Art. 1 Beginn und Ende
1 Die ermässigte Besteuerung des Gewinns aus einem Patent oder vergleichbaren Recht beginnt am Beginn der Steuerperiode, in der das Recht erteilt wird.
2 Sie endet am Ende der Steuerperiode, in der das Recht erlischt.
3 Entfällt der Schutz des Rechts rückwirkend, so hat dies auf die Besteuerung in den vorangegangenen Steuerperioden keinen Einfluss. In der laufenden Steuerperiode wird keine ermässigte Besteuerung mehr gewährt.