Art. 1
1 Diese Verordnung regelt für militärische Einsätze und den militärischen Teil von zivil-militärischen Einsätzen in den Bereichen Friedensförderung, Stärkung der Menschenrechte, humanitären Hilfe und Ausbildung ausländischer Truppen im Ausland:
- a.
- die Eignungsabklärung von Kandidatinnen und Kandidaten;
- b.
- die Ausbildung des Personals;
- c.
- das Arbeitsverhältnis und die Zuständigkeiten.
2 Soweit sie keine ausdrücklichen Ausnahmen enthält oder zulässt, gilt sie zwingend auch für das militärische Personal, das die Ausbildung absolviert oder den Einsatz leistet.
3 Die Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und b, 2–9, 12, 13 Absatz 2, 14 und 15 gelten auch für Angehörige der Armee, die die Ausbildung oder den Einsatz als Militärdienst mit Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht oder als freiwilligen Militärdienst leisten.