Art. 1 Verbot
Folgende Gruppierungen und Organisationen sind verboten:
- a.
- die Gruppierung «Al-Qaïda»;
- b.
- die Gruppierung «Islamischer Staat»;
- c.
- Tarn- und Nachfolgegruppierungen der Gruppierung «Al-Qaïda» oder der Gruppierung «Islamischer Staat» sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der Gruppierung «Al-Qaïda» oder der Gruppierung «Islamischer Staat» übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln.