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    128

    Bundesgesetz über die Informationssicherheit beim Bund

    (Informationssicherheitsgesetz, ISG)

    vom 18. Dezember 2020 (Stand am 1. April 2023)1

    1 Art. 45 ist noch nicht in Kraft: Abs. 6 Bst. a wurde auf den 23. Jan. 2023 geändert (siehe AS 2022 232 Anhang 2 Ziff. 4 und AS 2022 600), Abs. 1 und 6 Bst. d wurden auf den 1. April 2023 geändert (siehe AS 2023 117 Ziff. II 2).

    Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

    gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 60 Absatz 1, 101, 102 Absatz 1 und 173 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Absatz 2 der Bundesverfassung2, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20173,

    beschliesst:

    1. Kapitel: …

    2. Kapitel: …

    3. Kapitel: …

    4. Kapitel: …

    5. Kapitel: …

    6. Kapitel: Organisation und Vollzug

    1. Abschnitt: …

    2. Abschnitt: Vollzug

    Art. 87 Völkerrechtliche Verträge

    Der Bundesrat ist ermächtigt, völkerrechtliche Verträge im Bereich der Informationssicherheit abzuschliessen:

    a.
    zum Austausch von Informationen über Gefährdungen, Schwachstellen und Vorfälle im Bereich der Informationssicherheit, insbesondere von kritischen Infrastrukturen;
    b.
    zum Austausch von klassifizierten Informationen;
    c.
    zur Durchführung von Personensicherheitsprüfungen und Betriebssicherheitsverfahren;
    d.
    zur Anerkennung von Sicherheitserklärungen;
    e.
    zur Durchführung von Kontrollen.

    7. Kapitel: …

    Art. 89–92

    Datum des Inkrafttretens: 4 Artikel 87: 1. Mai 2022 Die übrigen Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

    4 BRB vom 6. April 2022

    Anhang 1

    (Art. 89)

    Änderung anderer Erlasse

    Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

    5

    5 Die Änderungen können unter AS 2022 232 konsultiert werden.

    Anhang 2

    (Art. 91)

    Koordination anderer Erlasse

    6

    6 Die Koordinationbestimmungen können unter AS 2022 232 konsultiert werden.

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