Art. 1 Deklarationspflichtige Hölzer und Holzprodukte
Die Deklarationspflicht gilt für die Hölzer und Holzprodukte nach dem Anhang.
944.021.1
vom 7. Juni 2010 (Stand am 1. Oktober 2022)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1,
gestützt auf die Artikel 1 Absatz 2 und 2 Absatz 2 der Verordnung vom 4. Juni 20102 über die Deklaration von Holz und Holzprodukten,
verordnet:
1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Die Deklarationspflicht gilt für die Hölzer und Holzprodukte nach dem Anhang.
Als Referenzsystem zur Deklaration der Holzart gelten:
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.
5 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Dez. 2011 (AS 2011 6267), vom 18. Okt. 2016 (AS 2016 3853) und vom 26. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Okt. 2022 (AS 2022 475).
(Art. 1)
Zolltarifnummer | Warenbezeichnung | |
---|---|---|
Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen: | ||
4401.1100 | aus Nadelholz | |
4401.1200 | aus anderem als Nadelholz | |
Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: | ||
4401.2100 | aus Nadelholz | |
4401.2200 | aus anderem als Nadelholz | |
4402 | Holzkohle (einschliesslich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch agglomeriert | |
4403 | Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen | |
4404 | Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, aber weder gedrechselt, gebogen noch sonstwie bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen | |
4406 | Schwellen aus Holz für Schienenwege und dergleichen | |
4407 | Holz, in der Längsrichtung gesägt oder besäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden durch Verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm | |
4409 | Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), auf der ganzen Länge einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gefedert, genutet, gespundet, gefalzt, abgeschrägt, mit V-Nut, gekehlt, abgerundet oder ähnlich profiliert), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden durch Verleimen zusammengesetzt | |
4414 | Holzrahmen für Bilder, Fotografien , Spiegel oder ähnliche Gegenstände, aus Massivholz | |
4416 | Fässer, Tröge, Bottiche und andere Küferwaren und Teile davon, aus Massivholz | |
4418.3000 | Pfosten und Balken aus Massivholz, ausgenommen die Nr. 4418.81– 4418.89 | |
4418.5000 | Schindeln | |
9401.6900 | Sitzmöbel mit Hauptbestandteilen aus Massivholz | |
9403.3000 9403.4000 9403.5000 9403.6000 | andere Möbel mit Hauptbestandteilen aus Massivholz |
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