Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Bundesbehörden, die ein privates Sicherheitsunternehmen (Unternehmen) zur Wahrnehmung von Schutzaufgaben in der Schweiz oder im Ausland einsetzen (einsetzende Behörden).
2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. September 20132 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen bleiben vorbehalten, wenn die einsetzende Behörde ein Unternehmen zur Wahrnehmung von Schutzaufgaben in einem komplexen Umfeld nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 24. Juni 20153 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen beizieht.