120.427 PSPV-EDI
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    120.427

    Verordnung des EDI über die Personensicherheitsprüfungen

    (PSPV-EDI)

    vom 12. August 2013 (Stand am 1. September 2013)

    Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

    gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 4. März 20111 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV),

    verordnet:

    Art. 1 Gegenstand

    1 Diese Verordnung legt für die Funktionen des EDI nach Anhang 1 PSPV die jeweilige Prüfstufe nach Artikel 9 Absatz 1 PSPV fest.

    2 Die Prüfstufen werden im Anhang festgelegt.

    Art. 2 Aktualisierung der Anhänge

    1 Die Geschäftsleitung des Generalsekretariats des EDI beantragt der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher bei Bedarf die Aktualisierung des Anhangs.

    2 Wird Anhang 1 PSPV geändert, so beantragt die Geschäftsleitung des General­sekretariats des EDI spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung die entsprechende Änderung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Art. 3 Übergangsbestimmung

    Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung bisher keine Personensicherheitsprüfung oder eine Personensicherheitsprüfung nach einer tieferen Prüfstufe durch­geführt werden musste, ist die neu vorgeschriebene Personensicherheitsprüfung spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.

    Anhang

    (Art. 1 Abs. 2)

    Funktionen innerhalb des EDI, für deren Ausübung eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss

    1. Generelle Funktionen innerhalb des EDI

    Funktionen

    Prüfstufen

    Direktorinnen/Direktoren von Ämtern und deren Stellvertreter/innen

    12

    Generalsekretär/in und dessen/deren Stellvertreter/innen

    12

    Persönliche Mitarbeiter/innen der Departementsvorsteherin / des Departementsvorstehers

    12

    Informationschef/in und dessen/deren Stellvertreter/in

    11

    Sekretärinnen/Sekretäre der Departementsvorsteherin / des Departementsvorstehers

    11

    Referentinnen/Referenten; Berater/innen

    11

    Datenschutz- und Informationssicherheitsverantwortliche

    11

    Verantwortliche für Informatiksicherheit und Objektschutz

    11

    Anwender/innen des Informationssystems Personensicherheitsprüfungen (SIBAD)

    10

    Risikomanager/in des Departements

    11

    Pressesprecher/in

    11

    Bundesratsweibel/in

    11

    Chauffeuse/Chauffeur der Departementsvorsteherin / des Departementsvorstehers

    11

    Mitglieder des Stabes für ausserordentliche Lagen

    11

    2. Zusätzliche Funktionen innerhalb des EDI

    2.1 GS-EDI

    Funktionen

    Prüfstufen

    Chef/in Bereich Bundesrats- und Parlamentsgeschäfte, dessen/deren Stellvertreter/in und Mitarbeiter/innen

    11

    2.2 Bundesamt für Gesundheit

    Funktionen

    Prüfstufen

    Kader der Abteilungen Lebensmittelsicherheit, Strahlenschutz und Chemikalien

    11

    2.3 Bundesarchiv

    Funktionen

    Prüfstufen

    Sämtliche

    11

    2.4 Bundesamt für Veterinärwesen

    Funktionen

    Prüfstufen

    Direktor/in des Instituts für Virologie und Immunologie (IVI) und dessen/deren Stellvertreter/in

    11

    Leiter/in Biosicherheit IVI

    11

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