412.101.220.05 Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Hotellerieangestellte/Hotellerieangestellter
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    412.101.220.05

    Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Hotellerieangestellte/Hotellerieangestellter

    vom 7. Dezember 2004 (Stand am 1. Januar 2018)

    78420

    Hotellerieangestellte/Hotellerieangestellter

    Employée en hôtellerie/Employé en hôtellerie

    Addetta d’albergo/Addetto d’albergo

    Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

    gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5),

    verordnet: 4

    1 SR 412.10

    2 SR 412.101

    3 SR 822.115

    4 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

    1 Gegenstand und Dauer

    Art. 1 Berufsbezeichnung und Berufsbild

    1 Die Berufsbezeichnung ist Hotellerieangestellte / Hotellerieangestellter.

    2 Hotellerieangestellte zeichnen sich namentlich durch folgende Tätigkeiten und Haltungen aus:

    a.
    Sie führen Arbeiten im hauswirtschaftlichen Bereich aus und wirken im Verpflegungsbereich mit.
    b.
    Sie führen Arbeiten in der Fertigung, der Werterhaltung und der Logistik aus.
    c.
    Sie denken und handeln betriebsgerecht sowie gäste- und teamorientiert.
    Art. 2 Dauer und Beginn

    1 Die berufliche Grundbildung dauert 2 Jahre.

    2 Zur beruflichen Grundbildung wird zugelassen, wer das 15. Altersjahr vollendet und die obligatorische Schulpflicht abgeschlossen hat.

    3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

    2 Ziele und Anforderungen

    Art. 3 Kompetenzen

    1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 46 beschrieben.

    2 Sie gelten für alle Lernorte.

    Art. 4 Fachkompetenz

    1 Die Fachkompetenz umfasst:

    a.
    die folgenden Kern- und Leistungsbereich:
    1.
    Werterhaltung und Raumgestaltung im Etagenbereich,
    2.
    Wäscheversorgung und Raumgestaltung im Hotel- und Seminarbereich,
    3.
    Gästebetreuung im Frühstücksbereich und Werterhaltung Office,
    4.
    Werterhaltung Hauswirtschaft und Gästebetreuung im Hotel- und Seminarbereich;
    b.
    die folgenden ergänzenden Lernbereiche:
    1.
    Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Brandschutz,
    2.
    Hygiene,
    3.
    Betriebswirtschaft und Betriebsorganisation,
    4.
    Logistik.
    Art. 5 Methodenkompetenz

    Die Methodenkompetenz umfasst:

    a.
    Arbeitstechniken und Problemlösen;
    b.
    prozessorientiertes, vernetztes Denken und Handeln;
    c.
    Lernstrategien;
    d.
    Informations- und Kommunikationsstrategien;
    e.
    Präsentationstechniken.
    Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz

    Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst:

    a.
    eigenverantwortliches Handeln;
    b.
    lebenslanges Lernen;
    c.
    Kommunikationsfähigkeit;
    d.
    Teamfähigkeit;
    e.
    Umgangsformen;
    f.
    Belastbarkeit.

    3 Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

    Art. 75

    1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

    2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

    3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

    4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

    5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

    5 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

    4 Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

    Art. 8 Anteile der Lernorte

    1 Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.

    2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht umfasst 720 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 80 Lektionen.

    3 Für Lernende in Saisonbetrieben stellen die Organisationen der Arbeitswelt ein Angebot an interkantonalen Fachkursen in den Pflichtfächern des berufskundlichen und allgemeinbildenden Unterrichts sicher.

    4 Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt 16 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse statt.

    5 Bildungsplan und Allgemeinbildung

    Art. 10 Bildungsplan

    1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein vom SBFI genehmigter Bildungsplan vor. Er führt die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 46 wie folgt näher aus:

    a.
    Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
    b.
    Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.
    c.
    Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.
    d.
    Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.

    2 Der Bildungsplan legt überdies fest:

    a.
    die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
    b.
    die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
    c.
    die Qualifikationsbereiche, die im Notenausweis nach Artikel 22 Absatz 3 genannt werden und für die Wiederholungen nach Artikel 20 zählen;
    d.
    die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheits­schutz und zum Umweltschutz.

    3 Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung für Hotellerieangestellte mit Titel und Datum, Autorschaft und Bezugsquelle.

    6 Anforderungen an die Anbieter der Bildung im Lehrbetrieb

    Art. 12 Höchstzahl der Lernenden

    1 In einem Betrieb, in dem eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt ist, darf eine lernende Person ausgebildet werden.

    2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

    3 Als Fachkraft gilt, wer über ein Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

    4 Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.

