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944.022 Pelzdeklarationsverordnung
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    944.022

    Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten

    (Pelzdeklarationsverordnung)

    vom 7. Dezember 2012 (Stand am 1. April 2020)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf Artikel 4 des Konsumenteninformationsgesetzes vom 5. Oktober 19901 und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972,

    verordnet:

    1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe

    Art. 1 Gegenstand

    Diese Verordnung regelt für Pelze und Pelzprodukte, die an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, die Deklarationspflichten und die Kontrolle der Deklaration.

    Art. 2 Begriffe

    In dieser Verordnung bedeuten:

    a.
    Pelz: Fell von Säugetieren, mit Ausnahme von:
    1.
    domestizierten Tieren der Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung,
    2.
    Lamas und Alpakas;
    b.
    Pelzprodukt: Produkt, das aus Pelz hergestellt ist oder das Pelz enthält.

    2. Abschnitt: Deklarationspflichten

    Art. 3 Deklaration der Tierart

    Jede Person, die Pelze oder Pelzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, muss den wissenschaftlichen und den zoologischen Namen der Tierart angeben, von der das Fell stammt.

    Art. 4 Deklaration der Herkunft des Fells

    1 Jede Person, die Pelze oder Pelzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, muss die Herkunft des Fells angeben.

    2 Die Herkunft des Fells bezieht sich auf das Land, in dem das Tier gejagt wurde oder in dem es gezüchtet und zur Schlachtreife gebracht wurde.

    3 Kann die Herkunft des Fells nachweislich nicht einem Land zugeordnet werden, so ist der nächstgrössere geografische Raum anzugeben, aus dem das Tier stammt.4

    4 Kann die Herkunft des Fells nachweislich auch keinem geografischen Raum zugeordnet werden, so ist die Deklaration «Herkunft unbekannt» anzubringen.5

    4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 611).

    5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 611).

    Art. 5 Deklaration der Gewinnungsart des Fells

    1 Jede Person, die Pelze oder Pelzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, muss die Gewinnungsart des Fells angeben.

    2 Die Art der Gewinnung ist wie folgt anzugeben:

    a.
    bei einem Wildfang: «aus in der Schweiz nicht zugelassener Fallenjagd» oder «aus Jagd ohne Fallen»;
    b.
    bei Zuchttieren: «aus in der Schweiz nicht zugelassener Käfighaltung mit Gitterböden», «aus Käfighaltung ohne Gitterböden», «aus Käfighaltung mit festen Wänden ohne Gitterböden» oder «aus Gehegehaltung».6

    3 Ist eine Angabe nach Absatz 2 nachweislich nicht möglich, so ist die Art der Gewinnung wie folgt anzugeben: «Gewinnungsart unbekannt – kann aus einer in der Schweiz nicht zugelassenen Haltungs- oder Jagdform stammen».7

    6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 611).

    7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 611).

    Art. 78 Ort und Sprache der Deklaration

    1 Die Echtheit des Pelzes, die Herkunft und die Gewinnungsart des Fells und die Tierart, von der das Fell stammt, müssen gut sichtbar und leicht leserlich durch Anschrift am Produkt selbst angegeben werden. Die Anschrift ist in Form einer aufgeklebten oder anderweitig befestigten Etikette oder auf dem Preisschild vorzunehmen.

    2 Die Deklarationen nach den Artikeln 2a6 haben in mindestens einer Amtssprache des Bundes zu erfolgen.

    8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 611).

    3. Abschnitt: Kontrolle der Deklaration

    Art. 8 Selbstkontrolle

    1 Jede Person, die Pelze oder Pelzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, hat die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 2a7 sicherzustellen.9

    2 Sie muss Systeme und Verfahren einrichten, mit deren Hilfe den Behörden auf deren Verlangen unentgeltlich die nötigen Auskünfte erteilt werden können.

    9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 611).

    Art. 9 Kontrollorgan

    1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)10 kontrolliert, ob die Deklarationen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

    2 Es kann private und öffentliche Stellen für den Vollzug der Kontrolle beiziehen.

    3 Es kann von der Eidgenössischen Zollverwaltung für eine festgesetzte Zeitdauer Meldungen von Einfuhrzollanmeldungsdaten genau bezeichneter Pelze und Pelzprodukte verlangen.

    10 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

    Art. 10 Durchführung der Kontrolle

    1 Die Kontrollen des BLV erfolgen:

    a.
    in Form von Stichproben an den Verkaufsstellen; oder
    b.
    in Form gezielter Prüfungen aufgrund begründeter Hinweise, dass eine Deklaration den Vorschriften nicht entspricht.

    2 Das BLV kann Lieferscheine, Verträge, Rechnungen und andere erforderliche Dokumente einsehen und wenn nötig Proben zur Identifikation entnehmen und deren Prüfung veranlassen. Es darf zu diesem Zweck während der üblichen Arbeits­zeit die Geschäftsräumlichkeiten der Person betreten, die den Pelz oder das Pelz­produkt an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt.

    3 Ergibt die Kontrolle, dass die Deklaration den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so informiert das BLV die Person, die den Pelz oder das Pelzpro­dukt an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, über das Ergebnis der Kontrolle und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.

    4 Wird die Deklaration nicht innerhalb der vom BLV gesetzten Frist berichtigt, so verfügt das BLV die Berichtigung der Deklaration.11

    11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 611).

    Art. 11 Gebühren

    1 Ergibt die Kontrolle, dass die Deklarationspflicht verletzt wurde, so wird der Person, die die Deklarationspflicht verletzt hat, eine Gebühr für die Abgeltung der Kontrollkosten auferlegt.

    2 Die Gebühr wird nach Zeitaufwand festgelegt.

    3 Der Stundenansatz beträgt 200 Franken.

    4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200412.

    4. Abschnitt: Strafandrohungen

    Art. 1213

    Wer gegen die Vorschriften zur Deklaration nach den Artikeln 2a7 verstösst, wird nach Artikel 11 des Konsumenteninformationsgesetzes vom 5. Oktober 1990 bestraft.

    13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 611).

    5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 14 Übergangsbestimmung

    Pelze und Pelzprodukte, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspre­chen, dürfen noch bis zum 28. Februar 2014 an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben werden.

    Art. 14a15 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Februar 2020

    Pelze und Pelzprodukte, die den Bestimmungen der Änderung vom 19. Februar 2020 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. August 2020 nach bisherigem Recht deklariert werden und danach noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

    15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 611).

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