172.220.116 Inkraftsetzungsverordnung BPG für die Post
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    172.220.116

    Verordnung über die Inkraftsetzung des Bundespersonalgesetzes für die Post und über die Weitergeltung von Bundesrecht

    (Inkraftsetzungsverordnung BPG für die Post)

    vom 21. November 2001 (Stand am 1. Januar 2002)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf die Artikel 39 Absatz 3 und 42 Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG),

    verordnet:

    Art. 1 Inkrafttreten des neuen Rechts

    1 Das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 tritt am 1. Januar 2002 für die Post in Kraft.

    2 Die Rahmenverordnung vom 20. Dezember 20002 zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG) ist für die Post anwendbar. In Abweichung von Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung ist die Post berechtigt, den Abbau der bisher zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit für die Poststellenleitenden von 54 Wochenstunden im Gesamtarbeitsvertrag durch eine längstens bis 30. Juni 2007 geltende Übergangs­regelung zu ordnen.

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