120.4 PSPV
Favoriten
In Entwicklung (-_-;)
Aa
Aa
Aa
  • Kontaktformular

    Sind Sie auf einen Fehler gestossen? Oder haben Sie eine Idee für zukünftige Funktionen? Gerne nehmen wir Ihr Feedback auf. Herzlichen Dank!

    Sie können optional Ihre Email-Adresse für allfällige Rückfragen angeben. Diesfalls stimmen Sie einer entsprechenden Bearbeitung dieser persönlichen Daten für den vorliegenden Zweck zu.

    Neben Ihrer Nachricht wird die aktuelle URL, Zeit und Datum der Nachricht sowie eine generische Information zur Art des genutzten Browsers mitgeschickt (bspw. "Chrome"). Die IP-Adresse oder sonstige Informationen werden nicht übermittelt oder gespeichert.

    Es sei im Weiteren auf die aktuelle Datenschutzerklärung verwiesen.

    Pinnwand Alle Elemente minimieren/maximieren Alle Elemente entfernen Pinnwand als PDF drucken

    Text vorbereiten...

    120.4

    Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen

    (PSPV)

    vom 4. März 2011 (Stand am 1. April 2023)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf Artikel 19 Absätze 1, 3 und 4, 21 Absätze 1, 4 und 5 sowie 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 19971 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) und auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952 (MG),

    verordnet:

    1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Gegenstand

    Diese Verordnung regelt die Personensicherheitsprüfungen nach den Artikeln 1921 BWIS sowie nach den Artikeln 23 Absatz 2 Buchstabe d, 103 Absatz 3 Buchstabe d und 113 Absatz 1 Buchstabe d MG3.

    3 Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG wurde durch das BG vom 25. September 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen auf den 1. Juli 2016 geändert (AS 2016 1831; BBl 2014 303). Siehe heute: Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG.

    Art. 2 Begriffe

    In dieser Verordnung bedeuten:

    a.
    VERTRAULICH klassifizierte Informationen: Informationen nach Artikel 6 der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 20074;
    b.
    GEHEIM klassifizierte Informationen: Informationen nach Artikel 5 der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 2007;
    c.
    VERTRAULICH oder GEHEIM klassifiziertes Material: Material nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Armeematerialverordnung vom 6. Dezember 20075;
    d.
    Zugang zu Schutzzone 2 einer militärischen Anlage: Zugang zu Anlagen und Anlagenteilen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 19906;
    e.
    Zugang zu Schutzzone 3 einer militärischen Anlage: Zugang zu Anlagen und Anlagenteilen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 1990.
    Art. 3 Prüfbehörden

    1 Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Fachstelle PSP VBS) führt die Personensicherheitsprüfungen nach den Artikeln 10, 11 und 12 Absatz 1 in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsorganen des Bundes und der Kantone durch.

    2 Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen in der Bundeskanzlei (Fachstelle PSP BK) führt die Personensicherheitsprüfungen nach Artikel 12 Absatz 2 mit Unterstützung der Fachstelle PSP VBS durch.

    3 Die Fachstelle PSP VBS erhebt für die Fachstelle PSP BK die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a–d BWIS. Zur Verifizierung der für die Personensicherheitsprüfung notwendigen Daten hat die Fachstelle PSP BK über ein Abrufverfahren direkt Zugriff auf die Register und Datenbanken nach Artikel 19 Absatz 1. Sie kann diesbezüglich auch direkt an die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Kantone gelangen.

    4 …7

    7 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2012, mit Wirkung seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3765).

    2. Kapitel: Durchführung der Personensicherheitsprüfung

    1. Abschnitt: Zu prüfende Personen

    Art. 4 Bedienstete des Bundes

    1 Wer für eine Funktion nach Anhang 1 vorgesehen ist, wird einer Personensicherheitsprüfung unterzogen.

    2 Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen bleiben vorbehalten.

    Art. 58 Stellungspflichtige sowie Angehörige der Armee und des Zivilschutzes

    1 Einer Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung werden unterzogen:

    a.
    Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, die für eine Funktion nach Anhang 2 vorgesehen sind;
    b.
    Angehörige des Zivilschutzes, die Zugang zu VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten Informationen, zu ebenso klassifiziertem Material oder zu Schutzzone 2 oder 3 einer militärischen Anlage haben.

    2 Einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe d MG9 werden auf Antrag des Führungsstabs der Armee unterzogen:

    a.
    alle Stellungspflichtigen;
    b.
    alle Angehörigen des Rotkreuzdienstes, die mit einer persönlichen Waffe ausgerüstet werden;
    c.
    Angehörige der Armee, wenn:
    1.
    ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass diese sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten, oder
    2.
    Anzeichen oder Hinweise auf einen drohenden Missbrauch der persönlichen Waffe durch sie oder durch Dritte bestehen.

    3 Bei Stellungspflichtigen erfolgt die Personensicherheitsprüfung anlässlich der Rekrutierung.

    4 Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen bleiben vorbehalten.

    8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1153).

    9 Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG wurde durch das BG vom 25. September 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen auf den 1. Juli 2016 geändert (AS 2016 1831; BBl 2014 303). Siehe heute: Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG.

    Art. 6 Dritte

    Dritte werden einer Personensicherheitsprüfung unterzogen, wenn sie:

    a.
    im Rahmen eines Vertrags oder als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines vertraglich verpflichteten Unternehmens oder einer solchen Organisation an einem klassifizierten Projekt im Bereich der inneren oder äusseren Sicherheit mitwirken und dabei Zugang erhalten zu:
    1.
    VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material,
    2.
    Schutzzone 2 oder 3 einer militärischen Anlage;
    b.
    aufgrund internationaler Informationsschutzabkommen geprüft werden müssen.
    Art. 7 Angestellte der Kantone

    Angestellte der Kantone werden auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde einer Personensicherheitsprüfung unterzogen, wenn sie für eine Funktion vorgesehen sind, bei der sie bei Aufgaben des Bundes nach dem BWIS unmittelbar mitwirken.

    2. Abschnitt: Vorabklärung und Prüfstufen

    Art. 8 Vorabklärung

    1 Stellt die ersuchende Stelle im Informationssystem Personensicherheitsprüfung (SIBAD) nach den Artikeln 144149 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 200810 über militärische und andere Informationssysteme im VBS fest, dass die zu prüfende Person innerhalb von fünf Jahren vor der Vorabklärung bereits einer Personensicherheitsprüfung unterzogen wurde, so kann sie auf die Personensicherheitsprüfung verzichten.11

    2 Wurde die zu prüfende Person innerhalb von fünf Jahren vor der Vorabklärung keiner Personensicherheitsprüfung oder einer Personensicherheitsprüfung nach einer tieferen Prüfstufe unterzogen, so leitet die ersuchende Stelle die Personensicherheitsprüfung ein.

