172.041.18 GebV-ESA
Favoriten
In Entwicklung (-_-;)
Aa
Aa
Aa
  • Kontaktformular

    Sind Sie auf einen Fehler gestossen? Oder haben Sie eine Idee für zukünftige Funktionen? Gerne nehmen wir Ihr Feedback auf. Herzlichen Dank!

    Sie können optional Ihre Email-Adresse für allfällige Rückfragen angeben. Diesfalls stimmen Sie einer entsprechenden Bearbeitung dieser persönlichen Daten für den vorliegenden Zweck zu.

    Neben Ihrer Nachricht wird die aktuelle URL, Zeit und Datum der Nachricht sowie eine generische Information zur Art des genutzten Browsers mitgeschickt (bspw. "Chrome"). Die IP-Adresse oder sonstige Informationen werden nicht übermittelt oder gespeichert.

    Es sei im Weiteren auf die aktuelle Datenschutzerklärung verwiesen.

    Pinnwand Alle Elemente minimieren/maximieren Alle Elemente entfernen Pinnwand als PDF drucken

    Text vorbereiten...

    172.041.18

    Verordnung über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht

    (GebV-ESA)

    vom 19. November 2014 (Stand am 1. Januar 2015)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971,

    verordnet:

    Art. 1 Grundsatz

    Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht beim Eidgenössischen Departement des Innern erhebt Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen im Rahmen der Aufsicht über national und international tätige gemeinnützige Stiftungen mit Sitz in der Schweiz.

    Art. 3 Gebührenansätze

    1 Für folgende Verfügungen und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben; diese werden nach Zeitaufwand berechnet und innerhalb der nachstehenden Gebührenrahmen festgelegt:

    Verfügung, Dienstleistung

    Gebührenrahmen in Franken

    a.
    Übernahme der Stiftungsaufsicht

       800–  4 000

    b.
    Aufhebung mit oder ohne vorgängige Liquidation
       900–  4 500
    c.
    Genehmigung von Änderungen der Stiftungsurkunde

       600–  3 000

    d.
    Genehmigung von Reglementen und von deren Ände­rungen

       300–  1 500

    e.
    Prüfung der jährlichen Berichterstattung

       350–  2 000

    f.
    Aufsichtsmassnahme

       500–25 000

    g.
    Befreiung von der Revisionspflicht oder Widerruf der Befreiung

       600–  1 500

    h.
    Fusion/Vermögensübertragung

    1 000–  5 000

    2 Für eine Bescheinigung und für eine zweite oder spätere Mahnung wird eine pauschale Gebühr von 100 Franken erhoben.

    3 Für Auskünfte, Beratungen, Abklärungen im Zusammenhang mit aufsichtsrechtlichen Eingaben, Augenscheine und für vergleichbare Dienstleistungen und Ver­fügungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

    4 Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlicher Dringlichkeit können die Gebühren, gegebenenfalls über die Rahmenhöchstgebühren nach Absatz 1 hinaus, höchstens verdoppelt werden.

    Art. 4 Berechnung nach Zeitaufwand

    Zur Berechnung des Zeitaufwands gilt je nach erforderlicher Sachkenntnis und ausgeübter Funktion des ausführenden Personals ein Stundenansatz von 110–250 Franken.

    WICHTIGER HINWEIS

    Die auf dieser Website abrufbaren Gesetze und Dokumente sind keine amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend sind allein die Veröffentlichungen durch die Bundeskanzlei. Siehe www.fedlex.admin.ch.

    In Bezug auf englische Sprachfassungen sei darauf hingewiesen, dass Englisch keine offizielle Amtssprache ist. Die englischen Übersetzungen der Erlasstexte dienen lediglich der generellen Information.

    Willkommen bei Omnius EasyReaderbeta

    Omnius EasyReader ist ein Tool für ein effizienteres Arbeiten mit Schweizer Bundeserlassen.

    Bitte beachten Sie, dass sich die Website in Entwicklung befindet und gegenwärtig in einer Beta-Version vorliegt. Es können entsprechend Fehler auftauchen oder die Website ist über gewisse Zeit nicht oder nur eingeschränkt verfügbar.

    Eine Übersicht zum Entwicklungsstand und den momentan verfügbaren Funktionen finden Sie hier.

    Die Website ist aktuell nicht vollständig für den Zugriff via Mobile-Geräte optimiert. Es wird daher empfohlen, die Website auf einem Laptop oder Desktop-PC aufzurufen.

    Es sei im Weiteren auf die Hinweise in den Nutzungsbedingungen verwiesen.

        Tour durch die Funktionen gefällig?