172.220.111.71 Unterhaltsreinigungspersonalverordnung EFD
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    172.220.111.71

    Verordnung des EFD über das Unterhaltsreinigungspersonal

    (Unterhaltsreinigungspersonalverordnung EFD)1

    vom 22. Mai 2002 (Stand am 1. Januar 2021)

    1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 11. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6577).

    Das Eidgenössische Finanzdepartement,

    gestützt auf die Artikel 3 und 4 der Verordnung vom 30. November 20012 über das Personal der Reinigungsdienste,

    verordnet:

    Art. 1 Geltungsbereich

    1 Diese Verordnung gilt für das Personal nach Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 20013 über das Unterhaltsreinigungspersonal.4

    2 Sofern diese Verordnung keine Sonderregelung enthält, finden die Bestimmungen der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20015 zur Bundespersonalverordnung Anwendung.

    3 SR 172.220.111.7

    4 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 11. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6577).

    5 SR 172.220.111.31

    Art. 2 Personalbeurteilung

    1 Das regelmässig eingesetzte Unterhaltsreinigungspersonal unterliegt der Personal­beurteilung. Diese erfolgt jährlich.6

    2 Gegenstand der Personalbeurteilung sind die vereinbarten Leistungs- und Verhaltensziele.

    3 Die Leistungen und das Verhalten werden wie folgt beurteilt:

    a.
    Beurteilungsstufe 3: erreicht die Ziele vollständig;
    b.
    Beurteilungsstufe 2: erreicht die Ziele weitgehend;
    c.
    Beurteilungsstufe 1: erreicht die Ziele nicht.7

    6 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 11. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6577).

    7 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).

    Art. 3 Lohn

    1 Der Anfangslohn des Unterhaltsreinigungspersonals beträgt bei einem Beschäf­tigungsgrad von 100 Prozent mindestens 44 100 Franken. Er kann je nach Berufs- und Lebenserfahrung der anzustellenden Person angemessen erhöht werden.8

    2 Der Maximallohn entspricht dem Höchstbetrag der Lohnklasse 1 nach Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20019.10

    3 Der Lohn nach den Absätzen 1 und 2 erhöht sich jeweils um den Teuerungsausgleich.

    8 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 11. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6577).

    9 SR 172.220.111.3

    10 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).

    Art. 411 Lohnentwicklung

    Der Lohn des Unterhaltsreinigungspersonals wird nach den Ergebnissen der Personalbeurteilung jährlich bis zum Maximallohn nach Artikel 3 Absatz 2 wie folgt angepasst:

    a.
    Beurteilungsstufe 3: Erhöhung um 1.5 % des Maximallohns;
    b.
    Beurteilungsstufe 2: Erhöhung um 0.6 % des Maximallohns;
    c.
    Beurteilungsstufe 1: Keine Erhöhung.12

    11 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 11. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6577).

    12 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 24. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5403).

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