172.041.0 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren
Favoriten
In Entwicklung (-_-;)
Aa
Aa
Aa
  • Kontaktformular

    Sind Sie auf einen Fehler gestossen? Oder haben Sie eine Idee für zukünftige Funktionen? Gerne nehmen wir Ihr Feedback auf. Herzlichen Dank!

    Sie können optional Ihre Email-Adresse für allfällige Rückfragen angeben. Diesfalls stimmen Sie einer entsprechenden Bearbeitung dieser persönlichen Daten für den vorliegenden Zweck zu.

    Neben Ihrer Nachricht wird die aktuelle URL, Zeit und Datum der Nachricht sowie eine generische Information zur Art des genutzten Browsers mitgeschickt (bspw. "Chrome"). Die IP-Adresse oder sonstige Informationen werden nicht übermittelt oder gespeichert.

    Es sei im Weiteren auf die aktuelle Datenschutzerklärung verwiesen.

    Pinnwand Alle Elemente minimieren/maximieren Alle Elemente entfernen Pinnwand als PDF drucken

    Text vorbereiten...

    172.041.0

    Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren

    vom 10. September 1969 (Stand am 29. Januar 2013)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 und auf die Artikel 26 Absatz 2, 63 Absatz 5, 64 Absatz 5 und 65 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz), 3

    beschliesst:

    1 SR 172.010

    2 SR 172.021

    3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Febr. 2007, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1075).

    I. Beschwerdeverfahren

    Art. 14 Verfahrenskosten

    Die Verfahrenskosten zulasten der unterliegenden Partei umfassen:

    a.
    die Spruchgebühr nach Artikel 63 Absatz 4bis des Verwaltungsverfahrens­gesetzes;
    b.
    die Barauslagen nach Artikel 4;
    c.
    allfällige Kanzleigebühren nach den Artikeln 14 ff.

    4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Febr. 2007, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1075).

    Art. 25 Spruchgebühr

    1 In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Spruchgebühr 100–5000 Franken.

    2 In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Spruchgebühr:

    Vermögensinteresse in Franken

    Gebühr in Franken

    0–     10 000

    100–  4 000

    10 000–     20 000

    500–  5 000

    20 000–     50 000

    1 000–  6 000

    50 000–   100 000

    1 500–  7 000

    100 000–   200 000

    2 000–  8 000

    200 000–   500 000

    3 000–12 000

    500 000–1 000 000

    5 000–20 000

    1 000 000–5 000 000

    7 000–40 000

    über  5 000 000

    15 000–50 000

    5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Febr. 2007, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1075).

    Art. 36

    6 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Febr. 2007, mit Wirkung seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1075).

    Art. 4 Barauslagen

    1 Die Barauslagen der Beschwerdeinstanz umfassen Honorare für die Übersetzung fremdsprachiger Eingaben, Expertenhonorare, Zeugengelder und andere Barauf­wen­dungen im Zusammenhang mit der Beweiserhebung.

    2 Als fremdsprachig gelten die nicht in einer Landessprache eingereichten Einga­ben.

    3 Baraufwendungen für Dienstreisen des Personals der Beschwerdeinstanz und, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht, für Expertisen durch amtliche Kon­sul­tativorgane gehen zu Lasten der Beschwerdeinstanz.

    Art. 4a7 Erlass der Verfahrenskosten

    Verfahrenskosten können nach Artikel 63 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensge­set­zes einer Partei, die nicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Gesetzes geniesst, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:8

    a.9
    eine Beschwerde ohne erheblichen Aufwand für die Beschwerdeinstanz durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
    b.
    andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei die Auferlegung von Verfahrenskosten als unverhältnismässig erscheinen lassen.

    7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1697).

    8 Die Berichtigung vom 29. Jan. 2013 betrifft nur den italienischen Text (AS 2013 381).

    9 Die Berichtigung vom 29. Jan. 2013 betrifft nur den italienischen Text (AS 2013 381).

    Art. 4b10 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren

    1 Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat.

    2 Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.

    10 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 2 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (AS 1993 879). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Febr. 2007, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1075).

    Art. 5 Kostenvorschuss

    1 Der Vorschuss für Verfahrenskosten bestimmt sich nach Artikel 63 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder, wenn diese Bestimmung keine Anwendung findet, nach Artikel 33 Absatz 2 jenes Gesetzes.

    2 Als verhältnismässig hoch im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 jenes Gesetzes gel­ten Barauslagen von mehr als 250 Franken.

    3 Die Beschwerdeinstanz verrechnet in der Entscheidungsformel (Dispositiv) den Vorschuss mit den entsprechenden Verfahrenskosten und erstattet einen Über­schuss zurück.

