Art. 1
Diese Verordnung regelt:
- a.
- die administrative Zuordnung der unabhängigen Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (AB-ND) und die relevanten Verwaltungsabläufe;
- b.
- die Organisation und die Aufgabe der unabhängigen Kontrollinstanz für die Funk- und Kabelaufklärung (UKI);
- c.
- die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den kantonalen Dienstaufsichtsorganen;
- d.
- die Mindestanforderungen an die Aufsicht in den Kantonen;
- e.
- die Zusammenarbeit der Aufsichtsorgane.