    10 SR 510.91

    11 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133).

    Art. 9 Prüfstufen

    1 Die Personensicherheitsprüfungen werden nach den folgenden Prüfstufen durchgeführt:

    a.
    Grundsicherheitsprüfung;
    b.
    erweiterte Personensicherheitsprüfung;
    c.
    erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung.

    2 Die zuständigen Bundesbehörden legen für die Funktionen nach den Anhängen 1 und 2 die jeweilige Prüfstufe in Form einer Verordnung fest.

    Art. 10 Grundsicherheitsprüfung

    1 Für die Grundsicherheitsprüfung ist die Fachstelle PSP VBS zuständig.

    2 Die Grundsicherheitsprüfung wird durchgeführt:

    a.
    bei Bediensteten des Bundes und Angestellten der Kantone mit regelmässigem Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material;
    b.12
    bei Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes sowie Dritten mit Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material;
    c.
    bei Personen mit Zugang zu Schutzzone 2 einer militärischen Anlage;
    d.
    bei Personen mit Zugang zu schweizerischen oder internationalen militärischen Sicherheits- oder Sperrzonen;
    e.
    bei Personen, die aufgrund internationaler Abkommen Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material erhalten;
    f.13
    anlässlich der Rekrutierung bei Stellungspflichtigen, die vorgesehen sind für Funktionen mit Zugang zu:
    1.
    VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material,
    2.
    Schutzzone 2 einer militärischen Anlage.

    3 Die Prüfbehörde erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a und d BWIS.

    4 Sie kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben b, c, e und f BWIS erheben und von der betreffenden Person verlangen, dass sie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausfüllt, wenn:

    a.
    die betreffende Person in einem Register nach Artikel 20 Absatz 2 BWIS verzeichnet ist:
    b.
    für die Beurteilung zu wenig Daten vorhanden sind;
    c.
    die Prüfbehörde über sicherheitsrelevante Informationen verfügt und aus diesem Grund beabsichtigt, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen.

    5 Die Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten.

    12 Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

    13 Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

    Art. 11 Erweiterte Personensicherheitsprüfung

    1 Für die erweiterte Personensicherheitsprüfung ist die Fachstelle PSP VBS zuständig.

    2 Die erweiterte Personensicherheitsprüfung wird durchgeführt:

    a.
    bei Bediensteten des Bundes und Angestellten der Kantone mit regelmässigem Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material;
    abis.14
    im Bereich von Geschäftsverwaltungssystemen nach der GEVER-Verordnung vom 30. November 201215 bei:
    1.
    Administratorinnen und Administratoren,
    2.
    Registratorinnen und Registratoren mit umfassenden Zugriffsrechten,
    3.
    Personal von Leistungserbringern sowie beauftragten Dritten.
    b.16
    bei Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes sowie Dritten mit Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material;
    c.
    bei Personen mit Zugang zu Schutzzone 3 einer militärischen Anlage;
    d.
    bei Personen, die anlässlich ihres Auslandeinsatzes die Schweiz hoheitlich vertreten;
    e.
    bei Personen, die aufgrund internationaler Abkommen Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material erhalten;
    f.
    bei Personen, die an Aufgaben nach dem BWIS oder an justiziellen oder polizeilichen Aufgaben mit Relevanz für die innere oder äussere Sicherheit mitwirken und dabei regelmässig Zugang zu besonders schützenswerten Personendaten haben, deren Bekanntgabe die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen schwerwiegend beeinträchtigen kann;
    g.
    anlässlich der Rekrutierung bei Stellungspflichtigen, die vorgesehen sind für Funktionen mit Zugang zu:
    1.
    GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material,
    2.
    Schutzzone 3 einer militärischen Anlage.

    3 Die Prüfbehörde erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a, b und d BWIS sowie die Daten aus dem nationalen Polizeiindex nach der Polizeiindex-Verordnung vom 15. Oktober 200817.18

    4 Sie kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben c, e und f BWIS erheben und von der betreffenden Person verlangen, dass sie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausfüllt, wenn:19

    a.
    die betreffende Person in einem Register nach Artikel 20 Absatz 2 BWIS verzeichnet ist;
    b.
    für die Beurteilung zu wenig Daten vorhanden sind;
    c.
    die Prüfbehörde über zusätzliche sicherheitsrelevante Informationen verfügt und aus diesem Grund beabsichtigt, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen.

    5 Die Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten.

    14 Eingefügt durch Art. 25 Ziff. 1 der GEVER-Verordnung vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6669).

    15 [AS 2012 6669; 2014 723. AS 2019 1311 Art. 19 Bst. a]. Siehe heute: die V vom 3. April 2019 (SR 172.010.441).

    16 Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

    17 SR 361.4

    18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1153).

    19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1153).

    Art. 12 Erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung

    1 Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP VBS bei Personen durchgeführt, die:

    a.
    regelmässigen und weitreichenden Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss nehmen können;
    b.
    regelmässig Zugang zu Geheimnissen der inneren oder der äusseren Sicherheit oder zu Informationen haben, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden könnte;
    c.
    der Fachstelle PSP BK angehören;
    d.
    die Funktion der Vizekanzlerin oder des Vizekanzlers innehaben;
    e.
    die Funktion der oder des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten innehaben.

    2 Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP BK bei Personen durchgeführt, die:

    a.
    vom Bundesrat ernannt werden; ausgenommen sind:
    1.
    die Vizekanzlerin und der Vizekanzler,
    2.
    die oder der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte,
    3.
    die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen; treffen auf die Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen jedoch die Kriterien nach Absatz 1 Buchstabe a oder b zu, so wird die erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung dennoch von der Fachstelle PSP BK durchgeführt,
    4.20
    die Präsidentinnen und Präsidenten, Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Militär- und Militärappellationsgerichte,
    5.21
    die oder der Delegierte für digitale Transformation und IKT-Lenkung;
    abis.22
    gemäss Artikel 2 Absatz 1bis Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200123 angestellt werden;
    b.
    der Informations- und Objektsicherheit des VBS angehören;
    c.
    der Fachstelle PSP VBS angehören.

    3 Die Fachstelle PSP VBS erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a‑d BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 1 erhebt sie zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 2 erhebt die Fachstelle PSP BK die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Die zuständige Prüfbehörde kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e BWIS erheben.

    4 Die zuständige Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten.

    5 Bei der Einleitung einer erweiterten Personensicherheitsprüfung mit Befragung hat die ersuchende Stelle der zuständigen Prüfbehörde das Prüfformular sowie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausgefüllt einzureichen.