    Art. 6 Verfahrenskosten der Vorinstanz

    1 Die Verfahrenskosten von Vorinstanzen der Bundesverwaltung sind in der Ent­scheidungsformel (Dispositiv) des Beschwerdeentscheides zu den Verfahrensko­sten der Beschwerdeinstanz zu schlagen.

    2 Die Beschwerdeinstanz zieht zusammen mit ihren Verfahrenskosten die Verfah­renskosten jener Vorinstanzen ein und schreibt diesen ihre Verfahrenskosten anteilsmässig gut.

    3 Ermässigt oder erlässt sie ihre Verfahrenskosten nach Artikel 63 Absatz 1 des Ver­waltungsverfahrensgesetzes, so ermässigt sie im gleichen Verhältnis oder er­lässt sie auch die Verfahrenskosten der Vorinstanzen.

    Art. 7 Parteienmehrheit

    Mehrere Parteien tragen ihre gemeinsamen Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und haften dafür solidarisch, soweit die Beschwerdeinstanz in der Entscheidungs­formel (Dispositiv) des Beschwerdeentscheides nichts anderes verfügt.

    Art. 8 Parteientschädigung

    1 Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat der Beschwerdein­stanz vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen; reicht sie die Kostennote nicht rechtzeitig ein, so setzt die Beschwerdeinstanz die Partei­entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest.

    2 Die Artikel 813 des Reglements vom 11. Dezember 200611 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind sinngemäss auf die Partei­entschädigung anwendbar.12

    3 und 4 …13

    5 Unnötige Kosten, Kosten von Bundesbehörden und, in der Regel, Kosten von anderen Behörden, die als Parteien auftreten, begründen keinen Anspruch auf Partei­entschädigung.

    6 Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung verhältnismässig zu kürzen.

    7 Die Behörde kann auch eine Entschädigung festsetzen, wenn das Verfahren gegenstandslos wird.14

    11 [AS 2006 5305. AS 2008 2209 Art. 22]. Heute: des R vom 21. Febr. 2008 (SR 173.320.2).

    12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Febr. 2007, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1075).

    13 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Febr. 2007, mit Wirkung seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1075).

    14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Febr. 2007, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1075).

    Art. 915 Unentgeltliche Rechtspflege

    Die Artikel 813 des Reglements vom 11. Dezember 200616 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltliche Rechtspflege geniesst.

    15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Febr. 2007, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1075).

    16 [AS 2006 5305. AS 2008 2209 Art. 22]. Heute: des R vom 21. Febr. 2008 (SR 173.320.2).

    Art. 1017 Besondere Beschwerdearten

    Die Bestimmungen der Artikel 19 sind anwendbar auf Beschwerden gegen Verfü­gungen; für Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerden gelten die Artikel 15, desgleichen für mutwillige, aussergewöhnlich umfangreiche oder besonders schwierige Aufsichtsbeschwerden.

    17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11 Dez. 1978 (AS 1978 2053).

    II. Übrige Verfahren

    Art. 11 Revisionsverfahren

    1 Die Bestimmungen der Artikel 15 und 79 finden auf die Revision eines Beschwerdeentscheides sinngemäss Anwendung.

    2 Zieht die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid zugunsten einer Partei in Revision und hat die Partei die ihr im Beschwerdeentscheid auferlegten Verfah­rens­kosten bezahlt, so sind diese ihr zurückzuerstatten.

    3 Der zurückzuerstattende Betrag ist verhältnismässig zu kürzen, wenn die Partei nur teilweise obsiegt, und in der Entscheidungsformel (Dispositiv) des Revision­sent­scheides zu beziffern.

    Art. 12 Einsprache- und Schiedsverfahren

    Die Bestimmungen der Artikel 15 und 79 finden auf Einspracheentscheide und Entscheide von Schiedskommissionen einschliesslich Schiedsgerichten auf Grund öffentlichrechtlicher Verträge sinngemäss Anwendung, soweit das Bundesrecht dafür Verfahrenskosten, die Parteientschädigung oder die unentgeltliche Rechts­pflege vorsieht.

    Art. 12a18

    18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3845). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Febr. 2007, mit Wirkung seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1075).

    Art. 13 Verfahrenskosten für andere Verfügungen

    1 Die Verfahrenskosten für andere Verfügungen bestimmen sich nach dem in der Sache anwendbaren Bundesrecht.19

    2 Enthält das in der Sache anwendbare Bundesrecht keine abweichende Bestimmung, so kann die verfügende Behörde von der Partei fordern:

    a.20
    eine Entscheidgebühr:
    1.
    zwischen 100 und 3000 Franken; oder
    2.
    zwischen 200 und 7000 Franken, wenn die Sache erhebliche finanzielle Interessen betrifft, wenn sie einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweist, wenn mehrere Parteien beteiligt sind oder wenn eine Partei in mutwilliger Weise gehandelt hat;
    b.21
    gegebenenfalls Kanzleigebühren nach den Artikeln 14 ff.;
    c.
    Vorschuss und Ersatz für die Barauslagen im Zusammenhang mit der Beweis­­erhebung; die Artikel 4, 5 Absätze 2 und 3 und Artikel 7 finden sinn­ge­mäss Anwendung.

