221.434 Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange
Favoriten
In Entwicklung (-_-;)
Aa
Aa
Aa
  • Kontaktformular

    Sind Sie auf einen Fehler gestossen? Oder haben Sie eine Idee für zukünftige Funktionen? Gerne nehmen wir Ihr Feedback auf. Herzlichen Dank!

    Sie können optional Ihre Email-Adresse für allfällige Rückfragen angeben. Diesfalls stimmen Sie einer entsprechenden Bearbeitung dieser persönlichen Daten für den vorliegenden Zweck zu.

    Neben Ihrer Nachricht wird die aktuelle URL, Zeit und Datum der Nachricht sowie eine generische Information zur Art des genutzten Browsers mitgeschickt (bspw. "Chrome"). Die IP-Adresse oder sonstige Informationen werden nicht übermittelt oder gespeichert.

    Es sei im Weiteren auf die aktuelle Datenschutzerklärung verwiesen.

    Pinnwand Alle Elemente minimieren/maximieren Alle Elemente entfernen Pinnwand als PDF drucken

    Text vorbereiten...

    221.434

    Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange

    vom 23. November 2022 (Stand am 1. Januar 2024)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf den sechsten Abschnitt des zweiunddreissigsten Titels des Obligationenrechts (OR)1,

    verordnet:

    Art. 1 Gegenstand

    (Art. 964a964c OR)

    1 Diese Verordnung regelt die Berichterstattung von Unternehmen nach Artikel 964a OR über Klimabelange als Teil der Umweltbelange im Rahmen der nichtfinanziellen Belange nach Artikel 964b OR.

    2 Klimabelange umfassen die Auswirkungen des Klimawandels auf Unternehmen sowie die Auswirkungen der Tätigkeit von Unternehmen auf den Klimawandel.

    Art. 2 Erfüllung der Pflicht zur Berichterstattung über Klimabelange

    (Art. 964b Abs. 1 OR)

    1 Erstattet ein Unternehmen Bericht über Klimabelange gemäss Artikel 3, so wird vermutet, dass die Pflicht zur Berichterstattung über Umweltbelange nach Artikel 964b Absatz 1 OR im Bereich der Klimabelange erfüllt ist.

    2 Nimmt ein Unternehmen die Berichterstattung über Klimabelange nicht gemäss Artikel 3 vor, so muss es:

    a.
    nachweisen, dass es die Pflicht zur Berichterstattung über Umweltbelange nach Artikel 964b Absatz 1 OR im Bereich der Klimabelange auf andere Weise erfüllt; oder
    b.
    wenn es im Bereich der Klimabelange kein Konzept verfolgt, dies klar und begründet erläutern.
    Art. 3 Berichterstattung über Klimabelange gestützt auf die Empfehlungen der «Task Force on Climate-related Financial Disclosures»

    (Art. 964b Abs. 1 und 2 OR)

    1 Die Berichterstattung über Klimabelange, die sich auf den Bericht «Recommendations of the Task Force on Climate-related Financial Disclosures» in der Fassung vom Juni 20172 und den Anhang «Implementing the Recommendations of the Task Force on Climate-related Financial Disclosures» in der Fassung vom Oktober 20213 stützt, umfasst insbesondere die Umsetzung der Empfehlungen zu den folgenden Themenbereichen:

    a.
    Governance;
    b.
    Strategie;
    c.
    Risikomanagement;
    d.
    Kennzahlen und Ziele.

    2 Bei der Umsetzung der Empfehlungen nach Absatz 1 werden berücksichtigt:

    a.
    die sektorenübergreifenden Orientierungshilfen zu den Empfehlungen;
    b.
    die sektorenspezifischen Orientierungshilfen zu den Empfehlungen;
    c.
    soweit möglich und sachgerecht die Umsetzungshilfe «Guidance on Metrics, Targets, and Transition Plans» in der Fassung vom Oktober 20214.

