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    221.433

    Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit

    (VSoTr)

    vom 3. Dezember 2021 (Stand am 1. Januar 2022)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf die Artikel 964j1 Absätze 2–4 und 964k Absatz 4 des Obligationenrechts (OR)2,

    verordnet:

    1 Die Verweise auf das OR wurden in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2022 angepasst.

    2 SR 220

    1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Gegenstand

    Diese Verordnung regelt die von Unternehmen einzuhaltenden Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten nach den Artikeln 964j964l OR bezüglich Mineralien und Metallen aus Konflikt- und Hochrisikogebieten und Kinderarbeit.

    Art. 2 Begriffe

    (Art. 964j Abs. 1 OR)

    1 In dieser Verordnung bedeuten:

    a.
    Unternehmen: natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, deren Sitz, Wohnsitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich in der Schweiz befindet und die ein Gewerbe betreiben;
    b.
    Lieferkette: Prozess, der die eigene Geschäftstätigkeit und diejenige aller vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten umfasst, die:
    1.
    aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammende Mineralien oder Metalle in Gewahrsam haben und die an deren Verbringung, Aufbereitung und Verarbeitung im Endprodukt beteiligt sind,
    2.
    Produkte oder Dienstleistungen anbieten, bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass sie unter Einsatz von Kinderarbeit hergestellt oder erbracht wurden;
    c.
    Mineralien: Erze und Konzentrate, die Zinn, Tantal oder Wolfram enthalten, sowie Gold gemäss Anhang 1 Teil A, auch in Form von Nebenprodukten;
    d.
    Metalle: Metalle, die Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold enthalten oder daraus bestehen gemäss Anhang 1 Teil B, auch in Form von Nebenprodukten;
    e.
    Konflikt- und Hochrisikogebiete: Gebiete, in denen bewaffnete Konflikte geführt werden oder die sich nach Konflikten in einer fragilen Situation befinden, sowie Gebiete, in denen die Staatsführung und die Sicherheit schwach oder nicht vorhanden sind, zum Beispiel gescheiterte Staaten, und in denen weitverbreitete systematische Verstösse gegen internationales Recht einschliesslich Menschenrechtsverletzungen stattfinden;
    f.
    Kinderarbeit:
    1.
    jegliche Form von Arbeit, die innerhalb oder ausserhalb eines Arbeitsverhältnisses von Personen verrichtet wird, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die zu den schlimmsten Formen der Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des ILO-Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 19993 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (ILO-Überein­kommen Nr. 182) gehört,
    2.
    bei Arbeit, die auf dem Gebiet eines Staates verrichtet wird, der das ILO-Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 19734 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (ILO-Abkommen Nr. 138) ratifiziert hat, ausserdem: jegliche Form von Kinderarbeit, die gemäss der Gesetzgebung dieses Staates verboten ist, sofern die Gesetzgebung mit dem ILO-Übereinkommen Nr. 138 übereinstimmt,
    3.
    bei Arbeit, die auf dem Gebiet eines Staates verrichtet wird, der das ILO-Übereinkommen Nr. 138 nicht ratifiziert hat, ausserdem:
    jegliche Form von Arbeit, die innerhalb oder ausserhalb eines Arbeitsverhältnisses von Personen verrichtet wird, die der Schulpflicht unterliegen oder das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und
    jegliche Form von Arbeit, die innerhalb oder ausserhalb eines Arbeitsverhältnisses von Personen verrichtet wird, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern diese Arbeit aufgrund ihrer Art oder der Verhältnisse, unter denen sie verrichtet wird, für das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Jugendlichen voraussichtlich gefährlich ist.

    2 Kinderarbeit gemäss Absatz 1 Buchstabe f umfasst weder Tätigkeiten im Kontext einer Berufsausbildung noch leichte Arbeit im Sinne der Artikel 6 und 7 des ILO-Übereinkommens Nr. 138.

    2. Abschnitt: Anwendungsbereich der Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten bezüglich Mineralien und Metallen

    Art. 3 Prüfung auf Mineralien und Metalle aus Konflikt- und Hochrisikogebieten

    (Art. 964j Abs. 1 Ziff. 1 OR)

    1 Unternehmen prüfen, ob die Mineralien und Metalle aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammen, wenn die Einfuhr- und Bearbeitungsmengen nach Artikel 4 überschritten werden.

    2 Stammen die Mineralien und Metalle aufgrund der Prüfung nicht aus einem Konflikt- und Hochrisikogebiet, so hat das Unternehmen diese Feststellung zu dokumentieren und ist von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten befreit.