    3 Befreiung und Erlass von Verfahrenskosten im Sinne von Absatz 2 bestimmen sich nach den Artikeln 19 und 20.

    19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11 Dez. 1978 (AS 1978 2053).

    20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Febr. 2007, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1075).

    21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Febr. 2007, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1075).

    III. Verschiedene Kanzleigebühren

    Art. 1422 Reproduktion von Schriftstücken

    1 Die Kosten für die Reproduktion von Schriftstücken betragen pro Fotokopie:

    a.
    20 Rappen pro Seite A4 oder A3;
    b.
    2 Franken pro Seite A4 oder A3 ab gebundenen Vorlagen oder pro Seite bei besonderen Formaten.

    2 Wird einer Partei eine Spruchgebühr nach Artikel 1 oder eine Entscheidgebühr nach Artikel 13 Absatz 2 auferlegt, so sind die Kopierkosten nach Absatz 1 Buch­stabe a in der betreffenden Gebühr enthalten.

    3 Die Kosten für die zusätzliche elektronische Zustellung von Verfügungen nach Artikel 11 der Verordnung vom 18. Juni 201023 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens betragen 20 Franken.24

    22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Febr. 2007, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1075).

    23 SR 172.021.2

    24 Eingefügt durch Art. 14 der V vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3031).

    Art. 1626 Nachforschungen

    Die Gebühr für Nachforschungen in Akten einer erledigten Sache beträgt 50 Franken je halbe Stunde; der Bruchteil einer halben Stunde zählt als halbe Stunde.

    26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Febr. 2007, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1075).

    Art. 1828 Beglaubigungen und Bescheinigungen

    Die Gebühr für eine Beglaubigung oder Bescheinigung beträgt 20 Franken. Handelt es sich bei der Bescheinigung um eine Verfügung, so ist Artikel 13 anwendbar.

    28 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Organisationsverordnung vom 29. Okt. 2008 für die Bundeskanzlei, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5153).

    IIIa. Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung29

    29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Febr. 2007, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1075).

    Art. 1930

    Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200431.

    30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Febr. 2007, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1075).

    31 SR 172.041.1

    IV. Schlussbestimmungen

    Art. 22

    Diese Verordnung tritt, im Rahmen von Artikel 81 des Verwaltungsverfahrensge­set­zes, am 1. Oktober 1969 in Kraft.

    Art. 23

    1 Mit ihrem Inkrafttreten werden der Bundesratsbeschluss vom 15. Juli 196633 über Beschwerdekosten und Kanzleigebühren in der Bundesverwaltung und alle abwei­chenden Bestimmungen aufgehoben; vorbehalten bleiben abweichende Bestim­mun­gen im Sinne der Artikel 13 Absatz 1, und 21.

    2 Die Bestimmung von Artikel 158 des Bundesbeschlusses vom 30. März 194934 über die Verwaltung der schweizerischen Armee bleibt vorläufig in Kraft.

    3 …35

    33 [AS 1966 913]

    34 SR 510.30. Heute: V der BVers vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee. Artikel 158 ist aufgehoben.

    35 Die Änderungen können unter AS 1969 760 konsultiert werden.

    WICHTIGER HINWEIS

    Die auf dieser Website abrufbaren Gesetze und Dokumente sind keine amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend sind allein die Veröffentlichungen durch die Bundeskanzlei. Siehe www.fedlex.admin.ch.

    In Bezug auf englische Sprachfassungen sei darauf hingewiesen, dass Englisch keine offizielle Amtssprache ist. Die englischen Übersetzungen der Erlasstexte dienen lediglich der generellen Information.

    Willkommen bei Omnius EasyReaderbeta

    Omnius EasyReader ist ein Tool für ein effizienteres Arbeiten mit Schweizer Bundeserlassen.

    Bitte beachten Sie, dass sich die Website in Entwicklung befindet und gegenwärtig in einer Beta-Version vorliegt. Es können entsprechend Fehler auftauchen oder die Website ist über gewisse Zeit nicht oder nur eingeschränkt verfügbar.

    Eine Übersicht zum Entwicklungsstand und den momentan verfügbaren Funktionen finden Sie hier.

    Die Website ist aktuell nicht vollständig für den Zugriff via Mobile-Geräte optimiert. Es wird daher empfohlen, die Website auf einem Laptop oder Desktop-PC aufzurufen.

    Es sei im Weiteren auf die Hinweise in den Nutzungsbedingungen verwiesen.

        Tour durch die Funktionen gefällig?