412.101.220.02 Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Detailhandelsassistentin/Detailhandelsassistent mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)
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    412.101.220.02

    Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Detailhandelsassistentin/Detailhandelsassistent mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)

    vom 18. Mai 2021 (Stand am 1. August 2022)

    71800

    Detailhandelsassistentin EBA / Detailhandelsassistent EBA

    Assistante du commerce de détail AFP / Assistant du commerce de détail AFP

    Assistente del commercio al dettaglio CFP

    Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

    gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5),

    verordnet:

    1. Abschnitt: Gegenstand, Ausbildungs- und Prüfungsbranchen und Dauer

    Art. 1 Berufsbild

    Detailhandelsassistentinnen und -assistenten auf Stufe EBA beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

    a.
    Sie beraten, unterstützen und bedienen Kundinnen und Kunden in der lokalen Landessprache und in einer Fremdsprache (Niveau A2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischem Referenzrahmen GER4) auf den ihnen zur Verfügung stehenden betrieblichen Kanälen.
    b.
    Sie führen Beratungs- und Verkaufsgespräche über das Produkte- und Dienstleistungssortiment ihres Betriebes in der lokalen Landessprache und in einer Fremdsprache (Niveau A2 gemäss GER); sie repräsentieren den Betrieb nach aussen, sind verantwortungsbewusst und können im Team sowie unter Anleitung arbeiten.
    c.
    Sie arbeiten unter Anleitung in Betriebs- und Warenbewirtschaftungsprozessen und nutzen dazu die aktuellen digitalen Instrumente, um die Verkaufsbereitschaft sicherzustellen.
    d.
    Sie arbeiten unter Einhaltung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit und der betrieblichen Richtlinien.

    4 www.coe.int/fr/web/common-european-framework-reference-languages

    Art. 2 Ausbildungs- und Prüfungsbranchen

    1 Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb sowie die überbetrieblichen Kurse finden in einer im Anhang festgelegten Ausbildungs- und Prüfungsbranche statt.

    2 Die Ausbildungs- und Prüfungsbranche wird im Lehrvertrag festgehalten.

    Art. 3 Dauer und Beginn

    1 Die berufliche Grundbildung dauert zwei Jahre.

    2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

    2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

    Art. 4 Grundsätze

    1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

    2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

    3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

    Art. 5 Handlungskompetenzen

    1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

    a.
    Gestalten von Kundenbeziehungen:
    1.
    ersten Kundenkontakt im Detailhandel gestalten,
    2.
    Kundenbedürfnis im Detailhandel analysieren und Lösungen präsen­tieren,
    3.
    Verkaufsgespräch abschliessen und nachbearbeiten,
    4.
    Kundenanfragen im Detailhandel auf verschiedenen Kanälen bearbeiten;
    b.
    Bewirtschaften und Präsentieren von Produkten und Dienstleistungen:
    1.
    Aufgaben im Warenbewirtschaftungsprozess unter Anleitung umsetzen,
    2.
    Produkte und Dienstleistungen für den Detailhandel unter Anleitung kundenorientiert präsentieren,
    3.
    betriebsrelevante Kundendaten und Informationen unter Anleitung nutzen;
    c.
    Erwerben, Einbringen und Weiterentwickeln von Produkte- und Dienstleistungskenntnissen:
    1.
    sich über Produkte und Dienstleistungen der eigenen Branche infor­mieren,
    2.
    Produkte der eigenen Branche bearbeiten und Dienstleistungen der eigenen Branche kundenorientiert bereitstellen,
    3.
    aktuelle Entwicklungen in der eigenen Branche erkennen und unter Anleitung in den Arbeitsalltag integrieren;
    d.
    Interagieren im Betrieb und in der Branche:
    1.
    Informationsfluss im Detailhandel auf allen Kanälen sicherstellen,
    2.
    Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Teams im Detailhandel gestalten,
    3.
    betriebliche Entwicklungen im Detailhandel erkennen und unter Anleitung neue Aufgaben übernehmen,
    4.
    eigene Arbeiten im Detailhandel unter Anleitung organisieren.

    3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

    Art. 6

    1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

    2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

    3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

    4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

    5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

    4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

    Art. 8 Berufsfachschule

    1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

    Unterricht

    1. Lehrjahr

    2. Lehrjahr

    Total

    a.
    Berufskenntnisse
    Gestalten von Kundenbeziehungen

    120

    100

    220

    Bewirtschaften und Präsentieren von Produkten und Dienstleistungen

      60

      60

    120

    Erwerben, Einbringen und Weiterentwickeln von Produkte- und Dienstleistungskenntnissen

      40

      40

    80

    Interagieren im Betrieb und in der Branche

      60

      80

    140

    Total Berufskenntnisse

    280

    280

    560

    b.
    Allgemeinbildung

      40

      40

    80

    c.
    Sport

      40

      40

    80

    Total Lektionen

    360

    360

    720

    2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

    3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt unter dem Vorbehalt der Absätze 4 und 5 die Verordnung des SBFI vom 27. April 20065 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

