Art. 1 Gegenstand
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120.427
vom 12. August 2013 (Stand am 1. September 2013)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 4. März 20111 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV),
verordnet:
1 SR 120.4
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Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung bisher keine Personensicherheitsprüfung oder eine Personensicherheitsprüfung nach einer tieferen Prüfstufe durchgeführt werden musste, ist die neu vorgeschriebene Personensicherheitsprüfung spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.
(Art. 1 Abs. 2)
Funktionen | Prüfstufen |
2.1 GS-EDI
Funktionen | Prüfstufen |
Chef/in Bereich Bundesrats- und Parlamentsgeschäfte, dessen/deren Stellvertreter/in und Mitarbeiter/innen | |
2.2 Bundesamt für Gesundheit
Funktionen | Prüfstufen |
Kader der Abteilungen Lebensmittelsicherheit, Strahlenschutz und Chemikalien | |
2.3 Bundesarchiv
Funktionen | Prüfstufen |
Sämtliche | |
2.4 Bundesamt für Veterinärwesen
Funktionen | Prüfstufen |
Direktor/in des Instituts für Virologie und Immunologie (IVI) und dessen/deren Stellvertreter/in | |
Leiter/in Biosicherheit IVI | |
|
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