    20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1153).

    21 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5893).

    22 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4567).

    23 SR 172.220.111.3

    Art. 13 Ausnahme für versetzungspflichtiges und im Ausland eingesetztes Personal

    1 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) kann bei Personensicherheitsprüfungen von versetzungspflichtigem und im Ausland eingesetztem Personal, das einer erweiterten Personensicherheitsprüfung mit Befragung unterzogen werden muss, bei zeitlicher Dringlichkeit im Einzelfall von der Prüfstufe abweichen.

    2 Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung ist so bald wie möglich nachzuholen.

    3. Abschnitt: Ablauf der Personensicherheitsprüfung

    Art. 14 Einleitung

    1 Für die Einleitung der Personensicherheitsprüfung sind die folgenden Stellen zuständig (ersuchende Stellen):

    a.
    für Bedienstete des Bundes: die mit der Vorbereitung der Anstellung betraute oder die für die Aufgabenübertragung zuständige Stelle;
    b.
    für Angehörige der Armee und Stellungspflichtige: der Führungsstab der Armee (FST A) innerhalb der Gruppe Verteidigung des VBS; Antrag auf Einleitung der Personensicherheitsprüfung können beim FST A auch folgende Personen stellen: die Kommandanten grosser Verbände, der Kommandostäbe, der Truppenkörper, der Kompetenzzentren, der Gefässe Ausbildung und Support, der Fortbildungsdienste der Truppe oder der Grundausbildungsdienste sowie die Kommandanten oder Chefs des Hauptquartiers und der Stäbe Bundesrat;
    bbis.24
    für Angehörige des Zivilschutzes: die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons;
    c.
    für an klassifizierten Projekten ab Stufe VERTRAULICH beteiligte Dritte: die Stelle, die den Auftrag erteilt, sowie Unternehmen mit gültiger Betriebssicherheitserklärung im Rahmen des Geheimschutzverfahrens;
    d.
    für Angestellte der Kantone: die vom Kanton bezeichnete Stelle.

    2 Bei Dritten, die an klassifizierten militärischen Projekten beteiligt sind, leitet die für die Industriesicherheit im VBS zuständige Stelle die Personensicherheitsprüfung ein.

    3 Die ersuchende Stelle nennt auf dem Prüfformular den mit der Funktion oder der Erfüllung eines Auftrags verbundenen Prüfgrund und die Prüfstufe nach Artikel 9.

    4 Sie gibt das Prüfformular und das Merkblatt über das Prüfverfahren sowie gegebenenfalls das Formular «Weitere Angaben zur Person» der zu prüfenden Person ab.

    5 Willigt die zu prüfende Person in die Personensicherheitsprüfung ein, so füllt sie das oder die Formulare aus und gibt es oder sie der ersuchenden Stelle datiert und unterzeichnet zurück. Bei Dritten erfolgt die Rücksendung an die ersuchende Stelle über die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.

    6 Bei Personensicherheitsprüfungen, die ohne Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden können, ist die Unterzeichnung freiwillig.

    24 Eingefügt durch Ziff. III 1 der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

    Art. 15 Prüfformulare

    1 Die ersuchende Stelle übermittelt die Prüfformulare mittels SIBAD an die zuständige Prüfbehörde und beauftragt diese mit der Durchführung der Personensicherheitsprüfung. Nicht an SIBAD angeschlossene Stellen können die Originale der Prüfformulare der zuständigen Prüfbehörde in Papierform übermitteln.

    2 Hat die ersuchende Stelle Grund anzunehmen, dass bereits ein Sicherheitsrisiko besteht, oder hat sie Kenntnis von einem Strafverfahren gegen die zu prüfende Person, so meldet sie dies schriftlich der zuständigen Prüfbehörde.

    3 Die Prüfbehörden können die Originale der Prüfformulare anfordern sowie entsprechende Kontrollen durchführen.

    4 Die Originale der Prüfformulare bewahrt die ersuchende Stelle auf.

    Art. 16 Widerruf

    1 Die Ermächtigung ist bis zum Erlass einer Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 gültig und kann von der betroffenen Person bei der zuständigen Prüfbehörde jederzeit schriftlich widerrufen werden.

    2 Wird die Ermächtigung zur Personensicherheitsprüfung widerrufen, so informiert die Prüfbehörde die ersuchende Stelle schriftlich darüber und sistiert die Personensicherheitsprüfung so lange, bis sie von dieser schriftlich über das weitere Vorgehen informiert wird.

    Art. 17 Abbruch

    1 Zieht die zu prüfende Person im Laufe der Personensicherheitsprüfung ihre Bewerbung zurück oder kommt sie aus einem anderen Grund nicht mehr für die Funktion, die Aufgabe oder den Auftrag in Frage, so informiert die ersuchende Stelle die zuständige Prüfbehörde schriftlich.

    2 Die Prüfbehörde stellt darauf die Personensicherheitsprüfung ein und vernichtet die bereits vorhandenen Daten und Akten.

    Art. 18 Wiederholung

    1 Die Personensicherheitsprüfung wird wiederholt nach:

    a.
    acht Jahren bei Personen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a–e;
    b.
    sechs Jahren bei Personen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a–f;
    c.
    fünf Jahren bei Personen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a–e und Absatz 2 Buchstaben a–c.25

    2 Hat die ersuchende Stelle Grund anzunehmen, dass seit der letzten Prüfung neue Risiken entstanden sind oder hat sie Kenntnis von einem Strafverfahren gegen die betroffene Person, so kann sie bei der zuständigen Prüfbehörde vor Ablauf von fünf Jahren eine Wiederholung der Personensicherheitsprüfung einleiten. In diesem Fall ist die Wiederholung schriftlich zu begründen.

    3 Das EDA kann für versetzungspflichtiges und im Ausland eingesetztes Personal in Absprache mit den Prüfbehörden andere Fristen bestimmen.

    4 Vorbehalten bleiben kürzere Fristen in entsprechenden internationalen Abkommen.

    5 Die Wiederholung wird von der ersuchenden Stelle eingeleitet.

    6 Das Verfahren richtet sich nach der Prüfstufe, die im Zeitpunkt der Einleitung massgeblich ist.

    25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3765).

    Art. 19 Datenerhebung

    1 Die Fachstelle PSP VBS hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben über ein Abrufverfahren direkten Zugriff auf die nachfolgend genannten Register und Datenbanken im Umfang der entsprechenden Gesetze und Registerverordnungen:26

    a.27
    das Strafregister-Informationssystems VOSTRA nach dem Strafregistergesetz vom 17. Juni 201628;
    b.
    den nationalen Polizeiindex nach der Polizeiindex-Verordnung vom 15. Oktober 200829;
    c.
    das Informationssystem Innere Sicherheit (ISIS) nach der Verordnung vom 4. Dezember 200930 über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes.

