Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch die Bundesverwaltung für:
- a.
- den Bezug von gedruckten und von elektronischen Publikationen (Publikationen) des Bundes;
- b.
- die Übertragung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Publikationen des Bundes;
- c.
- besondere Publikationsdienstleistungen wie das Erstellen zusätzlicher Formate.
2 Spezialrechtliche Gebührenregelungen bleiben vorbehalten.