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    642.119.2

    Verordnung des EFD über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer

    (Verordnung über die kalte Progression, VKP)

    vom 2. September 2013 (Stand am 1. Januar 2014)

    Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

    gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer (DBG),

    verordnet:

    Art. 12

    Diese Verordnung regelt die Anpassung der Tarifstufen und Abzüge der Einkommenssteuer der natürlichen Personen an den Landesindex der Konsumentenpreise.

    2 Die in Art. 2‒4 enthaltenen Änd. sind auch im DBG eingefügt.

    Art. 2 Tarife

    1 Für Personen nach Artikel 36 Absatz 1 DBG gilt folgender Tarif:

    Franken

    bis

    14 500 Franken Einkommen

    0.00

    und für je weitere 100 Franken Einkommen

    0.77

    ;

    für

    31 600 Franken Einkommen

    131.65

    und für je weitere 100 Franken Einkommen

    0.88

    mehr;

    für

    41 400 Franken Einkommen

    217.90

    und für je weitere 100 Franken Einkommen

    2.64

    mehr;

    für

    55 200 Franken Einkommen

    582.20

    und für je weitere 100 Franken Einkommen

    2.97

    mehr;

    für

    72 500 Franken Einkommen

    1096.00

    und für je weitere 100 Franken Einkommen

    5.94

    mehr;

    für

    78 100 Franken Einkommen

    1428.60

    und für je weitere 100 Franken Einkommen

    6.60

    mehr;

    für

    103 600 Franken Einkommen

    3111.60

    und für je weitere 100 Franken Einkommen

    8.80

    mehr;

    für

    134 600 Franken Einkommen

    5839.60

    und für je weitere 100 Franken Einkommen

    11.00

    mehr;

    für

    176 000 Franken Einkommen

    10 393.60

    und für je weitere 100 Franken Einkommen

    13.20

    mehr;

    für

    755 200 Franken Einkommen

    86 848.00

    und für je weitere 100 Franken Einkommen

    11.50

    mehr.

    2 Für Personen nach Artikel 36 Absatz 2 DBG gilt folgender Tarif:

    Franken

    bis

    28 300 Franken Einkommen

    0.00

    und für je weitere 100 Franken Einkommen

    1.00

    ;

    für

    50 900 Franken Einkommen

    226.00

    und für je weitere 100 Franken Einkommen

    2.00

    mehr;

    für

    58 400 Franken Einkommen

    376.00

    und für je weitere 100 Franken Einkommen

    3.00

    mehr;

    für

    75 300 Franken Einkommen

    883.00

    und für je weitere 100 Franken Einkommen

    4.00

    mehr;

    für

    90 300 Franken Einkommen

    1483.00

    und für je weitere 100 Franken Einkommen

    5.00

    mehr;

    für

    103 400 Franken Einkommen

    2138.00

    und für je weitere 100 Franken Einkommen

    6.00

    mehr;

    für

    114 700 Franken Einkommen

    2816.00

    und für je weitere 100 Franken Einkommen

    7.00

    mehr;

    für

    124 200 Franken Einkommen

    3481.00

    und für je weitere 100 Franken Einkommen

    8.00

    mehr;

    für

    131 700 Franken Einkommen

    4081.00

    und für je weitere 100 Franken Einkommen

    9.00

    mehr;

    für

    137 300 Franken Einkommen

    4585.00

    und für je weitere 100 Franken Einkommen

    10.00

    mehr;

    für

    141 200 Franken Einkommen

    4975.00

    und für je weitere 100 Franken Einkommen

    11.00

    mehr;

    für

    143 100 Franken Einkommen

    5184.00

    und für je weitere 100 Franken Einkommen

    12.00

    mehr;

    für

    145 000 Franken Einkommen

    5412.00

    und für je weitere 100 Franken Einkommen

    13.00

    mehr;

    für

    895 800 Franken Einkommen

    103 016.00

    für

    895 900 Franken Einkommen

    103 028.50

    und für je weitere 100 Franken Einkommen

    11.50

    mehr.

    3 Für Personen nach Artikel 36 Absatz 2bis DBG gilt folgender Tarif:

    Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaare und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt Absatz 2 sinngemäss. Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um 251 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person.

    Art. 3 Allgemeine Abzüge

    1 Der Abzug nach Artikel 33 Absatz 2 erster Satz DBG wird wie folgt berechnet:

    Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Prozent, jedoch mindestens 8100 Franken und höchstens 13 400 Franken abgezogen.

    2 Der Abzug nach Artikel 33 Absatz 3 DBG wird wie folgt berechnet:

    Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 10 100 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.

    Art. 4 Sozialabzüge

    Die Sozialabzüge nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a und b DBG betragen:

    a.
    6500 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden;
    b.
    6500 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, zu deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a gewährt wird.
    Art. 5 Aufhebung anderer Erlasse

    Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben:

    1.
    die Verordnung des EFD vom 28. September 20103 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer für das Steuerjahr 2011;
    2.
    die Verordnung des EFD vom 22. September 20114 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer für das Steuerjahr 2012.

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