Art. 1
1 Diese Verordnung regelt:
- a.
- die Erfüllung der Aufgaben zum Schutz von Personen und Gebäuden nach den Artikeln 22–24 BWIS;
- b.
- die Finanzierung der Schutzmassnahmen nach Buchstabe a, einschliesslich der Abgeltung an die Kantone nach Artikel 28 Absatz 2 BWIS.
2 Die Durchführung von weiteren Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 20 Buchstabe f des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20072 (GSG) richtet sich nach der Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 20073.