172.220.111.342.3 Abgeltungsverordnung BFw
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    172.220.111.342.3

    Verordnung des VBS über die Abgeltung der Betriebsfeuerwehrdienste von Angestellten des VBS

    (Abgeltungsverordnung BFw)

    vom 25. Oktober 2013 (Stand am 1. Januar 2014)

    Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),

    im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,

    gestützt auf Artikel 48 Absatz 2 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011,

    verordnet:

    Art. 1 Gegenstand

    Diese Verordnung regelt die Abgeltung der Ausbildungen, Übungen und Einsätze (Dienste) der Angehörigen der Betriebsfeuerwehren der Betriebe des VBS (BFw).

    Art. 2 Grundsätze

    1 Die Dienste der Betriebsfeuerwehrangehörigen sind grundsätzlich während der ordentlichen Arbeitszeit zu leisten.

    2 Werden Dienste ausserhalb der Arbeitszeit geleistet, so sind diese mit einer Son­derzulage (Feuerwehrsold) abzugelten.

    3 Die Dienstzeit beginnt mit dem planmässigen Ausbildungs- oder Übungsanfang, im Ernstfalleinsatz oder bei Alarmübungen mit dem Aufgebot oder Alarm. Sie endet mit dem Abtreten in Uniform.

    4 Kader erhalten zusätzlich eine Jahrespauschale als Funktionsentschädigung und zur Abgeltung der nicht verrechenbaren Kleinauslagen. Ausgenommen sind die Kom­mandantinnen und Kommandanten BFw im Armeelogistikcenter.

    Art. 3 Zuständigkeit

    Die Fachstelle Brandschutz der Logistikbasis der Armee (Fachstelle) budgetiert und führt die Kredite für die Abgeltung der Dienste der Betriebsfeuerwehrangehörigen.

    Art. 4 Abgeltung

    1 Folgende Dienste werden ausserhalb der Arbeitszeit geleistet und mit Feuerwehr­sold abgegolten:

    a.
    externe Rapporte der Kader, wie Kantons-, Regions-, Orts- und Verbandsrap­porte und -versammlungen; es wird nur der offizielle Teil des Rapports oder der Versammlung abgegolten;
    b.
    von der Fachstelle angeordnete Inspektionen;
    c.
    von der Betriebsleitung angeordnete oder von der Fachstelle bewilligte zusätzliche Dienste;
    d.
    Übungen gemäss Jahresprogramm, einschliesslich Retablierungsarbeiten.

    2 Folgende Dienste werden als Arbeitszeit geleistet und nicht mit Feuerwehrsold abgegolten:

    a.
    Feuerwehrkurse des VBS;
    b.
    Feuerwehrkurse der Feuerwehrkoordination Schweiz;
    c.
    kantonale Feuerwehrkurse;
    d.
    Dienstvorbereitungen des Kaders;
    e.
    Retablierungsarbeiten an Folgetagen von Ausbildungen und Übungen;
    f.
    interne Rapporte der Kader;
    g.
    Ernstfalleinsätze, einschliesslich Retablierungsarbeiten;
    h.
    Alarmübungen;
    i.
    Übungen gemäss Jahresprogramm, einschliesslich Retablierungsarbeiten.
    Art. 5 Höhe des Feuerwehrsolds

    1 Der Feuerwehrsold für die ersten drei aufeinanderfolgenden Stunden beträgt 45 Franken je Stunde. Für jede weitere, unmittelbar darauf folgende Stunde beträgt er 25 Franken je Stunde. Angebrochene Stunden werden auf eine halbe Stunde aufgerundet und anteilsmässig abgegolten.

    2 Dauert ein Dienst länger als sieben aufeinanderfolgende Stunden, so wird eine Tagespauschale von 250 Franken vergütet.

    3 Die Jahrespauschale für Kader richtet sich nach den Ansätzen im Anhang.

    Anhang

    (Art. 5 Abs. 3)

    Jahrespauschalen für Kader

    1 Die Jahrespauschalen für Kader betragen:

    Funktion

    Fr.

    a.
    Kommandant/in (ausgenommen Kommandantinnen und Kommandanten in den Armeelogistikcentern)

    1000.–

    b.
    Funktion im Kommando (Offizier oder Unteroffizier)

    800.–

    c.
    Einsatzzugführer/in (Offizier)

    600.–

    d
    stellvertretende/r Einsatzzugführer/in (Offizier oder Unteroffi­zier)

    400.–

    e.
    Chef/in Spezialdetachement (Offizier)

    400.–

    f.
    stellvertretende/r Chef Spezialdetachement (Offizier oder Unteroffizier)

    200.–

    g.
    Chef/in Löschgruppe

    200.–

    h.
    stellvertretende/r Chef/in Löschgruppe

    100.–

    i.
    bezeichnete Materialwartinnen und Materialwarte (Einsatzzüge und Spezialdetachemente)

    400.–

    2 Für Doppelfunktionen wird die höhere Entschädigung zuzüglich 200 Franken ausgerichtet.

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