Art. 1
In dieser Verordnung bedeuten:
- a.
- bewirtschaftete Daten: Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes aufgezeichnet und regelmässig genutzt, ausgewertet oder bewusst gelöscht werden;
- b.
- nicht bewirtschaftete Daten: Personendaten die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes aufgezeichnet, aber nicht oder nicht regelmässig genutzt, ausgewertet oder bewusst gelöscht werden;
- c.
- Betreiberin: die mit dem technischen Betrieb der elektronischen Infrastruktur des Bundes beauftragte Stelle.