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642.124 Verordnung des EFD über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer 1
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    642.124

    Verordnung des EFD über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer1

    vom 10. Dezember 1992 (Stand am 1. Januar 2021)

    1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 17. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3683).

    Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

    gestützt auf die Artikel 161–164 und 168 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer (DBG), sowie auf Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung vom 18. Dezember 19913 über Kompetenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das Finanzdepartement,

    verordnet:

    Art. 1 Fälligkeiten

    1 Als allgemeiner Fälligkeitstermin gilt der 1. März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres. Auf diesen Termin ist gestützt auf Artikel 162 Absatz 1 DBG eine defi­nitive oder provisorische Rechnung zu erstellen. Der Kanton kann aber auf die Erstellung provisorischer Rechnungen mit einem unter 300 Franken liegenden Betrag verzichten.4

    2 Vorbehalten bleiben die besonderen Fälligkeitstermine nach Artikel 161 Absätze 3 und 4 DBG.

    3 Für juristische Personen, bei denen das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt (Steuerperiode nach Art. 79 Abs. 2 DBG), kann die kantonale Verwal­tung für die direkte Bundessteuer den Fälligkeitstermin bis frühestens zwei Monate nach dem Abschluss des Geschäftsjahres vorverlegen.

    4 Satz eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 1057). Diese Änd. findet erstmals auf die Steuern der Steuerperiode 2001 Anwendung (Ziff. II der genannten Änd.).

    Art. 2 Ratenweiser Vorausbezug

    1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann die kantonale Verwaltung für die direk­te Bundessteuer auf deren Antrag hin ermächtigen, die direkte Bundessteuer raten­weise im Voraus zu beziehen.

    2 Für Ratenzahlungen ist ein Vergütungszins nach Artikel 4 zu gewähren.

    3 Ein Verzugszins ist bei ratenweisem Vorausbezug nicht geschuldet.

    Art. 3 Verzugszins

    1 Die Zinspflicht beginnt 30 Tage:

    a.
    nach der Zustellung der definitiven oder provisorischen Rechnung;
    b.
    nach der ursprünglichen Fälligkeit bei Nachsteuerfällen (Art. 151 Abs. 1 DBG);
    c.
    nach Zustellung von Verfügungen über Bussen und Kosten im Sinne von Arti­kel 185 DBG.

    2 Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt den Verzugszinssatz für jedes Kalen­derjahr fest und gibt ihn in einem Anhang zu dieser Verordnung bekannt.

    3 Der Zinssatz gilt für alle Steuerforderungen, Bussen und Kosten im betreffenden Kalenderjahr. Der Zinssatz zu Beginn eines Betreibungsverfahrens gilt jedoch bis zu dessen Abschluss.

    Art. 4 Vergütungszins

    1 Der Vergütungszins wird unter Vorbehalt von Absatz 2 gewährt:

    a.
    auf Raten- und sonstigen Vorauszahlungen vom Zahlungseingang bis zur ursprüng­lichen Fälligkeit;
    b.
    auf Guthaben der Steuerpflichtigen auch nach der ursprünglichen Fälligkeit, so­fern diese Forderungen auf freiwillige Zahlungen zurückzuführen sind.

    2 Kein Zins wird vergütet, wenn die Rückzahlung innert 30 Tagen nach dem Zah­lungseingang erfolgt.

    3 Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt den Vergütungszinssatz für jedes Kalenderjahr fest und gibt ihn in einem Anhang zu dieser Verordnung bekannt. Kan­to­ne, welche die Steuer ratenweise im Voraus beziehen, können diesen Zinssatz über das Kalenderjahr hinaus bis zur Fälligkeit der Steuer anwenden.

    Art. 5 Rückerstattungszins

    1 Auf zuviel bezogenen Beträgen, die auf eine nachträglich herabgesetzte definitive oder provisorische Rechnung zurückzuführen sind, wird der Rückerstattungszins gewährt.

    2 Der Zinssatz für Steuerrückerstattungen entspricht dem Verzugszinssatz nach Arti­kel 3 Absatz 2.

    3 Der Zinssatz gilt für alle Guthaben der Steuerpflichtigen im betreffenden Kalen­der­jahr.

    Art. 6 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft und findet erstmals auf die Steu­ern des Jahres 1995 Anwendung.

    Anhang5

    5 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 29. Nov. 1994 (AS 1994 2786). Fassung ge­mäss Ziff. I der V des EFD vom 16. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4603).

    (Art. 3 Abs. 2, 4 Abs. 3 und 5 Abs. 2)

    Für das Kalenderjahr 2021 gelten für den Verzugszins (Art. 3 Abs. 2), den Ver­gütungszins (Art. 4 Abs. 3) und den Rückerstattungszins (Art. 5 Abs. 2) die Prozentsätze gemäss nachstehender Tabelle6.

    Gültig für

    Verzugs- und Rückerstattungszins (in Prozenten)

    Vergütungszins für Vorauszahlungen (in Prozenten)

    2021

    20207

    3,0

    3,0

    0

    0

    20198

    3,0

    0

    20189

    3,0

    0

    201710

    3,0

    0

    201611

    3,0

    0,25

    201512

    3,0

    0,25

    201413

    3,0

    0,25

    201314

    3,0

    0,25

    201215

    3,0

    1,0

    201116

    3,5

    1,0

    6 Die Tabelle enthält pro memoria auch früher festgelegte, noch häufig zur Anwendung gelangende Zinssätze.

    7 Änderung vom 10. Okt. 2019, AS 2019 3215

    8 Änderung vom 12. Okt. 2018, AS 2018 3817

    9 Änderung vom 2. Okt. 2017, AS 2017 5829

    10 Änderung vom 17. Okt. 2016, AS 2016 3683

    11 Änderung vom 21. Aug. 2015, AS 2015 2949

    12 Änderung vom 19. Aug. 2014, AS 2014 2751

    13 Änderung vom 27. Sept. 2013, AS 2013 3507

    14 Änderung vom 21. Sept. 2012, AS 2012 5425

    15 Änderung vom 29. Sept. 2011, AS 2011 4545

    16 Änderung vom 23. Nov. 2010, AS 2010 5189

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