125 Verordnung über das Tragen ausländischer Uniformen in der Schweiz und Schweizerischer Militäruniformen im Ausland 1
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    125

    Verordnung über das Tragen ausländischer Uniformen in der Schweiz und Schweizerischer Militäruniformen im Ausland1

    vom 4. November 1970 (Stand am 1. Oktober 2001)

    1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 1991 (AS 1991 1164).

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952,3

    beschliesst:

    2 SR 510.10

    3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Aug. 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2001 (AS 2001 2323).

    I. Tragen ausländischer Uniformen in der Schweiz

    Art. 1

    1 Das Tragen ausländischer Uniformen in der Schweiz ohne Bewilligung ist verbo­ten.

    2 Unter ausländischen Uniformen sind diejenigen der ausländischen Streitkräfte (Land­­heer, See- und Luftstreitkräfte), der Polizei und verwandter Organe sowie der Grenzwacht zu verstehen.4

    4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Aug. 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2001 (AS 2001 2323).

    Art. 2

    Von der Bewilligungspflicht gemäss Artikel 1 sind ausgenommen:

    a.
    die Mitglieder des in der Schweiz beglaubigten diplomatischen Korps;
    b.
    die Besatzungen ausländischer Militärflugzeuge, denen das Bundesamt für Zivilluftfahrt5 das Überfliegen und das Landen in der Schweiz bewilligt hat mit der Ermächtigung, sich während der Zwischenlandung für Unterkunft und Verpflegung in eine nahe gelegene Ortschaft zu begeben;
    c.6
    Angehörige ausländischer Streitkräfte, Angehörige von Polizei- und Grenz­wachtdiensten sowie von Zollbehörden und verwandten Organen bei ihrer Tätigkeit im Rahmen der von der Schweiz abgeschlossenen internationalen Vereinbarungen.

    5 Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter.

    6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Aug. 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2001 (AS 2001 2323).

    Art. 37

    Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport er­teilt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Ange­legenheiten Bewilligungen gemäss Artikel 1.

    7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Aug. 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2001 (AS 2001 2323).

    II. Tragen schweizerischer Militäruniformen im Ausland

    Art. 4

    Das Tragen schweizerischer Militäruniformen im Ausland ohne Bewilligung ist verboten.

    Art. 5

    Von der Bewilligungspflicht gemäss Artikel 4 sind ausgenommen:

    a.8
    die im Ausland akkreditierten schweizerischen Verteidigungsattachés und ihre Gehilfen;
    b.
    einzeln reisende schweizerische Wehrmänner bei der Durchreise über be­stimmte Strecken im Ausland gemäss besondern internationalen Vereinbarun­gen9;
    c.10
    schweizerische Armeeangehörige bei ihrer Tätigkeit im Ausland im Rahmen der von der Schweiz abgeschlossenen internationalen Vereinbarungen.

    8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Aug. 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2001 (AS 2001 2323).

    9 SR 0.631.256.913.65

    10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Aug. 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2001 (AS 2001 2323).

    Art. 6

    1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport erteilt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Ange­legenheiten Bewilligungen gemäss Artikel 4.11

    2 Vorbehalten bleibt die Bewilligung zum Tragen der schweizerischen Militäruni­form im Ausland durch den ausländischen Staat.

    11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Aug. 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2001 (AS 2001 2323).

    III. Schlussbestimmungen

    Art. 7

    1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.

    2 Mit seinem Inkrafttreten sind alle ihm widersprechenden Vorschriften aufgeho­ben, insbesondere der Bundesratsbeschluss vom 30. Juli 195412 über das Verbot des Tra­gens fremder Uniformen in der Schweiz.

    Art. 813

    Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten, das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und die Oberzoll­direktion sind mit dem Vollzug unter Mitwirkung der kantonalen Polizeibehörden beauftragt.

    13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Aug. 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2001 (AS 2001 2323).

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