Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen, die von den Verwaltungseinheiten des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erbracht werden.
2 Sie gilt nicht für:
- a.
- Dienstleistungen und Nutzungsrechte, deren Gebühren Gegenstand einer Sonderregelung sind;
- b.
- Dienstleistungen, die auf Grund von verwaltungsrechtlichen Verträgen erbracht werden;
- c.
- gewerbliche Tätigkeiten.