    Art. 4 Ausnahmen für Einfuhr- und Bearbeitungsmengen

    (Art. 964j Abs. 2 OR)

    1 Die jährlichen Einfuhr- und Bearbeitungsmengen für Mineralien und Metalle, bis zu denen ein Unternehmen von der Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht befreit ist, sind in Anhang 1 festgelegt.

    2 Kontrolliert ein Unternehmen ein oder mehrere andere Unternehmen, so beziehen sich die Einfuhr- und Bearbeitungsmengen auf die gesamte Unternehmensgruppe.

    3. Abschnitt: Anwendungsbereich der Sorgfalts- und Berichterstattungs­pflichten bezüglich Kinderarbeit

    Art. 5 Prüfung auf Verdacht auf Kinderarbeit

    (Art. 964j Abs. 1 Ziff. 2 OR)

    1 Unternehmen prüfen, ob ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit besteht, ausser wenn eine der Ausnahmen von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten nach den Artikeln 6 und 7 anwendbar sind.

    2 Besteht aufgrund der Prüfung kein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit, so hat das Unternehmen diese Feststellung zu dokumentieren und ist von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten befreit.

    Art. 6 Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen

    (Art. 964j Abs. 3 OR)

    1 Kleine und mittlere Unternehmen müssen nicht prüfen, ob ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit besteht und sind von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten befreit.

    2 Als kleine und mittlere Unternehmen gelten Unternehmen, die zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- und ausländischen Unternehmen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zwei der nachstehenden Grössen unterschreiten:

    a.
    eine Bilanzsumme von 20 Millionen Franken;
    b.
    einen Umsatzerlös von 40 Millionen Franken;
    c.
    250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
    Art. 7 Ausnahme für Unternehmen mit geringen Risiken

    (Art. 964j Abs. 3 OR)

    1 Unternehmen mit geringen Risiken im Bereich Kinderarbeit müssen nicht prüfen, ob ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit besteht und sind von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten befreit.

    2 Ein geringes Risiko im Bereich Kinderarbeit wird angenommen, wenn ein Unternehmen in Ländern, deren «Due diligence response» von der UNICEF in ihrem Children’s Rights in the Workplace Index5 als «Basic» eingestuft wird:

    a.
    Produkte gemäss Herkunftsangabe bezieht oder herstellt;
    b.
    Dienstleistungen schwerpunktmässig bezieht oder erbringt.

    3 Die Unternehmen müssen dokumentieren, inwiefern für sie ein geringes Risiko im Bereich Kinderarbeit besteht.

    5 Abrufbar unter: www.childrensrightsatlas.org > data and indices (nur auf Englisch verfügbar).

    Art. 8 Offensichtlicher Einsatz von Kinderarbeit

    (Art. 964j Abs. 1 Ziff. 2 OR)

    Bietet das Unternehmen Produkte oder Dienstleistungen an, die offensichtlich unter Einsatz von Kinderarbeit hergestellt oder erbracht wurden, sind die Artikel 57 nicht anwendbar und untersteht es den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten.

    4. Abschnitt: Ausnahmen von den Sorgfalts- und Berichterstattungs-pflichten aufgrund der Einhaltung von international anerkannten gleichwertigen Regelwerken

    (Art. 964j Abs. 4 OR)

    Art. 9

    1 Unternehmen, die sich an international anerkannte gleichwertige Regelwerke halten, sind von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten befreit.

    2 Als international anerkannte gleichwertige Regelwerke gelten die Regelwerke gemäss Anhang 2.

    3 Das Unternehmen verfasst einen Bericht, in dem es das international anerkannte Regelwerk nennt, und wendet dieses in seiner Gesamtheit an.

    5. Abschnitt: Sorgfaltspflichten

    Art. 10 Lieferkettenpolitik bezüglich Mineralien und Metallen

    (Art. 964k Abs. 1 Ziff. 1 OR)

    1 Das Unternehmen legt eine Lieferkettenpolitik bezüglich Mineralien und Metallen fest, die folgende Anforderungen erfüllt:

    a.
    Das Unternehmen stellt sicher, dass es in seinen Lieferketten die Sorgfaltspflichten einhält, wenn es aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammende Mineralien und Metalle beschafft.
    b.
    Es teilt seinen Lieferanten und der Öffentlichkeit aktuelle Informationen zur Lieferkettenpolitik mit und integriert seine Lieferkettenpolitik in die Verträge und Vereinbarungen mit den Lieferanten.
    c.
    Es sorgt dafür, dass Bedenken in Bezug auf Mineralien und Metalle, die aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammen, in seiner Lieferkette gemeldet werden können.
    d.
    Es ermittelt und bewertet die Risiken schädlicher Auswirkungen von aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammenden Mineralien und Metallen in der Lieferkette, trifft angemessene Massnahmen zur Abwendung oder Minderung solcher Auswirkungen, wertet die Ergebnisse der Massnahmen aus und kommuniziert diese Ergebnisse.

