Art. 12 Zweck und Gegenstand
(Art. 32g Abs. 4, 32k Abs. 1 und 2 BPG)
1 Diese Verordnung hat zum Zweck, die besonderen Anforderungen und Belastungen der Funktionsausübung von Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps, des Testpilotenpersonals der armasuisse sowie der versetzungspflichtigen Angestellten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) (besondere Personalkategorien) abzugelten.
2 Sie regelt die Finanzierung des Altersrücktritts von Angehörigen der besonderen Personalkategorien.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1235).