Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Dieses Gesetz regelt:
- a.
- die Bekanntgabe von Flugpassagierdaten durch inländische und ausländische Luftverkehrsunternehmen an die nationale Stelle für die Bearbeitung von Flugpassagierdaten (Passenger Information Unit, PIU);
- b.
- die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten;
- c.
- die Organisation und den Betrieb der PIU.
2–4 …3
3 Treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.