    3 Die Umsetzung der Empfehlungen nach Absatz 1 Buchstabe b umfasst insbesondere:

    a.
    einen Transitionsplan, der mit den Schweizer Klimazielen vergleichbar ist;
    b.
    soweit möglich und sachgerecht Angaben in quantitativer Form sowie die Offenlegung der für die Vergleichbarkeit wesentlichen Grundannahmen und verwendeten Methoden und Standards.

    4 Soweit möglich und sachgerecht umfasst die Umsetzung der Empfehlungen nach Absatz 1 Buchstabe d insbesondere:

    a.
    quantitative CO2-Ziele und gegebenenfalls Ziele betreffend weitere Treibhausgase;
    b.
    die Angabe sämtlicher Treibhausgasemissionen;
    c.
    Angaben in quantitativer Form sowie die Offenlegung der für die Vergleichbarkeit wesentlichen Grundannahmen und verwendeten Methoden und Standards.

    5 Die Berücksichtigung der sektorenspezifischen Orientierungshilfe für Finanzinstitute bei der Umsetzung der Empfehlung nach Absatz 1 Buchstabe d umfasst vorwärtsschauende, szenarienbasierte Klimaverträglichkeits-Analysen.

    6 Der Nachweis der Wirksamkeit der vom Unternehmen ergriffenen Massnahmen im Zusammenhang mit den Klimabelangen kann im Rahmen einer qualitativen oder einer quantitativen Gesamtbeurteilung erfolgen.

    2 Der Text kann im Internet unter www.fsb-tcfd.org > Recommendations abgerufen werden.

    3 Der Text kann im Internet unter: www.fsb-tcfd.org > Publications > Implementation guidance abgerufen werden.

    4 Der Text kann im Internet unter: www.fsb-tcfd.org > Publications > Additional supporting guidance abgerufen werden.

    Art. 4 Veröffentlichung

    (Art. 964c Abs. 2 Ziff. 1 OR)

    1 Der Bericht über Klimabelange ist im Bericht über nichtfinanzielle Belange nach den Artikeln 964a964c OR zu veröffentlichen.

    2 Die elektronische Veröffentlichung nach Artikel 964c Absatz 2 Ziffer 1 OR hat in mindestens je einem für Mensch und einem für Maschinen lesbaren, international verbreiteten elektronischen Format zu erfolgen. Sie ist auf der Website des Unternehmens zugänglich zu machen.

    Art. 5 Übergangsbestimmung

    Die Pflicht, den Bericht in einem für Maschinen lesbaren, international verbreiteten elektronischen Format zu veröffentlichen, ist spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.

    WICHTIGER HINWEIS

    Die auf dieser Website abrufbaren Gesetze und Dokumente sind keine amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend sind allein die Veröffentlichungen durch die Bundeskanzlei. Siehe www.fedlex.admin.ch.

    In Bezug auf englische Sprachfassungen sei darauf hingewiesen, dass Englisch keine offizielle Amtssprache ist. Die englischen Übersetzungen der Erlasstexte dienen lediglich der generellen Information.

    Willkommen bei Omnius EasyReaderbeta

    Omnius EasyReader ist ein Tool für ein effizienteres Arbeiten mit Schweizer Bundeserlassen.

    Bitte beachten Sie, dass sich die Website in Entwicklung befindet und gegenwärtig in einer Beta-Version vorliegt. Es können entsprechend Fehler auftauchen oder die Website ist über gewisse Zeit nicht oder nur eingeschränkt verfügbar.

    Eine Übersicht zum Entwicklungsstand und den momentan verfügbaren Funktionen finden Sie hier.

    Die Website ist aktuell nicht vollständig für den Zugriff via Mobile-Geräte optimiert. Es wird daher empfohlen, die Website auf einem Laptop oder Desktop-PC aufzurufen.

    Es sei im Weiteren auf die Hinweise in den Nutzungsbedingungen verwiesen.

        Tour durch die Funktionen gefällig?