    2 In der Lieferkettenpolitik sind die Instrumente zu nennen, mit denen das Unternehmen die Risiken möglicher schädlicher Auswirkungen in seiner Lieferkette ermittelt, bewertet, beseitigt oder mindert. Dazu gehören namentlich:

    a.
    Kontrollen vor Ort;
    b.
    Auskünfte, insbesondere von Behörden, internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft;
    c.
    der Beizug von Fachleuten und Fachliteratur;
    d.
    Zusicherungen von Wirtschaftsbeteiligten an der Lieferkette und weiteren Geschäftspartnerinnen und -partnern;
    e.
    das Verwenden von anerkannten Standards und Zertifizierungssystemen.

    3 Die Lieferkettenpolitik hat sich an den Regelwerken gemäss Anhang 2 Teil A zu orientieren.

    Art. 11 Lieferkettenpolitik bezüglich Kinderarbeit

    (Art. 964k Abs. 1 Ziff. 2)

    1 Das Unternehmen legt eine Lieferkettenpolitik bezüglich Kinderarbeit fest, die folgende Anforderungen erfüllt:

    a.
    Das Unternehmen stellt sicher, dass es in seinen Lieferketten die Sorgfaltspflichten einhält, wenn es Produkte oder Dienstleistungen anbietet, bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass sie unter Einsatz von Kinderarbeit hergestellt oder erbracht wurden.
    b.
    Es teilt seinen Lieferanten und der Öffentlichkeit aktuelle Informationen über die Lieferkettenpolitik mit und integriert seine Lieferkettenpolitik in die Verträge und Vereinbarungen mit den Lieferanten.
    c.
    Es sorgt dafür, dass Bedenken hinsichtlich Kinderarbeit in seiner Lieferkette gemeldet werden können.
    d.
    Es geht konkreten Hinweisen auf Kinderarbeit nach, trifft angemessene Massnahmen zur Abwendung oder Minderung negativer Auswirkungen, wertet die Ergebnisse der Massnahmen aus und kommuniziert diese Ergebnisse.

    2 In der Lieferkettenpolitik sind die Instrumente zu nennen, mit denen das Unternehmen die Risiken möglicher Fälle von Kinderarbeit in seiner Lieferkette ermittelt, bewertet, beseitigt oder mindert. Dazu bedient es sich der Instrumente gemäss Artikel 10 Absatz 2.

    3 Die Lieferkettenpolitik hat sich an den Regelwerken gemäss Anhang 2 Teil B zu orientieren.

    Art. 12 System zur Rückverfolgbarkeit der Lieferkette bezüglich Mineralien und Metallen

    (Art. 964k Abs. 1 Ziff. 3 OR)

    1 Das Unternehmen legt ein System zur Rückverfolgbarkeit der Lieferkette fest, das für die einzelnen aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammenden Mineralien und Metalle folgende Informationen enthält und dokumentiert:

    a.
    die Beschreibung des Minerals oder Metalls einschliesslich seines Handelsnamens;
    b.
    den Namen und die Anschrift der Lieferantin oder des Lieferanten;
    c.
    das Ursprungsland des Minerals;
    d.
    für Metalle: die Namen und Anschriften der Schmelzanlagen und der Raffinerien in der Lieferkette;
    e.
    für Mineralien, sofern verfügbar: das Abbauvolumen oder -gewicht und das Abbaudatum;
    f.
    für Mineralien, die aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammen oder bei denen das Unternehmen andere Lieferkettenrisiken festgestellt hat, die im Regelwerk gemäss Anhang 2 Teil A Ziffer 1 aufgeführt sind: zusätzliche Informationen gemäss den spezifischen, im Regelwerk genannten Empfehlungen für die Lieferkette, zum Beispiel die Ursprungsmine des Minerals, die Orte, an denen das Mineral mit anderen Mineralien zusammengeführt, gehandelt und aufbereitet wird, und die bezahlten Steuern, Abgaben und Gebühren;
    g.
    für Metalle, sofern verfügbar: Aufzeichnungen der Berichte der von Dritten durchgeführten Prüfungen der Schmelzanlagen und Raffinerien;
    h.
    für Metalle, für die die Aufzeichnungen gemäss Buchstabe g nicht zur Verfügung stehen:
    1.
    die Ursprungsländer der Mineralien in der Lieferkette der Schmelzanlagen und Raffinerien,
    2.
    wenn die Metalle aus Mineralien gewonnen wurden, die aus Konflikt- oder Hochrisikogebieten stammen, oder wenn das Unternehmen andere im Regelwerk gemäss Anhang 2 Teil A Ziffer 1 aufgeführte Lieferkettenrisiken festgestellt hat, zusätzliche Informationen gemäss den spezifischen im Regelwerk genannten Empfehlungen für nachgelagerte Wirtschaftsbeteiligte.

    2 Nebenprodukte müssen bis zu dem Ort zurückverfolgbar sein, an dem sie erstmalig von ihrem Primärmineral oder Primärmetall getrennt wurden.

    3 Unternehmen sind von den Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 1416 befreit, wenn sie nachweisen, dass sie Metalle einführen und bearbeiten, die ausschliesslich aus Rezyklierung stammen.

    Art. 13 System der Rückverfolgbarkeit der Lieferkette bezüglich Kinderarbeit

    (Art. 964k Abs. 1 Ziff. 3 OR)

    Das Unternehmen legt ein System zur Rückverfolgbarkeit der Lieferkette fest, das für die einzelnen Produkte oder Dienstleistungen, bei denen ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit besteht, folgende Informationen enthält und dokumentiert:

    a.
    die Beschreibung des Produkts oder der Dienstleistung und, sofern ein solcher besteht, den Handelsnamen;
    b.
    die Namen und Anschriften der Lieferantin oder des Lieferanten sowie der Produktionsstätten oder der Dienstleisterin oder des Dienstleisters des Unternehmens.
    Art. 14 Meldeverfahren

    (Art. 964k Abs. 2 OR)

    1 Das Unternehmen stellt als Frühwarnmechanismus zur Risikoerkennung ein Meldeverfahren bereit, das es allen interessierten Personen ermöglicht, begründete Bedenken hinsichtlich des Vorliegens einer potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkung im Zusammenhang mit Mineralien und Metallen aus Konflikt- und Hochrisikogebieten oder Kinderarbeit zu äussern.

    2 Die Meldungen sind zu dokumentieren.

    Art. 15 Risikomanagement

    (Art. 964k Abs. 2 OR)

    1 Die Unternehmen ermitteln die Risiken in der Lieferkette und bewerten diese in ihrem Risikomanagementplan nach der Eintretenswahrscheinlichkeit und der Schwere der schädlichen Auswirkungen. Sie orientieren sich dabei an den Regelwerken gemäss Anhang 2.

    2 Festgestellte Risiken in der Lieferkette sind nach der Eintretenswahrscheinlichkeit und der Schwere der schädlichen Auswirkungen zu beseitigen, verhindern oder minimieren. Das Unternehmen überprüft regelmässig die Wirksamkeit der dafür getroffenen Massnahmen.

    Art. 16 Prüfung im Bereich Mineralien und Metalle

    (Art. 964k Abs. 3 OR)

    1 Die Prüfung im Bereich Mineralien und Metalle erfolgt jährlich in einem Bericht an das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan durch ein Revisionsunternehmen, das von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexperte nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20056 zugelassen ist.

    2 Das Revisionsunternehmen prüft, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass die Sorgfaltspflichten gemäss Artikel 964k Absätze 1 und 2 OR nicht eingehalten wurden.

    3 Artikel 728 OR über die Unabhängigkeit der Revisionsstelle gilt sinngemäss.

    6. Abschnitt: Konsolidierte Berichterstattung

    (Art. 964l OR)

    Art. 17

    1 Unternehmen, die zur Erstellung einer konsolidierten Jahresrechnung verpflichtet sind, müssen einen konsolidierten Bericht erstellen. Die vom konsolidierten Bericht erfassten Unternehmen sind von der separaten Berichterstattungspflicht gemäss Artikel 964l OR befreit.

    2 Ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz muss keinen separaten Bericht verfassen, wenn:

    a.
    es von einer juristischen Person mit Sitz im Ausland kontrolliert wird; und
    b.
    diese juristische Person einen gleichwertigen Bericht erstellt.

    3 Unternehmen, die keinen separaten Bericht verfassen müssen, müssen im Anhang der Jahresrechnung angeben, bei welcher anderen juristischen Person sie in den Bericht einbezogen sind. Sie müssen diesen Bericht veröffentlichen.

