172.041.14 GebV-BJ
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    172.041.14

    Verordnung über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz

    (Gebührenverordnung BJ, GebV-BJ)

    vom 5. Juli 2006 (Stand am 23. Januar 2023)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971,

    verordnet:

    Art. 1 Grundsatz und Ausnahmen vom Geltungsbereich

    1 Das Bundesamt für Justiz (BJ) erhebt Gebühren namentlich für folgende Dienstleistungen:

    a.
    Gutachten und Rechtsauskünfte;
    b.
    Auskünfte aus Registern.

    2 Diese Verordnung gilt nicht für Verfügungen und Dienstleistungen:

    a.
    des Eidgenössischen Handelsregisteramtes;
    b.
    des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen;
    c.2
    der registerführenden Stelle des Strafregister-Informationssystems VOSTRA;
    d.
    des BJ gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20043.

    2 Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 5 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).

    3 SR 152.3

    Art. 3 Gebührenbemessung

    1 Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.

    2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.

    Art. 4 Gebührenzuschlag

    Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann das BJ Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.

    WICHTIGER HINWEIS

    Die auf dieser Website abrufbaren Gesetze und Dokumente sind keine amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend sind allein die Veröffentlichungen durch die Bundeskanzlei. Siehe www.fedlex.admin.ch.

    In Bezug auf englische Sprachfassungen sei darauf hingewiesen, dass Englisch keine offizielle Amtssprache ist. Die englischen Übersetzungen der Erlasstexte dienen lediglich der generellen Information.

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