemäss den Artikeln 190–195 DBG bildet die Eidgenössische Steuerverwaltung unter Aufsicht des Eidgenössischen Finanzdepartementes eigens dafür bestimmte, in Gruppen aufgeteilte Untersuchungsorgane.
2 Mit dem Durchführen von Einvernahmen, Augenscheinen und Zwangsmassnahmen sind entsprechend ausgebildete Beamte zu beauftragen.