    7. Abschnitt: Inkrafttreten

    Art. 18

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

    Anhang 1

    (Art. 2 Abs. 1 Bst. c und d und Art. 4 Abs. 1)

    Liste der Mineralien und Metalle, für die Einfuhr- und Bearbeitungsmengen bestehen, bis zu denen Unternehmen von der Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht befreit sind

    Teil A. Mineralien

    Bezeichnung

    Tarifnummer

    Einfuhr- und Bearbeitungs­mengen, bis zu denen Unternehmen von der Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht befreit sind (kg/Jahr)

    Zinnerze und ihre Konzentrate

    2609 00 00

    5 000

    Wolframerze und ihre Konzentrate

    2611 00 00

    250 000

    Tantalerze oder Nioberze und ihre Konzentrate

    ex 2615 90 00

    100 000

    Golderze und ihre Konzentrate

    ex 2616 90 00

    4 000 000

    Gold, in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

    ex 7108

    100

    Teil B. Metalle

    Bezeichnung

    Tarifnummer

    Einfuhr- und Bearbeitungs­mengen, bis zu denen Unternehmen von der Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht befreit sind (kg/Jahr)

    Wolframoxide und -hydroxide

    ex 2825 90 00

    100 000

    Zinnoxide und -hydroxide

    ex 2825 90 00

    3 600

    Zinnchloride

    ex 2827 39 90

    10 000

    Wolframate (Tungstate)

    2841 80 00

    100 000

    Tantalate

    ex 2841 90 90

    30

    Carbide des Wolframs

    ex 2849 90 00

    10 000

    Carbide des Tantals

    ex 2849 90 00

    770

    Gold, in Rohform, als Halbzeug oder in Pulverform

    ex 7108

    100

    Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram

    7202 80 00

    25 000

    Zinn, in Rohform

    8001

    100 000

    Zinn, als Stangen, Profile und Draht

    8003

    1 400

    Zinn, andere Waren

    8007

    2 100

    Wolfram, in Pulverform

    8101 10 00

    2 500

    Wolfram in Rohform, einschliesslich nur gesinterte Stäbe und Stangen

    8101 94 00

    500

    Wolfram, als Draht

    8101 96 00

    250

    Andere Halbfabrikate und Waren aus Wolfram

    8101 99 00

    350

    Tantal in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stäbe und Stangen und in Pulverform

    8103 20 00

    2 500

    Andere Halbfabrikate und Waren aus Tantal

    8103 90 00

    150

    Anhang 2

    (Art. 9 Abs. 2, 10 Abs. 3, 11 Abs. 3, 12 Abs. 1 Bst. f und h Ziff. 2 sowie 15 Abs. 1)

    International anerkannte gleichwertige Regelwerke

    Teil A. Regelwerke im Bereich Mineralien und Metalle aus Konflikt- und Hochrisikogebieten

    Für eine Befreiung von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten im Sinne von Artikel 9 muss sich ein Unternehmen an folgende Regelwerke halten:

    1.
    den OECD-Leitfaden vom April 20167 für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (OECD-Leitfaden für Konfliktmineralien), einschliesslich aller Anhänge und Ergänzungen, oder
    2.
    die Verordnung (EU) 2017/8218.

    7 Abrufbar unter: www.oecd.org > Topics > Corporate governance > Due diligence guidance for enterprises > OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas (deutsche Fassung vom 12. November 2019).

    8 Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, Fassung gemäss ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1.

    Teil B. Regelwerke im Bereich Kinderarbeit

    Für eine Befreiung von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten im Sinne von Artikel 9 muss sich ein Unternehmen an folgende Regelwerke halten:

    1.
    die ILO-Übereinkommen Nrn. 1389 und 18210 und das ILO-IOE Child Labour Guidance Tool for Business vom 15. Dezember 201511, und
    2.
    den OECD-Leitfaden vom 30. Mai 201812 für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln oder die UNO-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.13

    9 SR 0.822.723.8

    10 SR 0.822.728.2

    11 Abrufbar unter: www.ilo.org/ipec (nur auf Englisch verfügbar).

    12 Abrufbar unter: http://mneguidelines.oecd.org > Due Diligence.

    13 Abrufbar unter: www.ohchr.org > publications and resources > publications > Reference materials > Guiding Principles on Business and Human Rights: Implementing the United Nations «Protect, Respect and Remedy» Framework (English) (deutsche Fassung abrufbar unter: www.skmr.ch).

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