Art. 1 Zweck der Kommission
1 Es wird eine Kommission für die Überprüfung von Funktionsbewertungen nach Artikel 25 Absatz 2 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20013 (Kommission) eingesetzt.
2 Die Kommission gibt bei umstrittenen Funktionsbewertungen Einreihungsempfehlungen ab.
3 Sie kann zur Überprüfung der Einreihung von Funktionsgruppen und zur Beurteilung von Einreihungskonzepten beigezogen werden und diesbezügliche Empfehlungen abgeben.