120.422 PSPV-WBF
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    120.422

    Verordnung des WBF über die Personensicherheitsprüfungen

    (PSPV-WBF)

    vom 2. November 2011 (Stand am 1. Juni 2013)

    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),1

    gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 4. März 20112 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV),

    verordnet:

    1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

    2 SR 120.4

    Art. 1 Gegenstand

    1 Diese Verordnung legt für die Funktionen des WBF nach Anhang 1 PSPV die jeweilige Prüfstufe nach Artikel 9 Absatz 1 PSPV fest.

    2 Die Prüfstufen werden im Anhang festgelegt.

    Art. 2 Aktualisierung des Anhangs

    Bei einer Änderung von Anhang 1 PSPV sind die entsprechenden Änderungen des Anhangs dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten vorzunehmen.

    Anhang3

    3 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juni 2013 (AS 2013 1335).

    (Art. 1 Abs. 2)

    Funktionen innerhalb des WBF, für deren Ausübung eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss

    1. Generelle Funktionen innerhalb des WBF nach Anhang 1 PSPV

    Funktionen

    Prüfstufen

    Staatssekretär/in; Direktorinnen/Direktoren von Ämtern und deren Stell­vertreter/innen

    Generalsekretärinnen/-sekretäre und deren Stellvertreter/innen

    12

    12

    Persönliche Mitarbeiter/innen des Departementsvorstehers / der Departementsvorsteherin

    Informationschef/in des Departementsvorstehers / der Departements­vorsteherin und dessen oder deren Stellvertreter/in

    Sekretärinnen/Sekretäre des Departementsvorstehers / der Departementsvorsteherin

    Referentinnen/Referenten; Berater/innen

    12

    11

    11

    11

    Datenschutz- und Informationssicherheitsverantwortliche

    10

    Verantwortliche für Informationsschutz

    Verantwortliche für Informatiksicherheit und Objektschutz

    10

    11

    Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen, für welche die Kriterien nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a oder b PSPV zutreffen

    12

    Anwender/innen SIBAD

    10

    Risikomanager/in des Departementes

    11

    Pressesprecher/in

    Bundesratsweibel/in

    Bundesratschauffeuse/-chauffeur

    Mitglieder des Stabes für ausserordentliche Lagen

    Aussteller/innen von elektronischen Zertifikaten (Local Registration Authority Officer; LRA-Officer)

    11

    11

    11

    11

    10

    2. Zusätzliche Funktionen innerhalb des WBF

    2.1 GS-WBF

    Funktionen

    Prüfstufen

    Leiter/in Dienst Recht und Sicherheit

    4

    11

    Verantwortliche/r für das Dossier Bundesratsgeschäfte

    Leiter/in Kanzlei

    Systemadministrator/in Information Service Center ISCeco

    11

    11

    11

    2.2 Staatssekretariat für Wirtschaft

    Funktionen

    Prüfstufen

    Leiter/in Direktion Arbeit

    Leiter/in Direktion für Aussenwirtschaft

    11

    12

    Leiter/in Bilaterale Wirtschaftsbeziehungen

    Leiter/in Strategie und Koordination Bilaterale Wirtschaftsbeziehungen

    Leiter/in Ressort Exportkontrollpolitik

    Leiter/in Ressort Sanktionen

    Leiter/in Ressort Exportkontrollen / Industrieprodukte

    Leiter/in Ressort Exportkontrollen / Kriegsmaterial

    Leiter/in Ressort Amerika

    Leiter/in Ressort Mittlerer Osten und Afrika

    Leiter/in Ressort Asien/Ozeanien

    Leiter/in Ressort Europa/Zentralasien

    Mitarbeiter/innen, die ins EDA detachiert werden

    12

    12

    12

    12

    12

    12

    11

    12

    11

    11

    11

    2.3 Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung

    Funktionen

    Prüfstufen

    Sämtliche

    11

    2.4 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation

    Funktionen

    Prüfstufen

    Mitarbeiter/innen mit Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen

    10

    2.5 ETH-Bereich

    Funktionen

    Prüfstufen

    Präsident/in ETH-Rat

    12

    2.5.1 ETH Zürich

    Funktionen

    Prüfstufen

    Präsident/in

    12

    2.5.2 ETH Lausanne

    Funktionen

    Prüfstufen

    Präsident/in

    12

    2.5.3 Paul-Scherrer-Institut

    Funktionen

    Prüfstufen

    Direktor/in

    12

    2.5.4 Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft

    Funktionen

    Prüfstufen

    Direktor/in

    12

    2.5.5 Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt

    Funktionen

    Prüfstufen

    Direktor/in

    12

    2.5.6 Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz

    Funktionen

    Prüfstufen

    Direktor/in

    12

    4 Die Vollzugsstelle für den Zivildienst existiert nicht mehr. Die Streichung wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2019 vorgenommen.

    3. Funktionen, für deren Ausübung aufgrund internationaler Abkommen eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss

    Bei Funktionen, für deren Ausübung aufgrund internationaler Abkommen eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss, richtet sich die Prüfstufe nach den Anforderungen des betreffenden internationalen Abkommens.

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