Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung legt für die Funktionen innerhalb des EDA nach Anhang 1 PSPV die jeweilige Prüfstufe nach Artikel 9 Absatz 1 PSPV fest.
2 Die Prüfstufen werden im Anhang festgelegt.
120.424
vom 14. August 2012 (Stand am 1. September 2012)
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA),
gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 4. März 20111 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV),
verordnet:
1 SR 120.4
1 Diese Verordnung legt für die Funktionen innerhalb des EDA nach Anhang 1 PSPV die jeweilige Prüfstufe nach Artikel 9 Absatz 1 PSPV fest.
2 Die Prüfstufen werden im Anhang festgelegt.
1 Der Bereich Sicherheit EDA prüft mindestens alle fünf Jahre die Gültigkeit des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
2 Bei einer Änderung von Anhang 1 PSPV beantragt der Bereich Sicherheit EDA innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung die entsprechende Änderung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.
(Art. 1 Abs. 2)
Funktionen | Prüfstufen |
Generalsekretär/in und Stellvertreter/in | 12 |
Persönliche Mitarbeiter/innen der Departementsvorsteherin / des Departementsvorstehers | 12 |
Informationschef/in und Stellvertreter/in | 12 |
Assistentinnen/Assistenten der Departementsvorsteherin / des Departementsvorstehers | 12 |
Referentinnen/Referenten, Berater/innen | 12 |
Staatssekretär/in und Stellvertreter/in | 12 |
Direktorinnen/Direktoren und deren Stellvertreter/innen | 12 |
Chef/in Sicherheit und Stellvertreter/in | 12 |
Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen, für welche die Kriterien nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a oder b PSPV zutreffen | 12 |
Verantwortliche für Informationsschutz, Informatiksicherheit und Datenschutz | 11 |
Anwender/innen des Informationssystems Personensicherheitsprüfung (SIBAD) | 11 |
Pressesprecher/in | 11 |
Weibel/innen der Departementsvorsteherin / des Departementsvorstehers | 11 |
Chauffeuse/Chauffeur der Departementsvorsteherin / des Departementsvorstehers | 11 |
Mitglieder des Stabes für ausserordentliche Lagen | 11 |
Mitglieder der Lenkungsgruppe Sicherheit und deren ständige Stellvertreter/innen | 11 |
Vizedirektorinnen/Vizedirektoren und deren Stellvertreter/innen | 11 |
Risikomanager/in des EDA | 11 |
Funktionen | Prüfstufen |
Missionschefinnen/Missionschefs | 12 |
Chefinnen/Chefs der politischen Abteilungen und deren Stellvertreter/innen | 12 |
Chef/in des Integrationsbüros und Stellvertreter/in | 12 |
Spezialistinnen/Spezialisten IT-Betrieb | 12 |
Chef/in des Krisenmanagementzentrums und Stellvertreter/in | 12 |
Mitarbeiter/innen mit Zugang zu klassifizierten Informationen der NATO oder der EU | 11 |
Mitarbeiter/innen des diplomatischen oder des konsularischen Dienstes, der allgemeinen Dienste oder der Entwicklungszusammenarbeit, die laut Stellenbeschreibung regelmässigen und weitreichenden Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte oder regelmässig Zugang zu Geheimnissen der inneren oder äusseren Sicherheit oder zu Informationen haben, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden könnte, insbesondere Sondergesandte | 12 |
Mitarbeiter/innen des diplomatischen oder des konsularischen Dienstes, der allgemeinen Dienste oder der Entwicklungszusammenarbeit, die laut Stellenbeschreibung regelmässig Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen haben, zum Beispiel Verantwortliche oder Mitglieder von Arbeitsgruppen, die sich mit Fragen der Abrüstung und der Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, internationalen Finanzfragen oder Entführungen von Schweizerinnen und Schweizern im Ausland befassen, Mitarbeiter/innen, die laufend mit Dossiers zu diesen Themen beauftragt sind, Mitarbeiter/innen, die die Schweiz regelmässig bei heiklen Verhandlungen vertreten, und Mitarbeiter/innen, die regelmässig Zugang zu Bundesrats- und Parlamentsgeschäften haben | 11 |
Mitarbeiter/innen des diplomatischen und des konsularischen Dienstes, der allgemeinen Dienste oder der Entwicklungszusammenarbeit, die laut Stellenbeschreibung regelmässig Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen haben | 10 |
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