172.044.13 Verordnung über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen
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    172.044.13

    Verordnung über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen

    vom 3. November 2010 (Stand am 1. Januar 2017)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971,

    verordnet:

    1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

    Art. 1

    1 Diese Verordnung legt fest:

    a.
    die Anmelde- und die Prüfungsgebühren für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen;
    b.
    die Tarife für die Entschädigungen von Sessionspräsidentinnen, Sessionspräsidenten Examinatorinnen, Examinatoren, Expertinnen, Experten und beaufsichtigende Hilfspersonen, der Prüfungen nach Buchstabe a.

    2 Sie gilt für die Prüfungen, die von der Schweizerischen Maturitätskommission abgenommen werden.

    2. Abschnitt: Gebühren

    Art. 3 Anmeldegebühr

    1 Für die Anmeldung wird eine Gebühr von 200 Franken erhoben.

    2 Die Anmeldegebühr ist dem Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)3 vor Prüfungsbeginn zu bezahlen.

    3 Sie wird nicht zurückerstattet.

    3 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

    Art. 4 Prüfungsgebühren

    1 Die zu entrichtenden Prüfungsgebühren betragen für:

    Franken

    a.
    die einsprachige Matura

    1.
    Gesamtprüfung

    570.–

    2.
    eine Teilprüfung

    450.–

    3.
    die Prüfung der eingereichten Maturaarbeit

    100.–

    b.
    die zweisprachige Matura

    1.
    Gesamtprüfung

    650.–

    2.
    erste Teilprüfung

    550.–

    3.
    zweite Teilprüfung

    450.–

    4.
    die Prüfung der eingereichten Maturaarbeit

    100.–

    c.
    die Ergänzungsprüfung für Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit ausländischem Maturitätsausweis

    120.–

    d.
    die Ergänzungsprüfung für Inhaberinnen und Inhaber eines Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses4

    1.
    Gesamtprüfung

    500.–

    2.
    eine Teilprüfung

    300.–

    e.
    die Ergänzungsprüfung Latinum Helveticum

    70.–

    2 Die Prüfungsgebühren sind dem SBFI vor Prüfungsbeginn zu bezahlen.

    3 Für die Wiederholung einer Prüfung ist die betreffende Gebühr erneut zu entrichten.

    4 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4153).

    Art. 5 Erlass der Prüfungsgebühren

    Das SBFI kann Kandidatinnen und Kandidaten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen auf begründetes Gesuch hin die Prüfungsgebühren ganz oder teilweise erlassen.

    3. Abschnitt: Entschädigungen

    Art. 6 Sessionspräsidentinnen und -präsidenten

    Die Sessionspräsidentin oder der Sessionspräsident erhält:

    a.
    eine Pauschalentschädigung von 3000 Franken für den Planungs- und Vorbereitungsaufwand für eine Prüfungssession sowie den Aufwand im Nachgang zu einer Prüfungssession;
    b.
    eine Halbtagesentschädigung von 180 Franken für den Aufwand während der Prüfungssession.
    Art. 7 Examinatorinnen und Examinatoren

    1 Für ihre Mitwirkung an den Prüfungen erhalten die Examinatorinnen und Exa­minatoren:

    Franken

    a.
    für das Stellen der schriftlichen Aufgaben einschliesslich Korrekturvorschläge und Beurteilungsschlüssel je Zweierteam pauschal

    1.
    Erstsprache (keine Korrekturvorschläge)

    500.–

    2.
    alte Sprachen, zwei Niveaus

    500.–

    3.
    moderne Sprachen, zwei Niveaus

    1000.–

    4.
    moderne Sprachen, ein Niveau

    800.–

    5.
    Mathematik, je Niveau

    1200.–

    6.
    bildnerisches Gestalten als Grundlagenfach (GF) und als Ergänzungsfach (EF)

    500.–

    7.
    bildnerisches Gestalten und Musik als Schwerpunktfach (SF), pro Kandidatin oder Kandidat

    50.–

    8.
    Schwerpunktfach Philosophie/Pädagogik/Psychologie (PPP)

    für die fachspezifischen Teile Philosophie und Pädagogik/ Psychologie

    800.–

    für den fächerübergreifenden Teil

    400.–

    9.
    Schwerpunktfächer Biologie und Chemie, Physik und Anwendungen der Mathematik, je Teilbereich

    1500.–

    10.
    Schwerpunktfach Wirtschaft und Recht

    2000.–

    11.
    sonstige Grundlagenfächer (GF)

    1000.–

    12.
    sonstige Ergänzungsprüfungsfächer (EP) je Teilbereich

    1000.–

    b.
    für die Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten, pro Stunde

    70.–

    c.
    für die mündlichen Prüfungen, pro Kandidatin oder Kandidat

    35.–

    d.
    für die Prüfungen in einem Fach, in dem schriftlich und mündlich geprüft wird (Korrektur und Beurteilung der schriftlichen Arbeit, mündliche Prüfung, einschliesslich Vorbereitung und Notenbesprechung), pro Kandidatin oder Kandidat

    70.–

    e.
    für die Maturaarbeit (Durchsicht und Beurteilung der Arbeit, mündliche Befragung, einschliesslich Vorbereitung und Notenbesprechung), pro Kandidatin oder Kandidat

    250.–

    f.
    für die Prüfungen im Fach bildnerisches Gestalten:

    1.
    als GF und EF

    pro Kandidatin oder Kandidat

    20.–

    und für die Beaufsichtigung, pro Stunde

    25.–

    2.
    als SF

    pro Kandidat und Kandidatin

    70.–

    und für die Beaufsichtigung, pro Stunde

    25.–

    g.
    für die Prüfungen im Fach Musik

    1.
    als GF und EF pro Kandidatin oder Kandidat

    35.–

    2.
    als SF pro Kandidatin oder Kandidat

    70.–

    2 Teams mit drei und mehr Mitgliedern erhalten für das Stellen der schriftlichen Aufgaben zusammen 150 Prozent der Pauschalen nach Absatz 1 Buchstabe a. Einzelpersonen erhalten dafür 80 Prozent dieser Pauschalen.

    3 Anfallende Zusatzarbeiten zu den Arbeiten nach Absatz 1 Buchstabe a, wie Übersetzungen oder Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren, werden mit 70 Franken pro Stunde entschädigt.

    Art. 8 Expertinnen und Experten

    Für ihre Mitwirkung an den Prüfungen erhalten die Expertinnen und Experten:

    Franken

    a.
    für die mündlichen Prüfungen, einschliesslich Durchsicht der schriftlichen Arbeiten und Notenbesprechung, pro Stunde

    50.–

    b.
    für die Teilnahme an der Notenkontrolle und die Resultatbesprechung mit den Kandidatinnen und Kandidaten, pro Gruppe

    50.–

    c.
    für die Lektüre der Maturaarbeit

    50.–

    4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

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