    4 Teile der Inhalte der Allgemeinbildung werden in der Berufsfachschule zusammen mit den Berufskenntnissen in den Handlungskompetenzbereichen a–d vermittelt; dabei werden das spezifische Berufsbild der Detailhandelsassistentin und des Detailhandelsassistenten auf Stufe EBA und ihre beruflichen Bedürfnisse und Erfahrungen berücksichtigt. Die Inhalte stützen sich auf den Rahmenlehrplan vom 27. April 20066 für den allgemeinbildenden Unterricht ab und sind im Bildungsplan sowie im Nationalen Lehrplan Allgemeinbildung vom 19. Februar 20217 für Detailhandelsassistentinnen und Detailhandelsassistenten EBA entsprechend konkretisiert. Der Nationale Lehrplan Allgemeinbildung konkretisiert ebenfalls die Inhalte der Allgemeinbildung, die nicht durch den Unterricht in den Berufskenntnissen abgedeckt und Gegenstand eines separaten allgemeinbildenden Unterrichtes sind.

    5 Der Nationale Lehrplan Allgemeinbildung wird von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt «Bildung Detailhandel Schweiz» (BDS) verantwortet. Er wird nach Stellungnahme der Schweizerischen Kommission für Berufsentwicklung und Qualität im Detailhandel von BDS erlassen. Er ersetzt die Schullehrpläne gemäss Artikel 5 der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

    6 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

    7 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

    5 SR 412.101.241

    6 Der Rahmenlehrplan vom 27. April 2006 für den allgemeinbildenden Unterricht ist zu finden auf der Website des SBFI unter www.sbfi.admin.ch > Bildung > Berufliche Grundbildung > Allgemein bildender Unterricht

    7 Anhang 1 zum Bildungsplan (Art. 10 Abs. 3)

    Art. 9 Überbetriebliche Kurse

    1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 10 Tage zu 8 Stunden.

    2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf zwei Kurse aufgeteilt:

    Lehrjahr

    Kurse

    Handlungskompetenzbereich

    Dauer

    1

    1

    Erwerben, Einbringen und Weiterentwickeln von Produkte- und Dienstleistungskenntnissen

      6 Tage

    2

    2

    Erwerben, Einbringen und Weiterentwickeln von Produkte- und Dienstleistungskenntnissen

      4 Tage

    Total

    10 Tage

    3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

    5. Abschnitt: Bildungsplan

    Art. 10

    1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan8 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

    2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

    a.
    Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
    1.
    dem Berufsbild;
    2.
    der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
    3.
    dem Anforderungsniveau des Berufes.
    b.
    Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
    c.
    Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

    3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

    8 Der Bildungsplan vom 18. Mai 2021 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufs­verzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

    6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

    Art. 11 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

    Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

    a.
    Detailhandelsfachfrau oder Detailhandelsfachmann EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Beruf;
    b.
    gelernte Detailhandelsangestellte oder gelernter Detailhandelsangestellter mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Beruf;
    c.
    gelernte Verkäuferin oder gelernter Verkäufer mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Beruf;
    d.
    eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Detailhandelsfachfrau EFZ und des Detailhandelsfachmann EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Beruf;
    e.
    einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
    Art. 12 Höchstzahl der Lernenden

    1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

    2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

    3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

    4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

    5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

    7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

    Art. 13 Lerndokumentation

    1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

    2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

    Art. 14 Bildungsbericht

    1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

    2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

    3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

    4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

    Art. 17 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

    1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.

    2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.

    8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

    Art. 18 Zulassung

    Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

    a.
    nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
    b.
    in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
    c.
    ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
    1.
    die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
    2.
    von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Detailhandelsassistentin und des Detailhandelsassistenten EBA sowie in der angestrebten Ausbildungs- und Prüfungsbranche erworben hat, und
    3.
    glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
    Art. 19 Gegenstand

    In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 5 erworben worden sind.

    Art. 20 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

    1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

    a.
    praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 1 Stunde; dafür gilt Folgendes:
    1.
    dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
    2.
    die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
    3.
    die praktische Arbeit erfolgt in der im Lehrvertrag festgelegten Ausbildungs- und Prüfungsbranche nach dem Anhang,
    4.9
    der Qualifikationsbereich umfasst für die Ausbildungs- und Prüfungsbranchen (AP) nach dem Anhang die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

    Position

    Handlungskompetenzbereiche

    Gewichtung

    AP Automobil After-Sales Landi Lebensmittel

    Übrige AP

    1

    Gestalten von Kundenbeziehungen

    Erwerben, Einbringen und Weiterentwickeln von Produkte- und Dienstleistungskenntnissen

    50 %

    70 %

    2

    Bewirtschaften und Präsentieren von Produkten und Dienstleistungen

    50 %

    30 %

    b.
    Berufskenntnisse, im Umfang von 2 Stunden; dafür gilt Folgendes:
    1.
    dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
    2.
    der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Prüfungsformen in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

