Art. 1 Wahl der Organe
(Art. 3 IGEG)
1 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Institutsrates und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten nach Artikel 8j Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982. Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren; eine Wiederwahl ist höchstens zweimal möglich. Der Bundesrat kann die Mitglieder des Institutsrates aus wichtigen Gründen abberufen.3
2 Die Revisionsstelle wird ohne Befristung gewählt. Eine Abberufung ist jederzeit möglich.
3 Der Direktor oder die Direktorin wird ohne Befristung gewählt. Eine Abberufung ist jederzeit möglich; die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen mit dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 bleiben vorbehalten.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (AS 2010 3867).
4 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.