172.220.111.310.1 Verordnung des EDA über die den Bundesangestellten bei ihrem Einsatz in internationalen Organisationen ausgerichteten Leistungen
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    172.220.111.310.1

    Verordnung des EDA über die den Bundesangestellten bei ihrem Einsatz in internationalen Organisationen ausgerichteten Leistungen

    vom 8. März 2002 (Stand am 1. Januar 2002)

    Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA),

    gestützt auf Artikel 114, Absatz 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)1,

    verordnet:

    1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

    1 Diese Verordnung regelt Urlaub und Leistungen, die den Bundesangestellten zur Förderung ihres Einsatzes in internationalen Organisationen gewährt werden.

    2 Sie gilt für Bundesangestellte im Sinne von Artikel 1 BPV.

    Art. 2 Definition

    Als internationale Organisationen gelten zwischenstaatliche Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit im Völkerrecht, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz sowie nichtstaatliche Organisationen vornehmlich zwischenstaatlichen Charakters.

    2. Abschnitt: Urlaub

    Art. 3 Gewährung, Widerruf

    1 Unbezahlter Urlaub wird der angestellten Person gewährt, wenn ihr Einsatz in einer internationalen Organisation den Interessen der Schweiz dient. Das Urlaubs­gesuch kann abgelehnt werden aus mit der angestellten Person in Verbindung stehenden Gründen oder aufgrund der zum Zeitpunkt der Gesuchstellung herrschenden besonderen Arbeitsumstände in der sie beschäftigenden Verwaltungseinheit.

    2 Wenn sich der Einsatz wesentlich verändert, kann der Urlaub widerrufen werden, falls dieser Einsatz nicht mehr im Interesse der Schweiz liegt. Die zur Kündigung des Arbeitsvertrags mit der internationalen Organisation notwendige Frist ist dabei einzuhalten.

    3 Der Urlaub kann zunächst für die von der internationalen Organisation angebotene Anstellungsdauer gewährt werden, darf jedoch drei Jahre nicht überschreiten. Hat die angestellte Person einen befristeten Vertrag im Sinne von Artikel 9, Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002, so darf der Urlaub nicht über das Vertragsende hinaus dauern.

    Art. 4 Zuständige Behörde

    1 Die Angestellten stellen ihr Urlaubsgesuch an die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 BPV. Diese setzt das Generalsekretariat und die politische Direktion des EDA darüber in Kenntnis.

    2 Die zuständige Behörde stellt im Einvernehmen mit der politischen Direktion des EDA fest, ob der Einsatz der Angestellten in einer internationalen Organisation im Interesse der Schweiz liegt und ob dies auch weiterhin der Fall sein wird.

    3 Die zuständige Behörde verfügt über die Gewährung des Urlaubs und legt die Modalitäten für den Wiedereintritt der Angestellten in die Bundesverwaltung fest. Sie vereinbart die Modalitäten der Beurlaubung der Angestellten mit dem EDA.

    Art. 5 Verlängerung oder Erneuerung des Urlaubs

    1 Sechs Monate vor Urlaubsende nimmt die beurlaubte angestellte Person mit der zuständigen Behörde Rücksprache auf. Zusammen legen sie fest, ob eine Verlängerung oder Erneuerung des Urlaubs angebracht ist. Falls der Urlaub weniger als sechs Monate dauert, einigen sie sich vor Urlaubsbeginn über den Rhythmus der Rück­sprach­nahme.

    2 Die Gesamtdauer der Beurlaubung darf fünf Jahre nicht überschreiten.

    3. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Angestellten

    Art. 6 Gehalt

    Während der Dauer des Urlaubs wird die angestellte Person durch die sie beschäftigende internationale Organisation entlöhnt.

    Art. 7 Sozialversicherungen

    1 Während der Urlaubsdauer kann die angestellte Person an die Pensionskasse des Bundes angeschlossen bleiben. Dabei hat sie nicht nur den Arbeitnehmer-, sondern auch den Arbeitgeberbeitrag zu entrichten. Die Beiträge errechnen sich auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Beurlaubung versicherten Gehalts.

    2 Wenn die angestellte Person nach ihrem Urlaub wieder in eine Einheit der Bundesverwaltung eintritt, sind die von ihr an die Pensionskasse der internationalen Organisation bezahlten und ihr am Ende ihres Urlaubs rückerstatteten Beiträge als Freizügigkeitskapital an die Pensionskasse des Bundes zu überweisen.

    3 Wenn für die angestellte Person keine Möglichkeit besteht, sich der fakultativen oder freiwilligen AHV/IV anzuschliessen, kann sie sich für die Dauer ihres Urlaubs bei einer aufsichtspflichtigen Lebensversicherungseinrichtung versichern. Der Vertrag hat die Altersvorsorge, die Invalidität und den Todesfall in der Höhe des Gehalts zu umfassen, für das die angestellte Person zum Zeitpunkt ihrer Beurlaubung versichert war. Der beim Wohnsitzwechsel allfällig erlittene Verlust einer gebundenen Vorsorge nach der Verordnung vom 13. November 19853 über die steu­er­liche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) sowie die von der internationalen Organisation oder gegebenenfalls von ihrem Gastgeberstaat für ihre Angestellten vorgesehene Vorsorge müssen mitberücksichtigt werden.