    2 Weitere Daten, für die sie kein direktes Zugriffsrecht hat, kann die Fachstelle PSP VBS über die Sicherheitsorgane des Bundes oder bei den entsprechenden kantonalen Behörden anfordern.

    3 Die Fachstelle PSP VBS muss mindestens auf die Daten folgender Zeiträume zurückgreifen können:

    a.
    bei einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 10: fünf Jahre bis zur Einleitung der Prüfung;
    b.
    bei einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 11 oder 12: zehn Jahre bis zur Einleitung der Prüfung, wobei fünf Jahre von Schweizer Behörden abgedeckt werden müssen.

    4 Soweit diese Zeiträume nicht durch Daten von Schweizer Behörden abgedeckt werden, kann die Fachstelle PSP VBS die fehlenden Daten im Rahmen von Mitwirkungsverfahren von ausländischen Staaten, mit denen die Schweiz über ein Informationsschutzabkommen oder ein Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit verfügt, beziehen.

    5 Kann eine Personensicherheitsprüfung nach Artikel 10 für das im Ausland nach lokalem Recht angestellte Personal des EDA nicht durchgeführt werden, weil die Fachstelle PSP VBS aufgrund fehlender Informationsschutzabkommen oder Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit keine Daten beziehen kann, entscheidet das EDA im Einzelfall über die Gewährung von regelmässigem Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen.

    26 Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 1 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).

    27 Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 1 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).

    28 SR 330

    29 SR 361.4

    30 [AS 2009 7041; 2011 6081; 2013 4359. AS 2014 3231 Art. 45]. Siehe heute: die V vom 8. Okt. 2014 über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (SR 121.2).

    Art. 20 Information vor Abschluss der Personensicherheitsprüfung

    Hat die Prüfbehörde einen begründeten Sicherheitsvorbehalt und ist die Sache dringlich, so kann sie die entscheidende Instanz, die zuständige Departementschefin oder den zuständigen Departementschef beziehungsweise die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler sowie die betroffene Person schriftlich über die bisherigen Erkenntnisse der Personensicherheitsprüfung informieren, bevor diese abgeschlossen ist.

    4. Abschnitt: Abschluss der Personensicherheitsprüfung

    Art. 21 Rechtliches Gehör

    1 Beabsichtigt die Prüfbehörde, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen, so gibt sie der betroffenen Person Gelegenheit, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen.

    2 Die betroffene Person kann die Prüfungsunterlagen jederzeit einsehen; vorbehalten bleiben Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199231 über den Datenschutz sowie die Artikel 27 und 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196832.

    Art. 22 Verfügung

    1 Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen:

    a.
    Sicherheitserklärung: Die Person wird als unbedenklich beurteilt.
    b.
    Sicherheitserklärung mit Auflagen: Die Person wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt.
    c.
    Risikoerklärung: Die Person wird als Sicherheitsrisiko beurteilt.
    d.
    Feststellungserklärung: Für die Beurteilung sind zu wenig Daten vorhanden.

    2 Die Prüfbehörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe a schriftlich der betroffenen Person und der ersuchenden Stelle zuhanden der entscheidenden Instanz.

    3 Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b–d schriftlich der betroffenen Person und der entscheidenden Instanz.

    4 Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b–d, die Dritte betreffen, zusätzlich schriftlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sowie allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten.

    Art. 23 Folgen der Verfügung

    1 Die entscheidende Instanz ist nicht an die Verfügung der Prüfbehörde gebunden.

    2 Erlässt die Prüfbehörde eine Risikoerklärung oder eine Sicherheitserklärung mit Auflagen und untersteht die betreffende Person im Zusammenhang mit einer anderen Funktion oder Tätigkeit schon der Personensicherheitsprüfung, so kann die Prüfbehörde die entscheidende Instanz, die für die Übertragung dieser anderen Funktion oder Tätigkeit zuständig ist, über das Resultat der Personensicherheitsprüfung informieren.

    3 Die Prüfbehörde informiert die entscheidende Instanz über den Eintritt der Rechtskraft in Fällen, in denen sie eine Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b–d erlassen hat.

    4 Die zuständigen militärischen Behörden stellen bei Angehörigen der Armee sicher, dass die Sicherheitserklärung mit Prüfstufe im Personalinformationssystem der Armee eingetragen wird.

    5 Die für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone stellen bei Angehörigen des Zivilschutzes sicher, dass die Sicherheitserklärung mit Prüfstufe im kantonalen Kontrollsystem eingetragen wird.33

    33 Eingefügt durch Ziff. III 1 der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

    3. Kapitel: Aufgaben der entscheidenden Instanz

    Art. 24 Entscheidende Instanz

    1 Entscheidende Instanz ist die Behörde, die für die Wahl oder die Übertragung des Amtes oder der Funktion oder die Erteilung des Auftrags zuständig ist.

    2 Bei den Personensicherheitsprüfungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d BWIS ist entscheidende Instanz:

    a.
    bei Dritten, die an klassifizierten militärischen Projekten beteiligt sind oder die aufgrund internationaler Informationsschutzabkommen geprüft werden müssen: die für die Industriesicherheit im VBS zuständige Stelle;
    b.
    bei Dritten, die an klassifizierten zivilen Projekten beteiligt sind oder die aufgrund internationaler Informationsschutzabkommen geprüft werden müssen: die auftragserteilende Bundesbehörde.
    Art. 25 Informationspflichten

    1 Die entscheidende Instanz informiert die betroffene Person über ihren Entscheid. Dritte werden von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber über den Entscheid informiert. Erlässt die Prüfbehörde eine Sicherheitserklärung und überträgt die entscheidende Instanz die Funktion oder Tätigkeit, so kann die Information an die betroffene Person bei Angehörigen der Armee, Angehörigen des Zivilschutzes und Dritten sowie bei Wiederholungen der Personensicherheitsprüfung unterbleiben.34

    2 Hat die Prüfbehörde eine Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b–d erlassen, so informiert die entscheidende Instanz die Prüfbehörde schriftlich über ihren Entscheid.

    34 Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

    4. Kapitel: Prüfungsunterlagen

    Art. 26 Einsichtnahme

    Die entscheidende Instanz sowie, bei Dritten, auch das Unternehmen oder die Organisation können mit dem schriftlichen Einverständnis der betroffenen Person die Prüfungsunterlagen nach Abschluss der Personensicherheitsprüfung einsehen.

