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Bundesgesetz über die Informationssicherheit beim Bund
(Informationssicherheitsgesetz, ISG)
vom 18. Dezember 2020 (Stand am 1. April 2023)1
1 Art. 45 ist noch nicht in Kraft: Abs. 6 Bst. a wurde auf den 23. Jan. 2023 geändert (siehe AS 2022 232 Anhang 2 Ziff. 4 und AS 2022 600), Abs. 1 und 6 Bst. d wurden auf den 1. April 2023 geändert (siehe AS 2023 117 Ziff. II 2).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 60 Absatz 1, 101, 102 Absatz 1 und 173 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Absatz 2 der Bundesverfassung2, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20173,
beschliesst:
1. Kapitel: …
2. Kapitel: …
3. Kapitel: …
4. Kapitel: …
5. Kapitel: …
6. Kapitel: Organisation und Vollzug
1. Abschnitt: …
2. Abschnitt: Vollzug
Art. 84–86
Art. 87 Völkerrechtliche Verträge
Der Bundesrat ist ermächtigt, völkerrechtliche Verträge im Bereich der Informationssicherheit abzuschliessen:
- a.
- zum Austausch von Informationen über Gefährdungen, Schwachstellen und Vorfälle im Bereich der Informationssicherheit, insbesondere von kritischen Infrastrukturen;
- b.
- zum Austausch von klassifizierten Informationen;
- c.
- zur Durchführung von Personensicherheitsprüfungen und Betriebssicherheitsverfahren;
- d.
- zur Anerkennung von Sicherheitserklärungen;
- e.
- zur Durchführung von Kontrollen.
Art. 88
7. Kapitel: …
Anhang 1
(Art. 89)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…5
5 Die Änderungen können unter AS 2022 232 konsultiert werden.
Anhang 2
(Art. 91)
Koordination anderer Erlasse
…6
6 Die Koordinationbestimmungen können unter AS 2022 232 konsultiert werden.
WICHTIGER HINWEIS
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In Bezug auf englische Sprachfassungen sei darauf hingewiesen, dass Englisch keine offizielle Amtssprache ist. Die englischen Übersetzungen der Erlasstexte dienen lediglich der generellen Information.