172.043.60 GebV-fedpol
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    172.043.60

    Verordnung über Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Polizei

    (Gebührenverordnung fedpol, GebV-fedpol)

    vom 4. Mai 2016 (Stand am 1. Oktober 2022)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971,

    verordnet:

    Art. 1 Grundsatz und Geltungsbereich

    1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) erhebt Gebühren für folgende Verfügungen und Dienstleistungen:

    a.
    Verfügungen gestützt auf die Artikel 13e und Artikel 24c des Bundes­gesetzes vom 21. März 19972 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
    b.
    Verfügungen über eine vorübergehende Aufhebung eines Einreiseverbots oder einer Ausweisung gestützt auf die Artikel 67 Absatz 5 und 68 Absatz 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes3 vom 16. Dezember 20054;
    c.
    Dienstleistungen gestützt auf Artikel 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19945 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten;
    d.
    Verfügungen und Dienstleistungen gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni 19936 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;
    e.7
    Sicherheitsbescheinigungen, die von Schweizer Staatsangehörigen für die von ausländischen Behörden verlangten Personensicherheitskontrollen beantragt werden und dem Zweck der erleichterten Einreise in deren Hoheits­gebiet dienen;
    f.8
    Zurverfügungstellen von besonderen technischen Geräten sowie von besonderen Informatikprogrammen für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs durch die kantonalen Behörden gestützt auf Artikel 10 Absatz 9 der Organisationsverordnung vom 17. November 19999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, sofern fedpol daraus ausserordentliche Kosten entstehen.

    2 Diese Verordnung gilt nicht für Verfügungen und Dienstleistungen, die fedpol gestützt auf die folgenden Erlasse erlässt oder erbringt:

    a.
    Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200410;
    b.
    Bundesgesetz vom 23. Dezember 201111 über den ausserprozessualen Zeugenschutz;
    c.
    Ausweisverordnung vom 20. September 200212;
    d.
    Waffenverordnung vom 2. Juli 200813;
    e.
    Sprengstoffverordnung vom 27. November 200014.

    2 SR 120

    3 Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.

    4 SR 142.20

    5 SR 360

    6 SR 235.11

    7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Jan. 2017, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 245).

    8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 981).

    9 SR 172.213.1

    10 SR 152.3

    11 SR 312.2

    12 SR 143.11

    13 SR 514.541

    14 SR 941.411

    Art. 3 Gebührenbemessung im Allgemeinen16

    1 Die Gebühren werden unter Vorbehalt von Artikel 3a nach Zeitaufwand festgelegt.17

    2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.

    16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 981).

    17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 981).

    Art. 3a18 Gebühren für die Nutzung von besonderen Informatikprogrammen

    1 Für die Nutzung eines besonderen Informatikprogramms zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs wird eine Pauschalgebühr pro Woche und Zielgerät erhoben.

    2 Zur Berechnung dieser Gebühr werden die Lizenzkosten geteilt durch die Anzahl Lizenzen sowie durch die Anzahl Wochen des Jahres.

    3 Die Rechnungsperiode beginnt, sobald das besondere Informatikprogramm erfolgreich in ein Zielgerät eingeschleust werden konnte.

    4 Funktioniert die Ausleitung von Daten einer explizit gewünschten Anwendung direkt nach der Einschleusung nicht, obwohl die Tests erfolgreich waren, wird der Einsatz unterbrochen und es werden keine Gebühren verrechnet.

    5 Verzögerungen oder Datenverluste bei der Durchführung von Überwachungen aus technischen Gründen sowie technische Probleme bei der Überwachung führen zu keiner Reduktion der Gebühren.

    6 Die Gebühren fallen auch dann an, wenn eine Überwachung angeordnet und durchgeführt, aber nicht genehmigt wurde.

    7 Für jede Verlängerung der Nutzung eines besonderen Informatikprogramms erhebt fedpol eine neue Gebühr nach Absatz 1.

    8 Die Gebühren werden nach Abschluss des Einsatzes erhoben.

    9 Fedpol evaluiert periodisch die Nutzung der besonderen Informatikprogramme und die Bemessung der Gebühren.

    18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019 (AS 2019 981). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Okt. 2022 (AS 2022 472).

    Art. 4 Gebührenzuschlag

    Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann fedpol Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.

    Art. 5 Inkasso

    1 Fedpol kann die Gebühren im Voraus, per Nachnahme oder per Rechnung einfordern.

    2 Im Ausland sind die Gebühren im Voraus in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. Ist die Landeswährung nicht in Schweizerfranken konvertierbar, so gilt Artikel 7 Absatz 2 der Gebührenverordnung EDA vom 7. Oktober 201519.

    WICHTIGER HINWEIS

    Die auf dieser Website abrufbaren Gesetze und Dokumente sind keine amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend sind allein die Veröffentlichungen durch die Bundeskanzlei. Siehe www.fedlex.admin.ch.

    In Bezug auf englische Sprachfassungen sei darauf hingewiesen, dass Englisch keine offizielle Amtssprache ist. Die englischen Übersetzungen der Erlasstexte dienen lediglich der generellen Information.

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