172.220.111.7 Verordnung über das Unterhaltsreinigungspersonal 1
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    172.220.111.7

    Verordnung über das Unterhaltsreinigungspersonal1

    vom 30. November 2001 (Stand am 1. Januar 2010)

    1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6423).

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf Artikel 37 Absatz 1 und 4 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 (BPG),3

    verordnet:

    2 SR 172.220.1

    3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6423).

    Art. 1 Geltungsbereich

    1 Diese Verordnung gilt für das ausschliesslich mit der alltäglichen Reinigung betraute Personal (Unterhaltsreinigungspersonal) der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung nach Artikel 1 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20014 (BPV).5

    2 Sofern diese Verordnung keine Sonderregelungen enthält, finden die Bestimmun­gen der BPV und der Verordnung vom 3. Juli 20016 über den Schutz von Perso­naldaten in der Bundesverwaltung Anwendung.

    4 SR 172.220.111.3

    5 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6423). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

    6 SR 172.220.111.4

    Art. 2 Zuständigkeiten

    In ihrem Zuständigkeitsbereich bezeichnen die Bundeskanzlei und die Departemente die Dienststellen, die mit allen Arbeitgeberentscheiden betraut werden, welche das Unterhaltsreinigungspersonal7 betreffen.

    7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6423).

    Art. 3 Personalbeurteilung

    Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) arbeitet ein vereinfachtes Beurtei­lungssystem für das Unterhaltsreinigungspersonal aus. Es kann von den Beurteilungsstufen nach Artikel 17 BPV8 abweichen.

    Art. 4 Lohn

    1 Der Lohn wird nach den in Artikel 36 BPV9 aufgeführten Lohnklassen festgelegt. Das EFD kann einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Lohnklasse 1. Artikel 7 der Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 200010 bleibt vorbehalten.11

    2 Dem Unterhaltsreinigungspersonal werden die in den Artikeln 46, 48, 49 und 50 BPV erwähnten Zulagen und Prämien nicht ausgerichtet.

    3 Überdurchschnittliche Leistungen und besondere Einsätze können pro Kalenderjahr mit Leistungsprämien von insgesamt bis zu 6 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag abgegolten werden.12

    4 Das EFD legt den Anfangslohn fest und erlässt die Bestimmungen über die Lohn­entwicklung des Unterhaltsreinigungspersonals. Es kann von der in Artikel 39 BPV beschriebenen Lohnentwicklung abweichen und sie durch feste Beträge ersetzen.13

    9 SR 172.220.111.3

    10 SR 172.220.11

    11 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

    12 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643).

    13 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 5. Nov. 2008 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals (AS 2008 5643). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6423).

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