172.220.111.343.2 Funktionenbewertungsverordnung EDI
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    172.220.111.343.2

    Verordnung des EDI über die Bewertung der besonderen Funktionen im EDI

    (Funktionenbewertungsverordnung EDI)

    vom 28. März 2002 (Stand am 1. Juli 2003)

    Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

    gestützt auf die Artikel 52 Absatz 5 und 53 Buchstabe c der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 (BPV), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,

    verordnet:

    Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

    Diese Verordnung umschreibt die Voraussetzungen für die Zuweisung der besonde­ren Funktionen im EDI zu einer Lohnklasse (LK) nach Artikel 36 BPV.

    Art. 2 Bewertungsgrundlagen

    1 Massgebend für die Funktionsbewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Belastungen und Verantwortlichkeiten. Ferner werden die fachliche Breite, Verschiedenartigkeit und Komplexität der Aufgaben sowie die Führungsanforderungen berücksichtigt.

    2 Grundlagen der Funktionsbewertung sind die Aufgaben, die in der Stellen­beschreibung festgehalten sind. Wenn eine Funktion verschiedenartige Tätigkeiten umfasst, so richtet sich die Funktionsbewertung in erster Linie nach den Aufgaben, die den überwiegenden Teil der Arbeitszeit beanspruchen. Die weiteren Aufgaben sind angemessen zu berücksichtigen.

    3 Funktionen mit vergleichbaren Voraussetzungen und Aufgaben sind gleich zu bewerten. Für Funktionen, die in einer Organisationseinheit nur vereinzelt vorkommen, sind Vergleiche mit anderen Organisationseinheiten anzustellen.

    4 Die dauernde und vollumfängliche Stellvertretung kann mit einer zusätzlichen Lohnklasse abgegolten werden.

    5 Wird für eine Stelle eine spezifische Ausbildung verlangt, so gilt dieses Erfordernis als erfüllt, wenn die entsprechende Abschlussprüfung bestanden ist.

    6 Im Rahmen dieser Verordnung können für die Zuweisung der einzelnen Funk­tionen zu einer Lohnklasse verfeinerte Funktionsbewertungsinstrumente angewendet werden.

    Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts

    Die Verordnung vom 12. Mai 19892 über die Wahlerfordernisse und Beförderungsbedingungen für Ämter des EDI wird aufgehoben.

    2 In der AS nicht publiziert.

    Anhang3

    3 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 25. Juni 2003 (AS 2003 2128).

    (Art. 3)

    Besondere Funktionen im EDI

    Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie

    Meteorologische Mitarbeiter/innen

    Ziffer

    Funktion

    LK

    1

    Meteorologische Mitarbeiter/innen mit abgeschlossener Fachausbildung und bestandener Fachprüfung, die auf einem entsprechenden Fachgebiet selbstständig arbeiten.

    12

    2

    Meteorologische Mitarbeiter/innen nach Ziffer 1, deren Aufgaben höhere Anforderungen stellen oder die als Flugwetterbeobachter/innen eingesetzt sind.

    14

    3

    Meteorologische Mitarbeiter/innen, die als Wetterberater/innen eingesetzt sind oder die gleichwertige Tätigkeiten ausüben.

    15

    4

    Meteorologische Mitarbeiter/innen, die polyvalent als Berater/innen, Flugwetterberater/innen und ‑beobachter/innen eingesetzt sind, bzw. Wetterberater/innen und Meteorologische Mitarbeiter/innen, die in einem verwandten Fachgebiet tätig sind und zusätzlich qualifizierte Aufgaben erfüllen oder die gleichwertige Tätigkeiten ausüben.

    16

    5

    Meteorologische Mitarbeiter/innen nach Ziffer 4, die mit erhöhter Verantwortung eingesetzt sind oder qualifizierte Führungsaufgaben erfüllen.

    17

    6

    Meteorologische Dienstleiter/innen, die einen Dienst leiten, der besonders hohe Anforderungen in Bezug auf Führung und Verantwortung stellt.

    18

    7

    Meteorologische Dienstleiter/innen nach Ziffer 6, die zusätzlich besondere Führungsaufgaben erfüllen.

    19

    Co-Meteorologen/Co-Meteorologinnen – Meteorologen/Meteorologinnen

    Ziffer

    Funktion

    LK

    8

    Co-Meteorologen/Co-Meteorologinnen mit Fachhochschul- oder gleichwertigem Ausbildungsabschluss, die nach entsprechender Ausbildung und dem Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung selbstständig meteorologische Analysen ausarbeiten und Prognosen stellen.

    18

    9

    Meteorologen/Meteorologinnen nach Ziffer 8 mit zusätzlicher Ausbildung und erfolgreich gelöster Prüfungsarbeit, deren Aufgaben besonders hohe Anforderungen an die fachlichen Kenntnisse und die berufliche Erfahrung stellen und entsprechende Verantwortung einschliessen.

    23

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