944.1 Reglement der Eidgenössischen Kommission für Konsumentenfragen
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    944.1

    Reglement der Eidgenössischen Kommission für Konsumentenfragen

    vom 1. Februar 1966 (Stand am 1. Januar 2013)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    in Ausführung seines Beschlusses vom 26. Februar 1965,

    beschliesst:

    Art. 1 Aufgabenbereich

    1 Die Kommission berät den Bundesrat und die Departemente in allen konsumen­tenpolitischen Angelegenheiten, die ihr zur Stellungnahme vorgelegt werden. Sie kann auch von sich aus einschlägige Empfehlungen unterbreiten.

    2 Die Kommission kann mit den interessierten Wirtschaftskreisen gemeinsame Lösungen von Konsumentenfragen fördern.

    Art. 2 Einberufung

    1 Die Kommission wird durch den Präsidenten einberufen. Sie muss binnen 20 Tagen einberufen werden, falls fünf Mitglieder es verlangen.

    2 Einladung, Traktandenliste und einschlägige Unterlagen sind den Mitgliedern in der Regel wenigstens eine Woche vor der Sitzung zuzustellen.

    Art. 3 Abstimmungen

    1 Die Kommission fasst alle Beschlüsse im Plenum. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

    2 Die Beschlüsse werden mit einfachem Stimmenmehr gefasst. Bei Stimmengleich­heit hat der Präsident den Stichentscheid.

    3 In dringenden Fällen oder für weniger wichtige Angelegenheiten kann die Mei­nungsäusserung der Mitglieder auf schriftlichem Wege eingeholt werden.

    Art. 4 Subkommissionen

    Zur Entlastung des Plenums kann der Präsident für die Behandlung einzelner Gebiete oder Fragen permanente oder ad hoc-Subkommissionen bilden. Über deren Arbeiten sind die übrigen Mitglieder laufend zu orientieren.

    Art. 5 Experten

    Die Kommission kann für die Behandlung einzelner Gebiete oder Fragen Vertreter der interessierten Amtsstellen, unabhängige Sachverständige sowie Vertreter der jeweils betroffenen Branchen zuziehen.

    Art. 6 Geschäftsverkehr mit dem Bundesrat

    Der Geschäftsverkehr mit dem Bundesrat erfolgt durch Vermittlung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1.

    1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

    Art. 7 Sekretariat

    Die Sekretariatsgeschäfte werden vom Eidgenössichen Büro für Konsumentenfragen geführt.

    Art. 8 Schweigepflicht

    1 Die Mitglieder, die beigezogenen Sachverständigen und Vertreter von Wirtschafts­branchen unterstehen der Schweigepflicht gemäss Artikel 320 des Strafgesetz­buches2.

    2 Sie haben insbesondere den Gang der Verhandlungen, den Inhalt von Anträgen und Voten, die Namen der Antragsteller und Votanten, die Abstimmungen, Proto­kolle und Verwaltungsberichte geheimzuhalten.

    3 Für die materielle Abklärung von Fachgeschäften können sie sich mit den von ihnen vertretenen Kreisen intern beraten.

    Art. 9 Entschädigungen

    1 Die Kommissionsmitglieder und beigezogenen unabhängigen Sachverständigen beziehen Entschädigungen gemäss Verordnung vom 25. Januar 19523 über die Tag­gelder und Reiseentschädigungen an Kommissionsmitglieder und Experten.

    2 Das Rechnungswesen der Kommission wird vom Generalsekretariat des WBF besorgt.

    3 [AS 1952 78, 1957 845, 1970 1. AS 1973 1559 Art. 12 Abs. 1]. Siehe heute: die Art. 8l ff. RVOV (SR 172.010.1).

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