Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht beim Eidgenössischen Departement des Innern erhebt Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen im Rahmen der Aufsicht über national und international tätige gemeinnützige Stiftungen mit Sitz in der Schweiz.
1 Für folgende Verfügungen und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben; diese werden nach Zeitaufwand berechnet und innerhalb der nachstehenden Gebührenrahmen festgelegt:
Verfügung, Dienstleistung
Gebührenrahmen in Franken
a.
Übernahme der Stiftungsaufsicht
800– 4 000
b.
Aufhebung mit oder ohne vorgängige Liquidation
900– 4 500
c.
Genehmigung von Änderungen der Stiftungsurkunde
600– 3 000
d.
Genehmigung von Reglementen und von deren Änderungen
300– 1 500
e.
Prüfung der jährlichen Berichterstattung
350– 2 000
f.
Aufsichtsmassnahme
500–25 000
g.
Befreiung von der Revisionspflicht oder Widerruf der Befreiung
600– 1 500
h.
Fusion/Vermögensübertragung
1 000– 5 000
2 Für eine Bescheinigung und für eine zweite oder spätere Mahnung wird eine pauschale Gebühr von 100 Franken erhoben.
3 Für Auskünfte, Beratungen, Abklärungen im Zusammenhang mit aufsichtsrechtlichen Eingaben, Augenscheine und für vergleichbare Dienstleistungen und Verfügungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
4 Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlicher Dringlichkeit können die Gebühren, gegebenenfalls über die Rahmenhöchstgebühren nach Absatz 1 hinaus, höchstens verdoppelt werden.
Zur Berechnung des Zeitaufwands gilt je nach erforderlicher Sachkenntnis und ausgeübter Funktion des ausführenden Personals ein Stundenansatz von 110–250 Franken.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
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