Art. 13 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Durchführung der Massnahmen, die aufgrund der Verpflichtungskredite zur Finanzierung von Umweltprogrammen und -projekten von globaler Bedeutung in Entwicklungsländern vorgesehen sind. Sie bestimmt insbesondere die Entscheidungs- und Finanzkompetenzen, soweit diese nicht in andern Erlassen geregelt sind.
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 807).