Art. 1 Grundsätze
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs haben Anspruch auf den Ersatz von belegbaren Auslagen, die ihnen auf Grund beruflich notwendiger Einsätze, insbesondere ausserhalb des üblichen Arbeitsortes, entstehen.
2 Sie lassen sich bei den Auslagen für diese Einsätze nach den Kriterien der Angemessenheit, der Sparsamkeit, des Zeitaufwandes und der Ökologie leiten.
3 Die Grundsätze über den Ersatz von Auslagen finden unabhängig von der Herkunft der verwendeten Mittel Anwendung.