    Position

    Handlungskompetenzbereiche

    Prüfungsform und Dauer

    Gewichtung

    schriftlich

    mündlich

    1

    Gestalten von Kundenbeziehungen

    20 Min.

    40 Min.

    50 %

    2

    Bewirtschaften und Präsentieren von Produkten und Dienstleistungen

    20 Min.

    10 Min.

    25 %

    3

    Interagieren im Betrieb und in der Branche

    20 Min.

    10 Min.

    25 %

    c.
    Allgemeinbildung; dafür gilt Folgendes:
    1.
    der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung bezieht sich ausschliesslich auf die Inhalte der Allgemeinbildung, die im Unterricht nicht zusammen mit den Berufskenntnissen vermittelt werden,
    2.
    er setzt sich aus den folgenden Teilbereichen zusammen:
    Erfahrungsnote Allgemeinbildung
    Vertiefungsarbeit,
    3.
    Gegenstand und Verfahren der Bewertung der Teilbereiche werden im Nationalen Lehrplan Allgemeinbildung geregelt.

    2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

    9 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 383).

    Art. 21 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

    1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

    a.
    der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
    b.
    die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

    2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:

    a.
    praktische Arbeit: 30 %;
    b.
    Berufskenntnisse: 30 %;
    c.
    Allgemeinbildung: 10 %;
    d.
    Erfahrungsnote: 30 %.

    3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:

    a.
    Note für die Bildung in beruflicher Praxis: 25 %;
    b.
    Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %;
    c.
    Note für die überbetrieblichen Kurse: 25 %.

    4 Die Note für die Bildung in beruflicher Praxis ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der zwei benoteten Kompetenznachweise.

    5 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Semesterzeugnisnoten.

    6 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der zwei benoteten Kompetenznachweise.

    Art. 22 Wiederholungen

    1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

    2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

    3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneute Bildung in beruflicher Praxis wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird die Bildung in beruflicher Praxis während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neue Note.

    4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

    5 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

    Art. 23 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

    1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfallen:

    a.
    die Erfahrungsnote Allgemeinbildung nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 erster Strich;
    b.
    die Erfahrungsnote nach Artikel 21 Absätze 2 Buchstabe d und 3.

    2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

    a.
    praktische Arbeit: 45 %;
    b.
    Berufskenntnisse: 45 %;
    c.
    Allgemeinbildung: 10 %.

    9. Abschnitt: Ausweise und Titel

    Art. 24

    1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Berufsattest (EBA).

    2 Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Detailhandelsassistentin EBA» oder «Detailhandelsassistent EBA» zu führen.

    3 Ist das Berufsattest mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

    a.
    die Gesamtnote;
    b.
    die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b, die Erfahrungsnote;
    c.
    die Ausbildungs- und Prüfungsbranche.

    10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

    Art. 25 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität im Detailhandel

    1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität im Detailhandel setzt sich zusammen aus:

    a.
    vier bis sechs Vertreterinnen oder Vertretern von «Bildung Detailhandel Schweiz» (BDS);
    b.
    zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft der Detailhandelsschulen der Schweizerischen Konferenz kaufmännischer Berufsschulen (SKKBS);
    c.
    einer Vertreterin oder einem Vertreter des Kaufmännischen Verbandes Schweiz;
    d.
    je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

    2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

    a.
    Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
    b.
    Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

    3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

    4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a.
    Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
    b.
    Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
    c.
    Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
    d.
    Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
    Art. 26 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

    1 Zuständige Organisation der Arbeitswelt für die überbetrieblichen Kurse ist «Bildung Detailhandel Schweiz» (BDS).

    2 Trägerin der überbetrieblichen Kurse ist die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsbranche.

    3 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisation der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

    4 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

    5 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

    11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 28 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

    1 Lernende, die ihre Bildung als Detailhandelsassistentin oder Detailhandelsassistent EBA vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025.

    2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Detailhandelsassistentin oder Detailhandelsassistent EBA bis zum 31. Dezember 2025 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

    3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 1824) kommen ab dem 1. Januar 2024 zur Anwendung.

    Anhang

    (Art. 2 Abs. 1 und 20 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3)

    Ausbildungs- und Prüfungsbranchen

    Nummer

    Deutsche Bezeichnung

    Französische Bezeichnung

    Italienische Bezeichnung

    71801

    Automobil After-Sales

    After-Sales Automobile

    After-Sales Automobile

    71802

    Automobil Sales

    Sales Automobile

    Sales Automobile

    71803

    Bäckerei-Confiserie

    Boulangerie-confiserie

    Panetteria-confetteria

    71804

    Consumer-Electronics

    Consumer-Electronics

    Consumer-Electronics

    71805

    DO IT YOURSELF

    DO IT YOURSELF

    DO IT YOURSELF

    71806

    Eisenwaren

    Quincaillerie

    Ferramenta

    71807

    Elektrofach

    Électro-ménager

    Articoli elettrici

    71808

    Farben

    Peinture

    Colori

    71809

    Haushalt

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