172.041.15 GebV BAR
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    172.041.15

    Verordnung des EDI über die Gebühren des Schweizerischen Bundesarchivs

    (Gebührenverordnung BAR)

    vom 1. Dezember 1999 (Stand am 1. Januar 2008)

    Das Eidgenössische Departement des Innern,

    gestützt auf Artikel 11 Absatz 3 der Archivierungsverordnung vom 8. September 19991,

    verordnet:

    Art. 1 Gegenstand

    Diese Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen des Schweizerischen Bun­desarchivs (Bundesarchiv).

    Art. 2 Grundsätze

    1 Die Grunddienste des Bundesarchivs nach Artikel 11 Absatz 1 der Archivierungs­verordnung vom 8. September 1999 sind unentgeltlich, soweit sie für eine sach­gemässe Nutzung des Archivguts erforderlich sind.

    2 Zusätzliche Dienstleistungen unterliegen der Gebührenpflicht. Die Gebühren bemessen sich nach dem Kostendeckungsprinzip und nach dem Äquivalenzprinzip unter Berücksichtigung der Materialkosten, der direkten Personalkosten und anderer Auslagen.

    3 Das Bundesarchiv erbringt zusätzliche Dienstleistungen nur, soweit dies mit seinen jeweiligen Möglichkeiten vereinbar ist und soweit die Erfüllung der Kernaufgaben nicht beeinträchtigt wird.

    Art. 3 Ermässigung oder Erlass der Gebühren

    Das Bundesarchiv kann die Gebühren ermässigen oder erlassen, wenn:

    a.
    die Erhebung der Gebühren mehr Aufwand verursacht, als die Dienstleistung kostet;
    b.
    der oder die Gebührenpflichtige wenig begütert ist;
    c.
    die Dienstleistung oder die gewerbliche Nutzung im öffentlichen Interesse erfolgt, wie z. B. zu Ausbildungszwecken.
    Art. 4 Gebührenzuschläge

    1 Es kann ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent verlangt werden, wenn die Dienstlei­s­tung auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wird.

    2 Es kann ein Verwaltungszuschlag von bis zu 20 Prozent verlangt werden, wenn das Bundesarchiv die Dienstleistung durch Dritte erbringen lässt.

    Art. 5 Voranschlag

    Bei Dienstleistungen, deren Gebühren voraussichtlich 200 Franken übersteigen, unter­richtet das Bundesarchiv die Gebührenpflichtigen vorgängig über die voraus­sichtlichen Gebühren.

    Art. 6 Gebührenverfügung

    1 Das Bundesarchiv stellt die Gebühren nach Erbringung der Dienstleistung in Rech­nung.

    2 Der oder die Gebührenpflichtige kann innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung beim Bundesarchiv eine Gebührenverfügung verlangen.2

    2 Fassung gemäss Ziff. V 1 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

    Art. 7 Gebührenansätze

    1 Die Ansätze für die Gebühren sind im Anhang festgelegt.

    2 Bei Privatarchiven können besondere Bestimmungen und Ansätze gemäss den Vereinbarungen mit dem Depositär oder der Depositärin zur Anwendung kommen.

    Anhang

    (Art. 6 Abs. 1)

    Gebührenansätze in Franken

    1. Dienstleistungsaufträge für Reproduktion

    Franken

    Fotokopie im Format A4 oder A3

    ab normaler Einzelblattvorlage bis A3

    –.80

    ab besonderen Vorlagenformaten, ab gebundenen Vorlagen oder ab schlechter Vorlagenqualität

    2.—

    Papierabzug ab bestehendem Mikroformen, ausgedruckt durch die Benutzenden

    –.40

    Verfilmung eines integralen Dossiers auf Mikrofilm

    pro Seite

    –.50

    Kopie eines bestehenden Mikrofilms pauschal

    35.—

    Tonbandkassette, bespielt durch die Benutzenden pro Kassette

    10.—

    Tonbandkassette, bespielt durch das Personal pro Kassette

    35.—

    Film 16 oder 35 mm, bespielt durch externe Partnerfirma auf Video­kassette

    nach Offerte

    Videokopien auf VHS-Format, bespielt durch die Benutzenden

    Grundpauschale inkl. 1 Kassette und 1–3 Sequenzen

    40.—

    für jeden weiteren Beitrag oder Sequenz

    10.—

    Elektronische Kopie online übermittelt

    ab Einzelblattvorlage bis A3 pro Seite

    –.80

    ab besonderen Vorlagenformaten, ab gebundenen Vorlagen oder ab schlechter Vorlagenqualität pro Seite

    2.—

    Elektronische Kopie auf maschinenlesbarem Datenträger gespeichert, zusätzlich zum Seitenpreis

    pro Diskette

    10.—

    pro CD-ROM

    40.—

    2. Auswertungsaufträge

    Franken

    Rechercheaufträge, die über die Ermittlung der Unterlagen anhand der Findmittel hinausgehen, z.B. Gutachten zur Quellenlage, Daten­bankabfragen pro Stunde

    100.—

    Auswertung von Archivbeständen, themenbezogene Analysen und historische Gutachten pro Stunde

    100.—

    3. Vermittlungsangebote

    Franken

    Führungen, Archivbesichtigungen und –einführungen; Ausstellungs­führungen

    pro 20 Teilnehmende und 1,5 Stunden Dauer

    100.—

    WICHTIGER HINWEIS

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