172.220.113.43 Verordnung des ETH-Rates über den Ersatz von Auslagen im ETH-Bereich 1
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    172.220.113.43

    Verordnung des ETH-Rates über den Ersatz von Auslagen im ETH-Bereich1

    vom 11. April 2002 (Stand am 1. Januar 2010)

    1 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2010 3623).

    Der ETH-Rat,

    gestützt auf die Artikel 15 und 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002, sowie Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 20003, und Artikel 44 Absatz 2 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20014,

    verordnet:

    Art. 1 Grundsätze

    1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs haben Anspruch auf den Ersatz von belegbaren Auslagen, die ihnen auf Grund beruflich notwendiger Ein­sätze, insbesondere ausserhalb des üblichen Arbeitsortes, entstehen.

    2 Sie lassen sich bei den Auslagen für diese Einsätze nach den Kriterien der Angemessenheit, der Sparsamkeit, des Zeitaufwandes und der Ökologie leiten.

    3 Die Grundsätze über den Ersatz von Auslagen finden unabhängig von der Herkunft der verwendeten Mittel Anwendung.

    Art. 2 Mahlzeiten

    1 Die Vergütung für eine auswärtige Mahlzeit beträgt im Inland wie im Ausland 27.50 Franken. Bei Einnahme der Mahlzeiten in einem Personalrestaurant wird die halbe Vergütung gewährt.5

    2 In begründeten Fällen können auch höhere Aufwendungen sowie Mahlzeiten am Arbeitsort vergütet werden.

    5 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 10. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2010 3623).

    Art. 3 Übernachtungen

    1 Im Inland wie im Ausland gilt der Standard von Mittelklasshotels als Norm für die Vergütung.

    2 In begründeten Fällen kann dieser Standard überschritten werden. Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten umschreiben die Voraussetzungen und den Kreis der Berechtigten.

    3 Wer auswärts im privaten Rahmen übernachtet, kann bis 40 Franken pro Nacht vergütet erhalten.

    Art. 4 Transport

    1 Grundsätzlich sind öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.

    2 Vergütet werden die effektiven Kosten auf der Basis des günstigsten Angebotes.

    3 Wer private Abonnemente für berufliche Einsätze verwendet, erhält eine anteil­mässige Beteiligung an den Gestehungskosten.

    4 Wer ein Privatfahrzeug benützen muss, erhält eine Kilometerentschädigung von 60 Rappen. In begründeten Fällen kann eine höhere Kilometerentschädigung gewährt werden. Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten umschreiben die Voraussetzungen und den Kreis der Berechtigten.

    Art. 5 Flüge

    1 Grundsätzlich ist das günstigste Angebot zu wählen.

    2 Bei Europa- und Langstreckenflügen gilt der Standard «Economy» als Norm. Bei Interkontinentalflügen kann im Einzelfall «Business» bewilligt werden.

    3 Mitglieder der Geschäftsleitungen können «Business» fliegen.

    4 Inlandflüge sind nur in Ausnahmesituationen zu benützen.

    Art. 7 Zuständigkeiten

    1 Zuständig für die Anwendung dieser Verordnung sind der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten.

    2 Soweit angezeigt, erlassen sie die weiteren Ausführungsbestimmungen.

    3 Die internen Kontrollorgane der ETH und der Forschungsanstalten prüfen die ordnungsgemässe Anwendung. Die Prüfung durch das Interne Audit6 des ETH-Ra­tes erfolgt subsidiär.

    6 Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. c der V des ETH-Rates vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3481).

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