    Art. 27 Vernichtung und Berichtigung

    1 Die Prüfbehörde lässt Daten umgehend vernichten, die auf Vermutungen oder blossen Verdächtigungen beruhen, die dem Zweck der Bearbeitung nicht entsprechen oder deren Bearbeitung aus anderen Gründen unzulässig ist.

    2 Sie lässt Daten, die unrichtig oder überholt sind, umgehend berichtigen.

    3 Die betroffene Person kann von der Prüfbehörde jederzeit verlangen, dass sie:

    a.
    die Vernichtung oder Berichtigung vornimmt;
    b.
    einen Bestreitungsvermerk anbringt.
    Art. 2835 Verwendung

    Die Prüfungsunterlagen dürfen ausschliesslich zur Personensicherheitsprüfung verwendet werden; ausgenommen ist die Verwendung in einem Strafverfahren des Bundes gegen die betroffene Person oder zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz.

    35 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 1 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).

    Art. 29 Archivierung

    1 Die Prüfbehörde bewahrt die Unterlagen der Personensicherheitsprüfung so lange auf, wie die betroffene Person die Stelle innehat, die Funktion ausübt oder den Auftrag bearbeitet, höchstens jedoch zehn Jahre. Anschliessend bietet die Prüfbehörde die Unterlagen dem Bundesarchiv zur Übernahme an.

    2 Informiert die ersuchende Stelle die Prüfbehörde vor Ablauf der zehn Jahre schriftlich darüber, dass die betroffene Person die Stelle nicht mehr innehat, die Funktion nicht mehr ausübt oder den Auftrag nicht mehr bearbeitet, so bietet die Prüfbehörde die Unterlagen dem Bundesarchiv zur Übernahme an.

    3 Auf schriftliche Mitteilung der ersuchenden Stelle bietet die Prüfbehörde die Unterlagen von Personen, die die Stelle oder den Auftrag nicht erhalten haben, dem Bundesarchiv zur Übernahme an.

    4 Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Unterlagen werden durch die Prüfbehörde vernichtet.

    5. Kapitel: Schlussbestimmungen

    Art. 32 Übergangsbestimmungen

    1 Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde.

    2 Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung nach bisherigem Recht keine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden musste, ist die Prüfung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.

    3 Für Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, gilt das bisherige Recht.

    4 Die Funktionenlisten nach Artikel 9 Absatz 2 sind innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen.

    Anhang 137

    37 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 9. März 2012 (AS 2012 1153), Art. 15 Ziff. 1 der V vom 17. Okt. 2012 über die elektronische Kriegführung und die Funkaufklärung (AS 2012 5527), Ziff. I 1 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente) (AS 2012 3631), Ziff. I 1 der V vom 4. Sept. 2013 (Reorganisation im Bereich Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen) (AS 2013 3041), Anhang Ziff. 1 der V vom 3. Juni 2016 (AS 2016 1785), Anhang Ziff. 1 der V vom 16. Aug. 2017 über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (AS 2017 4231) und Anhang Ziff. 1 der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5893).

    (Art. 4 Abs. 1)

    Funktionen beim Bund, für deren Ausübung eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss

    1. Generelle Funktionen innerhalb der Bundesverwaltung

    Generalsekretärinnen/-sekretäre und deren Stellvertreter/innen

    Persönliche Mitarbeiter/innen der Departementsvorsteher/innen und der Bundeskanzlerin/des Bundeskanzlers

    Informationschefinnen/-chefs der Departementsvorsteher/innen und der Bundeskanzlerin/des Bundeskanzlers sowie deren Stellvertreter/innen

    Sekretärinnen/Sekretäre der Departementsvorsteher/innen und der Bundeskanzlerin/ des Bundeskanzlers

    Referentinnen/Referenten, Berater/innen

    Staatssekretärinnen/Staatssekretäre

    Datenschutz- und Informationssicherheitsverantwortliche

    Verantwortliche für Informationsschutz, Informatiksicherheit und Objektschutz

    Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen, für welche die Kriterien nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a oder b zutreffen

    Mitarbeiter/innen der unabhängigen Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten

    Anwender/innen SIBAD

    Pressesprecher/innen

    Bundesratsweibel/innen

    Bundesratschauffeusen/-chauffeure

    Mitglieder der Stäbe für ausserordentliche Lagen

    Mitglieder der Kerngruppe Sicherheit

    Mitglieder der unabhängigen Kontrollinstanz für die Funkaufklärung sowie ihres Sekretariats

    Direktorinnen/Direktoren von Gruppen und Ämtern sowie deren Stellvertreter/innen

    Risikomanager/innen der Departemente und der Bundeskanzlei

    2. Zusätzliche Funktionen innerhalb der Bundeskanzlei und der einzelnen Departemente

    2.1 Bundeskanzlei

    Verwaltungseinheiten

    Funktionen

    Vizekanzler/in

    Eidgenössische/r Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte/r

    Delegierte/Delegierter für digitale Transformation und IKT-Lenkung

    Leiter/in Direktionsstab

    Leiter/in interne Dienste und Stv.

    Sicherheitsverantwortliche

    Informatiker/innen

    Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2

    Mitarbeiter/innen der Fachstelle PSP BK

    2.2 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

    Verwaltungseinheiten

    Funktionen

    Angehörige diplomatischer und konsularischer Dienste

    Mitarbeiter/innen Allgemeine Dienste gemäss Stellenbeschreibung

    Mitarbeiter/innen in der Entwicklungszusammenarbeit gemäss Stellenbeschreibung

    2.3 Eidgenössisches Departement des Innern

    Verwaltungseinheiten

    Funktionen

    GS-EDI

    Geschäftsplanung und ‑koordinatio

    Chef/in Bereich Bundesrats- und Parlamentsgeschäfte, Stv. und Mitarbeiter/innen

    Bundesamt für Gesundheit

    Kader der Abteilungen Strahlenschutz und Chemikalien

    Bundesarchiv

    sämtliche

    Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

    Direktor/in des Instituts für Virologie und Immunologie (IVI) und

    Stv. Leiter/in Biosicherheit IVI

    2.4 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

    Verwaltungseinheiten

    Funktionen

    GS-EJPD

     

    Stab:

    Geschäfte
    Sekretariat
    Sprachdienste

    sämtliche

    sämtliche

    sämtliche

    Ressourcen:

    HR
    F&C
    I+S

    sämtliche

    sämtliche

    sämtliche

    Informationsdienst

    sämtliche

    RIBA:

    RD
    FISP
    Besondere Aufgaben
    Informatik

    sämtliche

    sämtliche

    Öffentlichkeitsbeauftragte/r EJPD

    sämtliche

    Informatik Service Center (ISC‑EJPD)

    sämtliche

    Bundesamt für Polizei (fedpol)

    sämtliche

    Bundesamt für Justiz

    Generell

    Vizedirektorinnen/Vizedirektoren

    Informationschef/in

    Adjunktinnen/Adjunkte Direktion

    Übersetzer/innen

    Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe

    Chef/in Direktionsbereich und Stv.