    Art. 13 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

    Die fachlichen Mindestanforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

    a.
    Hotelfachfrau EFZ oder Hotelfachmann EFZ mit drei Jahren Berufspraxis;
    b.
    gelernte Hotelfachassistentin oder gelernter Hotelfachassistent mit drei Jahren Berufspraxis;
    c.
    gelernte Gastronomiefachassistentin oder gelernter Gastronomiefachassi­stent mit drei Jahren Berufspraxis;
    d.
    gelernte Hauswirtschafterin oder gelernter Hauswirtschafter mit drei Jahren Berufspraxis;
    e.
    Fachleute aus dem Gastgewerbe mit drei Jahren Berufspraxis im Fach­bereich Hotellerie;
    f.
    Hauswirtschaftsleiterin oder Hauswirtschaftsleiter mit eidgenössischem Fachausweis;
    g.
    Hauswirtschaftliche Betriebsleiterin mit eidgenössischem Fachausweis (Spitäler und Heime);
    h.
    Hôtelière-Restauratrice HF oder Hôtelier-Restaurateur HF und Restau­ratrice-Hôtelière HF oder Restaurateur-Hôtelier HF;
    i.
    Hauswirtschaftliche Betriebsleiterin HHF;
    j.
    diplomierte Hauswirtschaftsleiterin.
    Art. 14 Saisonbetriebe

    Saisonbetriebe mit Sommer- und Wintersaison dürfen Lernende ausbilden, sofern die Zwischensaisons durch den Besuch der interkantonalen Fachkurse oder durch die Platzierung der Lernenden in einem andern geeigneten Betrieb überbrückt werden können.

    7 Lern- und Leistungsdokumentation

    Art. 15 Lerndokumentation im Betrieb

    1 Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.

    2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation quartalsweise. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

    3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält den Bildungsstand der lernenden Person gestützt auf deren Lerndokumentation in einem eigenen Dokument fest.

    4 Die Lerndokumentation, die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse und die Fachliteratur dürfen bei der Abschlussprüfung im Qualifikationsbereich «praktische Arbeiten» als Hilfsmittel verwendet werden.

    8 Qualifikationsverfahren

    Art. 17 Zulassung zu den Qualifikationsverfahren

    Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

    a.
    nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
    b.
    in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution;
    c.
    ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und glaubhaft macht, den Anforderungen der Prüfung gewachsen zu sein.
    Art. 18 Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens

    1 Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Kompetenzen nach den Artikeln 46 erworben worden sind.

    2 In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

    a.
    praktische Arbeiten
    Die Abschlussprüfung dauert ca. 4 Stunden. Sie umfasst die Bereiche Betriebsorganisation, Logistik, Gästebetreuung, Raumgestaltung, Werterhal­tung und Wäscheversorgung.
    b.
    Berufskenntnisse
    Die Abschlussprüfung dauert ca. 2 1/2 Stunden. Davon ist ca. 1/2 Stunde mündlich. Die Prüfung umfasst die Bereiche Hygiene, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Logistik, Wäscheversorgung, Werterhaltung, Gästebe­treuung und Raumgestaltung.
    c.
    berufskundlicher Unterricht
    Es zählt die Erfahrungsnote aus der Berufsfachschule. Diese ist das Mittel aller Semesternoten
    des Faches Berufskunde.
    d.
    Allgemeinbildung
    Die Abschlussprüfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung richtet sich nach Artikel 11.

    3 Der Kompetenznachweis durch den Lehrbetrieb ist einzureichen. Dieser wird von der Berufsbildnerin oder vom Berufsbildner für jeden Kern- und Leistungsbereich erstellt und mit der lernenden Person im gemeinsamen Gespräch ausgewertet (wird nicht in Noten ausgedrückt, muss aber zur Erteilung des Attests vorhanden sein, Dokument an Kantonale Behörde).

    Art. 19 Bestehen

    1 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

    a.
    der Qualifikationsbereich «praktische Arbeiten» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
    b.
    die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.

    2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus den gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche.

    3 Für die Berechnung der Gesamtnote zählen die Qualifikationsbereiche nach Artikel 18 Absatz 2 mit folgender Gewichtung:

    a.
    praktische Arbeit: doppelt;
    b.
    Berufskenntnisse, berufskundlicher Unterricht und Allgemeinbildung: einfach.
    Art. 20 Wiederholungen

    1 Die Wiederholung der Qualifikationsverfahren richtet sich nach Artikel 33 BBV.

    2 Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so werden die bisherigen Erfahrungsnoten beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht wiederholt, so zählt die neue Erfahrungsnote.

    Art. 21 Spezialfälle

    Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben, so wird statt der Erfahrungsnote der Berufsfachschule im berufskundlichen Unterricht der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse doppelt gewichtet.

    9 Ausweise und Titel

    Art. 22 Eidgenössisches Berufsattest

    1 Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Berufsattest (EBA).

    2 Das Attest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Hotellerieangestellte EBA/ Hotellerieangestellter EBA» zu führen.

    3 Im Notenausweis werden die Gesamtnote und die Noten jedes Qualifikations­bereichs festgehalten.

    10 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Hotellerieangstellte

    Art. 23

    1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Hotellerieangestellte setzt sich zusammen aus:

    a.
    6 Vertreterinnen und Vertretern aus folgender Organisation der Arbeitswelt: Hotel & Gastro formation;
    b.
    1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Fachlehrerschaft;
    c.
    je mindestens 1 Vertreter oder 1 Vertreterin des Bundes und der Kantone.

    2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

    3 Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19966. Sie konstituiert sich selbst.

    4 Die Kommission hat folgende Aufgaben:

    a.
    Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 10 den wirtschaftlichen, technologischen und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle fünf Jahre an. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 1 Buchstabe c. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung.
    b.
    Sie beantragt beim SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen und Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Kompetenzen nach den Artikel 46, betreffen. Die Änderungen werden durch das SBFI genehmigt.

    11 Inkrafttreten

    Art. 24

    1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2005 in Kraft.

    2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Arti­kel 17–22) treten am 1. Januar 2007 in Kraft.

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