    4 Das Generalsekretariat des EDA erlässt die zu Koordinierung und Ausführung der in Absatz 3 vorgesehenen Versicherung erforderlichen Richtlinien und Weisungen.

    4. Abschnitt: Leistungen des Bundes

    Art. 8 Leistungen

    1 Wenn die angestellte Person infolge ihres Einsatzes in einer internationalen Organisation eine finanzielle Einbusse gegenüber ihrer Stellung vor diesem Einsatz erleidet, können ihr Leistungen ausgerichtet werden, wobei Folgendes in Betracht gezogen wird:

    a.
    das Gehalt und die anderen Leistungen, die der angestellten Person von der internationalen Organisation ausgerichtet werden;
    b.
    die von ihr an die Sozialversicherung entrichteten Arbeitgeberbeiträge;
    c.
    der Einkommenssteuerbetrag, den sie in der Schweiz zahlen müsste, falls sie aufgrund ihrer Anstellung durch eine internationale Organisation davon befreit ist;
    d.
    die Lebenshaltungskosten am Wohnort der beurlaubten angestellten Person.

    2 Für den nachträglichen Kauf versicherter Jahre, die der angestellten Person infolge ihres Urlaubs fehlen, kann ihr eine Leistung ausgerichtet werden, die höchstens der Hälfte des für diesen Wiedereinkauf erforderlichen Betrags entspricht.

    3 Die in Anwendung dieses Artikels ausgerichteten Leistungen dürfen mit ähnlichen von der internationalen Organisation erbrachten Leistungen nicht kumuliert werden. Sie dürfen die im Vollzugsreglement IV des EDA vom 1. Januar 2002 vorgesehenen Beträge nicht übersteigen.

    4 Die vom EDA nach Artikel 10 Absatz 1 an die Sozialversicherungen bezahlten Arbeitgeberbeiträge errechnen sich auf der Grundlage jener Beiträge, die in einer ähnlichen Situation in der Schweiz bezahlt werden müssten.

    Art. 9 Ausserordentliche Leistungen

    Ausnahmsweise können andere aus dem Einsatz der angestellten Person in einer internationalen Organisation erwachsende Kosten übernommen werden, soweit diese nicht durch entsprechende Leistungen der internationalen Organisation gedeckt sind.

    Art. 10 Zuständige Behörde

    1 Die Entscheidungsbefugnis bezüglich der Gesuche um die in Artikel 8 Absatz 1 vorgesehenen Leistungen liegt beim Generalsekretariat des EDA. Diese Leistungen werden der Budgetrubrik «Einsätze von Bundesangestellten in internationalen Organisationen» beim EDA belastet.

    2 Die Entscheidungsbefugnis bezüglich der Gesuche um die in den Artikeln 8 Absatz 2 und 9 vorgesehenen Leistungen liegt beim EDA im Einvernehmen mit dem Eidg. Personalamt.

    Art. 11 Berücksichtigung des Urlaubs als Dienstzeit, Treueprämie

    1 Die Dauer des Urlaubs wird im Sinne von Artikel 40 Absatz 5 der Verordnung des EFD von 6. Dezember 20014 zur Bundespersonalverordnung als Dienstzeit ange­rechnet.

    2 Eine während des Urlaubs fällig werdende Treueprämie kann der angestellten Person erst nach Ablauf des Urlaubs ausgerichtet werden. Sie kann lediglich als bezahlter Urlaub ausgerichtet werden und ist zu beziehen, bevor eine neue Prämie fällig wird.

    5. Abschnitt: Anpassung des Arbeitsvertrags

    Art. 12

    1 Vor Urlaubsantritt unterzeichnen die angestellte Person und die zuständige Behörde einen Anhang zum Arbeitsvertrag gemäss Artikel 30 der BPV.

    2 Der Anhang legt die Modalitäten der Beurlaubung der angestellten Person und ihres Wiedereintritts in die Bundesverwaltung, die in Anwendung von Artikel 8 ausgerichteten Leistungen sowie den Zeitplan für die nach Artikel 5 vorgesehene Rücksprachnahme fest.

    6. Abschnitt: Wiedereintritt der Angestellten

    Art. 13

    1 Am Ende ihres Einsatzes in der internationalen Organisation wird die angestellte Person in die von ihm vor seiner Beurlaubung wahrgenommene Funktion oder in eine ihr zumutbare Funktion eingesetzt, die nach Möglichkeit ihre erworbenen Er­fahrungen und die bekleideten Ämter berücksichtigt. Bei der internationalen Orga­nisation kann eine Qualifikation der angestellten Person verlangt werden.

    2 Die Artikel 104 ff. BPV bleiben vorbehalten.

    7. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

    Art. 14

    1 Die Bundesangestellten, die am 1. Januar 2002 nach der Verordnung vom 31. März 199355 über den Einsatz von Bundesbeamten in internationalen Organisationen in Urlaub sind, bleiben den Bestimmungen besagter Verordnung bis zum Ende ihres Urlaubs unterstellt.

    2 Gesuche um Urlaubsverlängerung, die nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingereicht werden, werden nach dieser Verordnung behandelt.

    8. Abschnitt: Inkrafttreten

    Art. 15

    Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft.

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