    Chef/in Fachbereiche und Stv.

    Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen

    (Juristinnen/Juristen)

    Fachangestellte

    Staatssekretariat für Migration38

    Generell

    Leiter/innen der Direktionsbereiche und Stv.

    Chef/in Stab der Amtsleitung und Stv.

    Chef/in Information und Kommunikation und Stv.

    Abteilungschefinnen/Abteilungschefs und Stv.

    Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2

    Adjunktinnen/Adjunkte der Direktionsbereichsleiter/innen

    Assistentinnen/Assistenten der Direktionsmitglieder

    Adjunktinnen/Adjunkte der Abteilungschefinnen/Abteilungschefs

    Assistentinnen/Assistenten der Abteilungschefinnen/Abteilungschefs

    Migrationsattachés

    Sprachdienste

    sämtliche

    Dienst Personal

    sämtliche

    Sektion FACTS

    sämtliche mit Ausnahme der Funktionen Aufenthaltsnachforschung

    Sektion Informatik

    sämtliche

    Sektion Dokumentenmanagement

    sämtliche

    Sektion Betrieb und Sicherheit

    sämtliche

    Sektion Recht

    sämtliche

    Sektion Europa

    sämtliche

    Sektion Dritt- und Herkunftsstaaten

    sämtliche

    Sektion Strategie, Forschung und Analysen

    sämtliche

    Sektion Grundlagen Visa

    sämtliche

    Sektion Grundlagen Grenze

    sämtliche

    Sektion Anhörungsmanagement

    sämtliche

    38 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikatonsverordnung vom 17. Nov. 2014 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst.

    2.5 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

    Verwaltungseinheiten

    Funktionen

    VBS

    Generell

    militärisches Personal nach Artikel 47 MG

    GS-VBS

    Support Chef/in VBS und GS

    Sekretär/in Generalsekretär/in

    Sekretär/in Departementsleitung

    Projekte und Führungsunterstützung

    sämtliche

    Sicherheitspolitik

    sämtliche

    Informations- und Objektsicherheit

    sämtliche

    Kommunikation VBS

    Mitarbeiter/innen Kommunikationsstrategie

    Chef/in der Bibliothek am Guisanplatz und Stellvertreter/in

    Finanzen VBS

    Chef/in und Stellvertreter/in

    Personal VBS

    Chef/in und Stellvertreter/in

    Informatik VBS

    sämtliche

    Raum und Umwelt VBS

    sämtliche

    Recht VBS

    Chef/in und Stellvertreter/in

    Dienste GS

    Chef/in und Stellvertreter/in

    – Geschäftsverwaltung

    sämtliche

    – Sicherheit

    sämtliche

    – Sprachdienste

    sämtliche

    Nachrichtendienst des Bundes (NDB)

    sämtliche

    Oberauditorat

    sämtliche

    Gruppe Verteidigung

    Armeestab

    sämtliche

    Führungsstab der Armee

    sämtliche

    Höhere Kaderausbildung der Armee

    sämtliche

    Heer

    sämtliche

    Luftwaffe

    sämtliche

    Logistikbasis der Armee

    sämtliche

    Führungsunterstützungsbasis

    sämtliche

    Gruppe armasuisse

    sämtliche

    Bundesamt für Bevölkerungsschutz

    Direktion/Stab

    Mitarbeiter/innen

    Konzeption und Koordination

    Chef/in Konzeption und Koordination und Stv.

    Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2

    Labor Spiez

    Chef/in Labor Spiez und Mitarbeiter/innen

    Nationale Alarmzentrale

    Chef/in NAZ und Mitarbeiter/innen

    Ausbildung

    Chef/in Ausbildung und Stv.

    Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2

    Infrastruktur

    Chef/in Infrastruktur und Stv.

    Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2

    Support

    Chef/in Support und Mitarbeiter/innen

    Bundesamt für Sport

    keine zusätzlichen Funktionen

    2.6 Eidgenössisches Finanzdepartement

    Verwaltungseinheiten

    Funktionen

    GS-EFD

    Assistentinnen/Assistenten Generalsekretär/in

    Leiter/in Publikation

    Koordinatorinnen/Koordinatoren Publikation

    Assistentinnen/Assistenten Leiter/in Kommunikation

    Mediensprecher/in

    Mitarbeiter/innen Bundesrats- oder Parlamentsgeschäfte

    Leiter/in und Mitarbeiter/innen Logistik- und Aktenmanagement

    Leiter/in Sicherheit und Stv.

    Informatiksicherheitsbeauftragte/r Bund

    Fachverantwortliche SAP Departement

    Staatssekretariat für Internationale Finanzfragen

    Abteilungsleiter/in

    Leiter/in Stab SIF und Stv.

    Kommunikationsverantwortliche im Stab SIF

    Assistent/in der Staatssekretärin/des Staatssekretärs

    Eidgenössisches Personalamt

    Leiter/in Grundlagen und Systeme

    Leiter/in Vergütungsmanagement und Stv.

    Experte/Expertin Vergütungsmanagement

    Leiter/in und Mitarbeiter/innen Rechtsdienst

    Stv. Leiter Personalwirtschaft und Controlling

    Leiter/in Stab und Kommunikation und Stv.

    Direktionsassistent/in

    Leiter/in Servicecenter

    Leiter/in Post und Registratur

    Eidgenössische Finanzverwaltung

    sämtliche, ausgenommen Mitarbeiter/innen der Zentralen Ausgleichstelle

    Eidgenössische Steuerverwaltung

    Hauptabteilungschef/in und Stv.

    Abteilungschef/in

    Leiter/in Steuerpolitik und Stv.

    Leiter/in und Mitarbeiter/innen Direktionsstab mit Zugang zu vertraulichen Bundesratsgeschäften

    Mitarbeiter/innen Abteilung für Internationales (ausgenommen Sekretariat)

    Leiter/in Stabstelle Gesetzgebung und Stv.

    Leiter/in Personal und Organisation

    Leiter/in Finanzen und Ausgaben

    Leiter/in und Mitarbeiter/innen Finanzinspektorat

    Leiter/in und Mitarbeiter/innen Leistungsbezug Informatik

    Leiter/in Wehrpflichtersatzabgabe und Stv.

    Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit39

    ziviles Personal für internationale Einsätze

    Koordinatoren Learning Management System

    Aussteller/innen von elektronischen Zertifikaten

    Leiter/in Beschaffung, Einkauf I und Einkauf IV

    Mitarbeiter/innen Sektion Zentralstelle Zollfahndung

    Mitarbeiter/innen Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben

    Mitarbeiter/innen Zollfahndung

    Mitarbeiter/innen MOBE-Teams mit Zugriff auf Ripol

    Mitarbeiter/innen Flughafenzollämter mit Zugriff auf Ripol

    Mitarbeiter/innen mit Zugriff auf klassifizierte Systeme

    Grenzwachtkorps

    sämtliche

    Bundesamt für Informatik und Telekommunikation

    sämtliche

    Bundesamt für Bauten und Logistik

    sämtliche

    Eidgenössische

    Finanzkontrolle

    sämtliche

    Eidgenössische

    Finanzmarktaufsicht

    Präsident/in Verwaltungsrat

    39 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589).

    2.7 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

    Verwaltungseinheiten

    Funktionen

    GS-WBF

    Leiter/in Dienst Recht und Sicherheit

    40

    Verantwortliche/r für Dossier Bundesratsgeschäfte

    Leiter/in Kanzlei

    Systemadministrator/in Information Service Center ISCeco

    Staatssekretariat für Wirtschaft

    Leiter/in Direktion Arbeit

    Leiter/in Direktion für Aussenwirtschaft

    Leiter/in Bilaterale Wirtschaftsbeziehungen

    Leiter/in Strategie und Koordination Bilaterale Wirtschaftsbeziehungen

    Leiter/in Ressort Exportkontrollpolitik

    Leiter/in Ressort Sanktionen

    Leiter/in Ressort

    Exportkontrollen/Industrieprodukte

    Leiter/in Ressort Exportkontrollen/Kriegsmaterial

    Leiter/in Ressort Amerika

    Leiter/in Ressort Mittlerer Osten und Afrika

    Leiter/in Ressort Asien/Ozeanien

    Leiter/in Ressort Europa/Zentralasien

    Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung

    sämtliche

    ETH-Bereich

    Präsident/in des ETH-Rates

    ETH Zürich

    Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2

    ETH Lausanne

    Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2

    Paul-Scherrer-Institut

    Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2

    Eidgenössische Materialprüfungsanstalt (EMPA)

    Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2

    Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL)

    Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2

    Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (EAWAG)

    Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2

    40 Die Vollzugsstelle für den Zivildienst existiert nicht mehr. Die Streichung wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2019 vorgenommen.

    2.8 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

    Verwaltungseinheiten

    Funktionen

    GS-UVEK

    Chef/in Rechtsdienst

    Mitarbeiter/innen der Schweiz. Unfalluntersuchungsstelle

    Mitarbeiter/innen Civil Aviation Safety Office (CASO)

    Mitarbeiter/innen Informatiksicherheit

    Bundesamt für Energie

    Abteilungsleiter/innen

    Sektionschefinnen/Sektionschefs

    Dienstleiter/innen

    Mitarbeiter/innen Bundesrats- und Parlamentsgeschäfte

    Mitarbeiter/innen Human Resources

    Mitarbeiter/innen Finanzen und Controlling

    Mitarbeiter/innen Informatik

    Mitarbeiter/innen Safeguards

    Mitarbeiter/innen Kernenergie und Rohrleitungsrecht

    Mitarbeiter/innen Notfallschutz Talsperren

    Mitarbeiter/innen Sekretariat Kommission für nukleare Sicherheit (KNS)

    Bundesamt für Umwelt

    Sektion Landschaft und Infrastruktur

    Sektionschef/in und wissenschaftliche Mitarbeiter/innen

    Sektion Sicherheitstechnik

    Sektionschef/in und wissenschaftliche Mitarbeiter/innen

    Sektion Nichtionisierende Strahlung

    Sektionschef/in und wissenschaftliche Mitarbeiter/innen

    Bundesamt für Zivilluftfahrt

    Mitarbeiter/innen für Security-Fragen

    Leiter/in Luftfahrtentwicklung

    Leiter/in Sicherheit Infrastruktur

    Mitarbeiter/innen, die im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit militärische Anlagen betreten müssen

    Bundesamt für Strassen

    Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2

    Bundesamt für Kommunikation

    Leiter/in Frequenzmanagement (FM)

    Mitarbeiter/innen Frequenzplanung (FP)

    Mitarbeiter/innen Frequenzzuteilung (FZ)

    Mitarbeiter/innen Grundlagen Funk (GF)

    Mitarbeiter/innen Radiomonitoring (RM)

    Leiter/in Telecomdienste (TC)

    Mitarbeiter/innen Festnetzdienste und Grundversorgung (FG)

    Leiter/in Radio und Fernsehen (RTV)

    Rechtsberater/in des Direktors

    Eidgenössisches Rohrleitungsinspektorat

    sämtliche

    Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat

    sämtliche

    3. Funktionen innerhalb der Parlamentsdienste41

    41 Liste gemäss Meldung der Parlamentsdienste.

    Verwaltungseinheiten

    Funktionen

    Generalsekretariat

    Generalsekretärinnen/-sekretäre der Bundesversammlung

    Geschäftsleitungsbereich Aufsichtskommissionen und ‑delegationen

    Stv. Generalsekretärinnen/-sekretäre der Bundesversammlung

    Sekretariat der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation

    sämtliche

    Parlamentarische Verwaltungskontrolle

    sämtliche

    Sekretariat der parlamentarischen Aufsicht über Finanzen und Alptransit

    sämtliche

    Geschäftsleitungsbereich Information und Kommunikation

    Leiter/in Information und Kommunikation

    Geschäftsleitungsbereich Wissenschaftliche Dienste

    Leiter/in Wissenschaftliche Dienste

    Sekretär/in Nationalrat

    Sekretariat der Sicherheitspolitischen Kommissionen

    sämtliche

    Geschäftsbereich Internationale Beziehungen und Sprachen

    Leiter/in Internationale Beziehungen und Sprachen

    Sekretariat der Aussenpolitischen Kommissionen

    sämtliche

    Sprachdienst

    ausgewählte Mitarbeiter/innen

    Geschäftsleitungsbereich Ressourcen, Sicherheit und Logistik

    Leiter/in und administrative/r Sekretär/in

    Dienst für Sicherheit und Infrastruktur

    sämtliche

    Dienst für Informatik und neue Technologien

    sämtliche, ausgenommen administrative Sekretärinnen/Sekretäre

    Betrieb und Weibeldienst

    ausgewählte Mitarbeiter/innen

    Projekt und Integrationsmanagement

    sämtliche

    Lernende

    sämtliche

    4. Funktionen innerhalb des Bundesstrafgerichts42

    42 Liste gemäss Meldung des Bundesstrafgerichts.

    Sämtliche, ausgenommen Richter/innen

    4a. Funktionen innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts

    Mitarbeiter/innen, die am Genehmigungsverfahren nach Artikel 36b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200543 mitwirken oder die den Betrieb und die Wartung der klassifizierten Informatikmittel sicherstellen.44

    43 SR 173.32

    44 Liste gemäss Meldung des Bundesverwaltungsgerichts.

    5. Funktionen innerhalb der Bundesanwaltschaft45

    45 Liste gemäss Meldung der Bundesanwaltschaft.

    Sämtliche, ausgenommen Bundesanwältin/Bundesanwalt und stellvertretende Bundesanwältin/stellvertretender Bundesanwalt

    6. Funktionen, für deren Ausübung aufgrund internationaler Abkommen eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss

    Zusätzlich zu den oben aufgelisteten Funktionen muss eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden, wenn internationale Informationsschutzabkommen oder andere internationale Abkommen eine solche vorsehen. Dies kann dann der Fall sein, wenn die betreffende Person Zugang zu im Ausland als klassifiziert geltenden Informationen oder militärischen Sperrzonen erhalten soll.

    Anhang 246

    46 Bereinigt gemäss Ziff. III 1 der V vom 30. Nov. 2011 (AS 2011 5903) und Ziff. II der V vom 9. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1153).

    (Art. 5 Abs. 1)

    Funktionen bei der Armee, für deren Ausübung eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss

    1. Hauptquartier der Armee (HQA)

    Formationen

    Funktionen

    Armeestabsteile und ihre Betriebsdetachemente

    sämtliche

    2. Kommandostäbe (Kdo Stäbe)

    Formationen

    Funktionen

    Stab Kdt HE, HE Stab

    sämtliche höheren Unteroffiziere und Offiziere

    LW Stab, Stab Kdo Ei LW

    sämtliche

    Stab LBA

    sämtliche höheren Unteroffiziere und Offiziere

    Stab FUB

    sämtliche höheren Unteroffiziere und Offiziere

    Stab HKA, Stab ZS, Stab Gst S, Stab MILAK, Stab BUSA

    sämtliche höheren Unteroffiziere und Offiziere

    Stäbe Ter Reg, Stäbe Br, Stäbe LVb

    sämtliche höheren Unteroffiziere und Offiziere

    3. Infanterie (Inf)

    Formationen

    Funktionen

    Stab Gren Bat

    sämtliche Offiziere und höheren Unteroffiziere

    Gren Stabskp, Gren Kp, Gren Aufkl Kp

    sämtliche

    4. Luftwaffe

    Formationen

    Funktionen

    Ei LW

    sämtliche

    LVb FU 30

    sämtliche

    LVb Fl 31

    sämtliche

    LVb Flab 33

    sämtliche

    5. Führungsunterstützungstruppen (FU Trp)

    Formationen

    Funktionen

    HQ Bat

    sämtliche

    FU Bat (ohne Fhr St Kp)

    sämtliche

    EKF Bat

    sämtliche

    6. Übermittlungstruppen (Uem Trp)

    Formationen

    Funktionen

    Ristl Bat, BF

    sämtliche

    7. Logistiktruppen (Log Trp)

    Formationen

    Funktionen

    Log Bat, Mob Log Bat

    sämtliche

    Infra Bat

    sämtliche

    8. Sanitätstruppen (San Trp)

    Formationen

    Funktionen

    San Log Bat, Spit Bat, San Kp

    sämtliche

    9. Truppen für Militärische Sicherheit (Trp für Mil Sich)

    Formationen

    Funktionen

    Mil Sich

    sämtliche

    10. ABC-Abwehrtruppen (ABC Abw Trp)

    Formationen

    Funktionen

    KAMIR Ei Det

    sämtliche Offiziere und höheren Unteroffiziere

    ABC Abw Labor, ABC Abw Bat, ABC Abw Ei Kp

    sämtliche

    11. Militärjustiz (MJ)

    Formationen

    Funktionen47

    Stab OA

    sämtliche

    MKG

    sämtliche

    MAG

    sämtliche

    Mil Ger

    sämtliche

    47 Truppenrichter/in ist keine Funktion der Militärjustiz.

    12. Ausbildung und Support (Ausb u Sup)

    Formationen

    Funktionen

    sämtliche Betr Det des HQA

    sämtliche

    Betr Det MILAK

    sämtliche Mannschaftsgrade und Unteroffiziere

    Betr Det LBA, Betr Det LBA Betriebe

    sämtliche; das VBS kann Ausnahmen vorsehen

    13. Stäbe Bundesrat

    Formationen

    Funktionen

    Stab BR NAZ

    sämtliche

    14. Sämtliche Formationen

    Formationen

    Funktionen

    sämtliche

    Kdt, Kdt Stv, Chef Ei, Adj und Nof aller Stufen, Gst Of, Truppenrichter/in, Angehörige des Rotkreuzdienstes

    15. Funktionen, für deren Ausübung aufgrund internationaler Abkommen eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss

    Bei Funktionen, für deren Ausübung aufgrund internationaler Abkommen eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss, richtet sich die Prüfstufe nach den Anforderungen des betreffenden internationalen Abkommens.

    Anhang 3

    (Art. 31 Abs. 2)

    Änderung bisherigen Rechts

    48

    48 Die Änderungen können unter AS 2011 1031 konsultiert werden.

    WICHTIGER HINWEIS

    Die auf dieser Website abrufbaren Gesetze und Dokumente sind keine amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend sind allein die Veröffentlichungen durch die Bundeskanzlei. Siehe www.fedlex.admin.ch.

    In Bezug auf englische Sprachfassungen sei darauf hingewiesen, dass Englisch keine offizielle Amtssprache ist. Die englischen Übersetzungen der Erlasstexte dienen lediglich der generellen Information.

    Willkommen bei Omnius EasyReaderbeta

    Omnius EasyReader ist ein Tool für ein effizienteres Arbeiten mit Schweizer Bundeserlassen.

    Bitte beachten Sie, dass sich die Website in Entwicklung befindet und gegenwärtig in einer Beta-Version vorliegt. Es können entsprechend Fehler auftauchen oder die Website ist über gewisse Zeit nicht oder nur eingeschränkt verfügbar.

    Eine Übersicht zum Entwicklungsstand und den momentan verfügbaren Funktionen finden Sie hier.

    Die Website ist aktuell nicht vollständig für den Zugriff via Mobile-Geräte optimiert. Es wird daher empfohlen, die Website auf einem Laptop oder Desktop-PC aufzurufen.

    Es sei im Weiteren auf die Hinweise in den Nutzungsbedingungen verwiesen.

        Tour durch die Funktionen gefällig?